Servus,
ich hab jetzt ein Urteil der Republik Österreich (Landesverwaltungsgericht), da ich in erster Instanz gegen eine Parkstrafe Beschwerde eingelegt hatte, da drin steht auf fünf Seiten begründet, dass und warum ein Motorrad mit Beiwagen in Österreich als mehrspurig einzustufen ist.
Zur Historie der Begründungen aufgrund eines Strafmandates:
- Die Begründung des Parkgebührensherrifs: weils mehr Platz braucht als ein Motorrad
- Die Begründung des Parkgebührenreferats: weil es das Ministerium auf unsere Anfrage so gesagt hat.
- Die Begründung des Ministeriums: weil wir es so sagen.
Die Begründung des Landesverwaltungsgerichts nach mündlicher Verhandlung:
Aus dem Gesamtbild von Entscheidungen, Kommentaren und Gesetzen lässt sich herauslesen, dass der Gesetzgeber ein Motorrad mit Beiwagen als mehrspurig ansieht.
Angeführt:
- Amtsinterne Auskunft des Ministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (ohne weitere Begründung)
- Zitat aus §25 StVO bzw der Erläuterung der Regierungsvorlage zur 15. StVO-Novelle (860 Blg. NR. 17GP) dass Radfahrer und Motorradfahrer in Kurzparkzonen nicht gebührenpflichtig sind, sehr wohl aber Fuhrwerke, Motorräder mit Beiwagen und mehrspurige Fahrräder (Grundtner, StVO, Band 1, Kommentar zu §25 Abs. 3, Loseblattsammlung)
- §99 KfG nach dem Motorräder Abblendlicht auch am Tag verwenden müssen, Motorräder mit Beiwagen aber nicht weil diese mehrspurig seien und somit von erhöhtem Auffälligkeitswert.
- StVO §52 lit. a Z 6a: Fahrverbot für alle KfZ ausgenommen einspurige Motorräder (daraus ergäbe sich implizit, dass es auch mehrspurige Motorräder geben müsse).
Mündlich angeführt wurde auch, dass ein Fahrzeug mehrspurig sei wenn in der Draufsicht bei einer Fahrt im Schnee mehrere Fahrspuren sichtbar blieben (irgendeine Definition über Fuhrwerke oder Anhänger oder sowas). Vom Piaggio MP3 Mehrspurroller gibt es übrigens zwei Versionen mit unterschiedlichen Spurweiten, damit man die einmal als Einspurfahrzeug betreiben kann und einmal als Mehrspurfahrzeug ... ob diese Bestimmung auch dort greift?
Auf meine Nachfragen, ob jetzt ein deutsches Beiwagenmotorrad durch den Grenzübertritt mehrspurig würde, und ob mein "Motorrad mit Beiwagen L4" auch nach Abnehmen des Beiwagens in Kurzparkzonen gebührenpflichtig ist, bleibt das Urteil eine Auskunft schuldig. Wahrscheinlich eh besser so.
Der Hinweis auf die
Wiener Situation blieb unverifiziert und wird als untergeordnet betrachtet, da "in Zusammenschau der geltenden Gesetze (einschließlich der Kommentare) eine derartige Sichtweise vom Gericht nicht vertreten wird".
Wen sich jemand tatsächlich juristisch interessieren möchte kann ich eine Kopie des Urteils als PDF zur Verfügung stellen.
Bis jetzt hat mich der Spaß 250 Euro gekostet. Eine weitere Eingabe (Verfassungsgerichtshof) kostet 240 Euro Eingabegebühr. Würde wohl nur Sinn machen wenn aus Wien eine schriftliche Begründung für die "Wiener Situation" vorläge die man auf Gesamtösterreich umlegen könnte. Wahrscheinlich sieht die dortige Magistratsabteilung ein Motorrad mit Beiwagen
in ihrem Einflussbereich (Kurzparkzonen) als einspurig an ...
Ich werde es künftig so handhaben:
Ein Motorrad mit Beiwagen ist mehrspurig
Ein Motorrad mit Beiwagen OHNE montiertem Beiwagen ist einspurig.
Das scheint die Gesetzeslage am ehesten zu treffen, da in der Begründung ja immer der Beiwagen erwähnt wird ...
Gryße!
Andreas, der motorang