Motorrad mit Beiwagen in Österreich - einspurig oder mehrspurig?

Hier geht es um AiA-taugliche Motoren, Maschinen, Fahrzeuge. Wyrdiges Zeug kwasi :D

Motorrad mit Beiwagen in Österreich - einspurig oder mehrspurig?

Beitragvon Shikamaru » Do 02 Jan, 2014 13:03

Interessante Information zum Gespann in der Kurzparkzone:

Laut der zuständigen MA6 hängt die Mehrspurigkeit an einer Achse, was beim Motorrad mit Beiwagen durch das asymmetrische Fahrwerkl nicht gegeben ist. Damit zumindest in Wien also auch mit dem Beiwagen Narrenfreiheit beim Parken.

Noch genauer bzw. besser die Information von der, für die Parkraumbewirtschaftung zuständigen, Landespolizeidirektion Wien: Das Ganze gilt österreichweit und hängt mit der Abnehmbarkeit des Beiwagens zusammen. Motorräder mit Beiwagen dürfen hierzulande ganz ohne wahlweisen Eintrag (habe ich schon bei meiner MZ Entoldtimerfizierung berichtet) auch solo, also einspurig, betrieben werden. Das ist offenbar auch die Grundlage für die Parkraumbewirtschaftung.

Hoffentlich sind etwaige Unklarheiten damit beseitigt. :-D
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Re: Verkehrsrechtsfragen / Typisierungsfragen Österreich

Beitragvon motorang » Do 02 Jan, 2014 14:36

Pfoah,
damit ließe sich einiges aushebeln, weil das Grazer Prakraumgesetz beruft sich immer nur auf "mehrspurige Kraftfahrzeuge". Kann man das mit der Mehrspurigkeit nur bei gemeinsamer Achse denn irgendwo nachlesen? Im KfG find ich nix dazu:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=10011384
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl ... _103_1.pdf

Der Grazer Polizeijurist hatte damals gemeint, wenn der Seitenwagen montiert ist ist es mehrspurig, wenn nicht montiert dann einspurig.

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Re: Verkehrsrechtsfragen / Typisierungsfragen Österreich

Beitragvon Uwe Steinbrecher » Do 02 Jan, 2014 14:56

Also in D gibts da einen spannenden Tatbestand wenns um Überholverbot geht.
Dass gilt nämlich nur wenn es um das Überholen von 2 spurigen Fahrzeugeb geht. Ein KFZ darf also ein KRAD übereholen, andersrum aber nicht. Das Ändert sich auch mit einem Seitenwagen nicht, weil: KRAD auch mit Seitenwagen immer noch KRAD! und damit einspurig.
Wenn das in Ö genauso ist, (wovon ich ausgehe) gibts garantiert gerichtsurteile dazu. Spätestens wenn es einen Unfall gab.
Dann liese sich quasi um die Ecke nachweißen dass ein Gespann auch einspurig ist.
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Re: Verkehrsrechtsfragen / Typisierungsfragen Österreich

Beitragvon Shikamaru » Do 02 Jan, 2014 15:02

Laut der MA6 irgend ein Schrieb aus 2005, ob Gesetz oder sonstwas kann ich noch nicht sagen.
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Re: Verkehrsrechtsfragen / Typisierungsfragen Österreich

Beitragvon fleisspelz » Do 02 Jan, 2014 15:52

In Deutschland sind Gespanne als Einspurfahrzeuge deklariert
..........................
Ich bin kein Optimist. Es ist halt nur so, dass mein Pessimismus resigniert hat …
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Re: Verkehrsrechtsfragen / Typisierungsfragen Österreich

Beitragvon motorang » Do 02 Jan, 2014 16:23

Das hilft mir leider in Österreich nix.
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Re: Verkehrsrechtsfragen / Typisierungsfragen Österreich

Beitragvon Shikamaru » Do 02 Jan, 2014 17:00

Ähnlich dem "Krad bleibt Krad" war die Aussage vom Kiberer mit dem "durch das Abnehmen vom Beiwagen kann man damit ja auch solo fahren".
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Re: Verkehrsrechtsfragen / Typisierungsfragen Österreich

Beitragvon AIAndy » Do 02 Jan, 2014 20:00

Ist leider so wie der Andreas schrub - oder meint.

ES GIBT NIX EINDEUTIGES DAZU IN ÖSTERREICH ......

Ich habe mich schon beschlaut bei: ÖAMTC, ARBÖ (Rechtsabteilungen), Magistrat Linz, BH-Linz-Land (persönliche Kontakte :wink: ), KfG und STVO -Spezialist (ein echter - nicht selbst berufen).....

ehrlich - es gibt nix Österreichgyltiges. Je nachdem an wen du kommst. Das Gute - bei der Straferei ist es genauso - es weiß keiner. Und im Zweifel wird nicht gestraft. Ansonsten im Falle des Falles mit Rechtschutz Präzedenzfall schaffen und veröffentlichen :wink:

Ich hab's aufgegeben, frag nicht mehr und lass' drauf ankommen. Bisher kein Problem, wenn man sich nicht absolut dämlich wo hinstellt.

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Re: Verkehrsrechtsfragen / Typisierungsfragen Österreich

Beitragvon motorang » Mo 03 Mär, 2014 12:02

Nur als Referenz:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10011384

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Re: Verkehrsrechtsfragen / Typisierungsfragen Österreich

Beitragvon AIAndy » Mo 03 Mär, 2014 13:51

Ja eben..... StVO und KFG widersprechen sich teilweise in den Definitionen. (zumindestens in Ö.)

Gesamte Rechtsvorschrift für Kraftfahrgesetz 1967, Fassung vom 03.03.2014
§2 Begriffsbestimmungen
15. Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4); dieser Bezeichnung entspricht die Bezeichnung “Kraftrad” im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG;
16. Motorrad mit Beiwagen ein Motorrad, das an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist;
§3 Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
1.3. Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4e)

Mehrspurig wird "manchmal" so definiert:

2 Räder auf einer Achse.... (des hätt' ma jo dann eigentlich nicht, ausser BW-Antrieb?!?!?) :rofl:

oder mal so:

...wenn in der Draufsicht 2 Spuren sichtbar sind ..... :aetsch:

Kurzparkzonen werden nach Landesgesetzen exekutiert. :sturz:

Aber:
Fahrverbot für Motorräder = darf mit einem Gespann befahren werden... :dumm:

also einmal so, einmal anders ....

Darf ich bei einem Überholverbot (mehrspuriger Fahrzeuge) überholt werden? ...etc... bla...bla....

Ich glaube wenn mal was "passiert" ist es sicher die gegensätzliche Definition..... ich denkeinfach nimma drüber nach. 8) Geh mal davon aus dass ich manchmal mehrspurig unterwegs bin....
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Re: Motorrad mit Beiwagen in Österreich - einspurig oder meh

Beitragvon motorang » Do 16 Jul, 2015 07:28

Servus,
ich hab jetzt ein Urteil der Republik Österreich (Landesverwaltungsgericht), da ich in erster Instanz gegen eine Parkstrafe Beschwerde eingelegt hatte, da drin steht auf fünf Seiten begründet, dass und warum ein Motorrad mit Beiwagen in Österreich als mehrspurig einzustufen ist.

Zur Historie der Begründungen aufgrund eines Strafmandates:
  • Die Begründung des Parkgebührensherrifs: weils mehr Platz braucht als ein Motorrad
  • Die Begründung des Parkgebührenreferats: weil es das Ministerium auf unsere Anfrage so gesagt hat.
  • Die Begründung des Ministeriums: weil wir es so sagen.

Die Begründung des Landesverwaltungsgerichts nach mündlicher Verhandlung:

Aus dem Gesamtbild von Entscheidungen, Kommentaren und Gesetzen lässt sich herauslesen, dass der Gesetzgeber ein Motorrad mit Beiwagen als mehrspurig ansieht.
Angeführt:
  • Amtsinterne Auskunft des Ministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (ohne weitere Begründung)
  • Zitat aus §25 StVO bzw der Erläuterung der Regierungsvorlage zur 15. StVO-Novelle (860 Blg. NR. 17GP) dass Radfahrer und Motorradfahrer in Kurzparkzonen nicht gebührenpflichtig sind, sehr wohl aber Fuhrwerke, Motorräder mit Beiwagen und mehrspurige Fahrräder (Grundtner, StVO, Band 1, Kommentar zu §25 Abs. 3, Loseblattsammlung)
  • §99 KfG nach dem Motorräder Abblendlicht auch am Tag verwenden müssen, Motorräder mit Beiwagen aber nicht weil diese mehrspurig seien und somit von erhöhtem Auffälligkeitswert.
  • StVO §52 lit. a Z 6a: Fahrverbot für alle KfZ ausgenommen einspurige Motorräder (daraus ergäbe sich implizit, dass es auch mehrspurige Motorräder geben müsse).

Mündlich angeführt wurde auch, dass ein Fahrzeug mehrspurig sei wenn in der Draufsicht bei einer Fahrt im Schnee mehrere Fahrspuren sichtbar blieben (irgendeine Definition über Fuhrwerke oder Anhänger oder sowas). Vom Piaggio MP3 Mehrspurroller gibt es übrigens zwei Versionen mit unterschiedlichen Spurweiten, damit man die einmal als Einspurfahrzeug betreiben kann und einmal als Mehrspurfahrzeug ... ob diese Bestimmung auch dort greift?

Auf meine Nachfragen, ob jetzt ein deutsches Beiwagenmotorrad durch den Grenzübertritt mehrspurig würde, und ob mein "Motorrad mit Beiwagen L4" auch nach Abnehmen des Beiwagens in Kurzparkzonen gebührenpflichtig ist, bleibt das Urteil eine Auskunft schuldig. Wahrscheinlich eh besser so.

Der Hinweis auf die Wiener Situation blieb unverifiziert und wird als untergeordnet betrachtet, da "in Zusammenschau der geltenden Gesetze (einschließlich der Kommentare) eine derartige Sichtweise vom Gericht nicht vertreten wird".

Wen sich jemand tatsächlich juristisch interessieren möchte kann ich eine Kopie des Urteils als PDF zur Verfügung stellen.
Bis jetzt hat mich der Spaß 250 Euro gekostet. Eine weitere Eingabe (Verfassungsgerichtshof) kostet 240 Euro Eingabegebühr. Würde wohl nur Sinn machen wenn aus Wien eine schriftliche Begründung für die "Wiener Situation" vorläge die man auf Gesamtösterreich umlegen könnte. Wahrscheinlich sieht die dortige Magistratsabteilung ein Motorrad mit Beiwagen in ihrem Einflussbereich (Kurzparkzonen) als einspurig an ...

Ich werde es künftig so handhaben:
Ein Motorrad mit Beiwagen ist mehrspurig
Ein Motorrad mit Beiwagen OHNE montiertem Beiwagen ist einspurig.
Das scheint die Gesetzeslage am ehesten zu treffen, da in der Begründung ja immer der Beiwagen erwähnt wird ...

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Re: Motorrad mit Beiwagen in Österreich - einspurig oder meh

Beitragvon holzdieb1 » Do 16 Jul, 2015 11:55

Ich dachte nur die deutschen Gesetze sind bekloppt!!! :smt013 :smt013 :smt013 :smt013
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Re: Motorrad mit Beiwagen in Österreich - einspurig oder meh

Beitragvon hiha » Do 16 Jul, 2015 12:18

Beschäftige Dich mal mit den Italienischen. Dann findest Du es in Deutschland unbürokratisch...

:smt009
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Re: Motorrad mit Beiwagen in Österreich - einspurig oder meh

Beitragvon Shikamaru » Do 16 Jul, 2015 12:30

Man sollte mal die ÖAMTC Juristen darauf ansetzen. Damit zumindest einmal eine österreichweit einheitliche Ansichtsweise gülig wird. Wie komm ich denn dazu allen möglichen Stadthaltern hinterherzurennen, wie sie es denn sehen.

Speziell Richtung Graz: die sollen ein vernünftiges Handyparksystem einführen, das auch schon in anderen Städten läuft und kein Extrasüppchen. Jedesmal mit dem Abschnitt wieder hinrennen weil der Parkschein vom Motorrad verschwunden ist kann es ja auch nicht sein.
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Re: Motorrad mit Beiwagen in Österreich - einspurig oder meh

Beitragvon motorang » So 06 Nov, 2016 12:08

It's online:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvw ... 15_00.html

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