Hell (not so...) yeah!
(Hab zuerst über den eigentlichen Passus drübergelesen am Handy...)
Sturzhelmpflicht besteht für Lenkerinnen/Lenker sowie für die beförderte Person folgender Kraftfahrzeuge (Kfz):
Moped, Motorrad (mit zwei oder drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad)
§ 2 KFG Begriffsbestimmungen
Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 2016-11-06)
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;
...
4. Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad;
4a. dreirädriges Kraftfahrzeug ein mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattetes Kraftfahrzeug mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm3 bei innerer Verbrennung oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;
...
14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG);
15. Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4); dieser Bezeichnung entspricht die Bezeichnung „Kraftrad“ im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG;
15a. Kleinmotorrad ein Motorrad (Z. 15) dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat;
16. Motorrad mit Beiwagen ein Motorrad, das an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist;
17. Motordreirad ein nicht unter Z 14 oder 16 fallendes Kraftrad (Z. 4) mit drei Rädern;
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