Fr 15 Sep, 2017 13:10
Fr 15 Sep, 2017 13:16
Fr 15 Sep, 2017 13:22
Werner hat geschrieben:Arne hat geschrieben: Ein Vorderlader (Funken und Luntenzündung ausgenommen) darf nicht geführt werden.
Na dann führe halt mal einen Vorderlader in der Öffentlichkeit.
Arne, du beantwortest deine Frage doch selber.
Darf man einen Vorderlader mit Funken und Luntenzündung führen? Deiner Ausführung von oben zufolge ja.
Es gibt sicherlich Vorderlader. die nicht geführt werden dürfen, aber darum geht es hier doch nicht , oder?
Ungeachtet dessen besitze ich keinen Vorderlader. Aber Bekannte von mir fahren mit dem ÖPNV, einer Waffe und Munition, gesetzeskonform in einem abgeschlossenen Rucksack zum Schießstand.
Fakt ist doch, daß wir es hier mit einem völlig unausgereiften Gesetz zu tun haben, mit viel (Ermessens-) Spielraum nach oben und unten.
Gruß Werner
Fr 15 Sep, 2017 13:25
Arne hat geschrieben:ok also extra für dich...
Fr 15 Sep, 2017 14:12
Arne hat geschrieben:... In den guten 80er und 90er des letzten Jahrhunderts haben Bekannte von mir wegen legaler Dingen die in Fahrzeugen lagen schon erhebliche Zeiten auf Polizeirevieren verbracht.
Aber jeder wie er will.
Fr 15 Sep, 2017 22:19
Fr 15 Sep, 2017 22:26
Fr 15 Sep, 2017 23:34
Fr 15 Sep, 2017 23:55
Sa 16 Sep, 2017 08:55
schnupfhuhn hat geschrieben:Könnte man ja auch überraschend abflexen...
Sa 16 Sep, 2017 14:23
Sa 16 Sep, 2017 14:51
Sa 16 Sep, 2017 15:14
Erst dann, wenn ein solches feststellbares Taschenmesser darüber hinaus noch eine besondere Vorrichtung zum Aufspringen der Klinge besitzt („Springmesser“ und „Fallmesser“), liegt eine Stichwaffe bzw. Stoßwaffe vor und ist als Waffe im Sinne des § 1 Waffengesetz 1996 zu werten. Ein solches „Spring“- oder „Fallmesser“ ist im Regelfall seinem Wesen nach so gestaltet, dass sein Charakter als Waffe überwiegt. Auch Dolche, Stilette und Degen sowie ausklappbare sogenannte „Butterfly-Messer“ sind nach Urteilen des Obersten Gerichtshofes jedenfalls als Waffen im Sinne des österr. Waffengesetzes 1996 anzusehen.
Der Erwerb, der Besitz und das Führen der genannten Waffen ist Personen über 18 Jahren, über die kein Waffenverbot verhängt wurde, erlaubt. Eine waffenrechtliche Urkunde zum Erwerb, Besitz und Führen dieser Waffen ist daher nicht erforderlich. Das Waffengesetz unterscheidet dabei nicht zwischen österreichischen Staatsbürgern und Fremden.
Sa 16 Sep, 2017 15:26
In vielen Fällen leider wohl schon zu spät. Das Verbot.KNEPTA hat geschrieben:Bin gespannt wann die gefährlichste Waffe des Menschen, das Hirn, verboten wird...
Sa 16 Sep, 2017 17:02