Baujahrsgrenzen der StVZO in Deutschland
Verfasst: So 03 Dez, 2017 12:02
Es gibt bei Alteisen zahlreiche Baujahrsgrenzen, um eine Zulassung zu erhalten. Ich habe die wichtigsten Motorradbezogenen mal zusammengetragen, um ein wenig Rechtssicherheit herzustellen
Vorschriften chronologisch geordnet
seit 01.01.1962 Diebstahlsicherung rückwirkend für alle Fahrzeuge erforderlich (§ 38a StVZO)
bis 01.04.1952 Ort der Anbringung des Fabrikschildes beliebig (§ 59 StVZO)
bis 01.04.1952 Angabe des Fahrzeugtyps auf dem Fabrikschild nicht erforderlich (§ 59 StVZO)
bis 14.09.1953 keine Grenzwerte für Fahrgeräusch (§ 49 StVZO)
ab 14.09.1953 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
bis 250 ccm maximal 88 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
über 250ccm maximal 90 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
alle Zweitakter maximal 90 Din-Phon (D oder ohne Zusatzbuchstabe)
im Stand in 20 m Entfernung gemessen, Toleranzwert 26 dB wird dazugerechnet (§ 49 StVZO)
bis 01.01.1954 keine Bauartgenehmigung vorgeschrieben für lichttechnische Einrichtungen, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler, sowie Scheinwerfer für Fernlicht und Abblendlicht und für Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungsleuchten und Parkleuchten sowie für Einrichtungen zum Verbinden von Fahrzeugen (§ 22a StVZO)
ab 21.05.1956 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
bis 250 ccm maximal 85 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
über 250ccm maximal 87 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
alle Zweitakter maximal 85 Din-Phon (D oder ohne Zusatzbuchstabe)
im Stand in 20 m Entfernung gemessen, Toleranzwert 26 dB wird dazugerechnet (§ 49 StVZO)
bis 01.01.1957 keine Kennzeichnungspflicht für Sicherheitsglas z.B. an Verkleidungsscheiben (§ 40 StVZO)
ab 01.01.1957 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
bis 250 ccm maximal 82 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
über 250ccm maximal 84 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
alle Zweitakter maximal 82 Din-Phon (D oder ohne Zusatzbuchstabe)
im Stand in 20 m Entfernung gemessen, Toleranzwert 26 dB wird dazugerechnet (§ 49 StVZO)
bis 01.04.1957 keine Bauartgenehmigung vorgeschrieben für Sicherheitsglas (z.B. an Seitenwagenkabinen) (§ 22a StVZO)
bis 01.04.1957 keine Bauartgenehmigung vorgeschrieben für Fahrtrichtungsanzeiger (§ 22a StVZO)
bis 01.07.1958 Leichtkraftradkennzeichen bei Krafträdern zulässig (§ 60 StVZO)
ab 01.01.1959 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
bis 250 ccm maximal 80 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
über 250ccm maximal 82 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
alle Zweitakter maximal 80 Din-Phon (D oder ohne Zusatzbuchstabe)
im Stand in 7 m Entfernung gemessen, Toleranzwert 26 dB wird dazugerechnet (§ 49 StVZO)
bis 01.01.1961 keine Bauartgenehmigung vorgeschrieben für Glühlampen für Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht (§ 22a StVZO)
bis 01.01.1961 keine Bauartgenehmigung vorgeschrieben für Nebelscheinwerfer (§ 22a StVZO)
bis 01.07.1961 auch eine einzelne Bremsleuchte zulässig bei PKW und Motorrädern mit Beiwagen (§ 53 StVZO)
bis 01.01.1962 keine genaue Definition über Radabdeckungen (§ 36a StVZO)
bis 01.01.1962 Sicherung gegen unbefugte Benutzung durch loses Zubehör mit Ausnahmegenehmigung möglich (§ 38a StVZO)
ab 01.01.1962 Fahrtrichtungsanzeiger sind Vorschrift, (einer pro Seite reicht aus z.B. Lenkerendblinker)
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen:
Paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten.
an Krafträdern:
Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein (§ 54 StVZO)
ab 01.01.1962 Funkschutzzeichen für Funkentstörung erforderlich (§ 55a StVZO)
ab 13.09.1966 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
bis 250 ccm maximal 84 dBA (N)
über 250ccm maximal 84 dBA (N)
alle Zweitakter maximal 84 dBA (N)
im Stand in 7 m Entfernung gemessen, Toleranzwert 5 dB wird dazugerechnet (§ 49 StVZO)
vor 01.10.1969 FIN darf auch eingraviert oder auf genietetem Schild angebracht sein (§ 59 StVZO)
bis 01.01.1970 Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässig (§ 54 StVZO)
bis 20.04.1973 Kurbelgehäuse-Entlüftung darf ins Freie gehen (§ 70/220/EWG Europäische Zulassungs Vorschrift)
bis 01.01.1983 Bremslicht auch gelb zulässig (§ 53 StVZO)
vor 01.01.1983 Brems- und Blinklicht als Baueinheit zulässig (Einkammerleuchte) (§ 53 StVZO)
ab 01.10.1983 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
bis 250 ccm maximal 86 dBA (P)
über 250ccm maximal 86 dBA (P)
alle Zweitakter maximal 86 dBA (P)
im Stand in 0,5 m Entfernung auf Auspuffhöhe im 45° Winkel gemessen, Toleranzwert 5 dB wird dazugerechnet.
Für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 07.11.1980 werden auf den eingetragenen Wert 21dBA und 5 dBA Toleranz, also 26dBA addiert. (§ 49 StVZO)
ab 01.01.1986 getrennte Absicherung von Schlussleuchten bei Motorrädern mit Seitenwagen erforderlich (§ 53 StVZO)
ab 01.01.1987 Fahrtrichtungsanzeiger sind auch hinten Vorschrift an Krafträdern.
Paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein (§ 54 StVZO)
ab 01.01.1988 Pflicht für Bremslicht hinten beim Krad (§ 53 StVZO)
ab 01.08.1988 Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante größer / gleich 500 mm, oberster Punkt leuchtende Fläche kleiner / gleich 1250 mm (§ 5o StVZO)
ab 01.01.1989 AU ist Pflicht bei der TÜV-Abnahme (§ 47 StVZO)
ab 01.10.1989 Berechnung des Hubraums pi = 3,1416, Bohrung und Hub in mm, runden auf eine Stelle nach dem Komma (§ 30b StVZO)
ab 01.01.1990 rechter Rückspiegel ist beim Krad Pflicht ab einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h . Die Fläche jedes Rückspiegels muss mindestens 60 cm² betragen. (§ 56 StVZO)
ab 01.10.1990 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
alle Motorräder maximal 82 dBA (E)
im Stand in 0,5 m Entfernung auf Auspuffhöhe im 45° Winkel gemessen, Toleranzwert 5 dB wird dazugerechnet.
Für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 07.11.1980 werden auf den eingetragenen Wert 21dBA und 5 dBA Toleranz, also 26dBA addiert. (§ 49 StVZO)
ab 01.01.1991 Geschwindigkeitsmesser muss RL 75/443/EWG entsprechen (§ 57 StVZO)
ab 01.10.1995 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
alle Motorräder maximal 80 dBA (E)
im Stand in 0,5 m Entfernung auf Auspuffhöhe im 45° Winkel gemessen, Toleranzwert 5 dB wird dazugerechnet.
Für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 07.11.1980 werden auf den eingetragenen Wert 21dBA und 5 dBA Toleranz, also 26dBA addiert. (§ 49 StVZO)
ab 01.01.1998 die Fläche jedes Rückspiegels muss mindestens 68 cm² betragen. (§ 56 StVZO)
ab 01.10.1998 Bauartgenehmigung vorgeschrieben für Luftreifen (§ 22a StVZO)
Vorschriften chronologisch geordnet
seit 01.01.1962 Diebstahlsicherung rückwirkend für alle Fahrzeuge erforderlich (§ 38a StVZO)
bis 01.04.1952 Ort der Anbringung des Fabrikschildes beliebig (§ 59 StVZO)
bis 01.04.1952 Angabe des Fahrzeugtyps auf dem Fabrikschild nicht erforderlich (§ 59 StVZO)
bis 14.09.1953 keine Grenzwerte für Fahrgeräusch (§ 49 StVZO)
ab 14.09.1953 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
bis 250 ccm maximal 88 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
über 250ccm maximal 90 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
alle Zweitakter maximal 90 Din-Phon (D oder ohne Zusatzbuchstabe)
im Stand in 20 m Entfernung gemessen, Toleranzwert 26 dB wird dazugerechnet (§ 49 StVZO)
bis 01.01.1954 keine Bauartgenehmigung vorgeschrieben für lichttechnische Einrichtungen, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler, sowie Scheinwerfer für Fernlicht und Abblendlicht und für Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungsleuchten und Parkleuchten sowie für Einrichtungen zum Verbinden von Fahrzeugen (§ 22a StVZO)
ab 21.05.1956 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
bis 250 ccm maximal 85 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
über 250ccm maximal 87 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
alle Zweitakter maximal 85 Din-Phon (D oder ohne Zusatzbuchstabe)
im Stand in 20 m Entfernung gemessen, Toleranzwert 26 dB wird dazugerechnet (§ 49 StVZO)
bis 01.01.1957 keine Kennzeichnungspflicht für Sicherheitsglas z.B. an Verkleidungsscheiben (§ 40 StVZO)
ab 01.01.1957 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
bis 250 ccm maximal 82 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
über 250ccm maximal 84 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
alle Zweitakter maximal 82 Din-Phon (D oder ohne Zusatzbuchstabe)
im Stand in 20 m Entfernung gemessen, Toleranzwert 26 dB wird dazugerechnet (§ 49 StVZO)
bis 01.04.1957 keine Bauartgenehmigung vorgeschrieben für Sicherheitsglas (z.B. an Seitenwagenkabinen) (§ 22a StVZO)
bis 01.04.1957 keine Bauartgenehmigung vorgeschrieben für Fahrtrichtungsanzeiger (§ 22a StVZO)
bis 01.07.1958 Leichtkraftradkennzeichen bei Krafträdern zulässig (§ 60 StVZO)
ab 01.01.1959 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
bis 250 ccm maximal 80 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
über 250ccm maximal 82 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
alle Zweitakter maximal 80 Din-Phon (D oder ohne Zusatzbuchstabe)
im Stand in 7 m Entfernung gemessen, Toleranzwert 26 dB wird dazugerechnet (§ 49 StVZO)
bis 01.01.1961 keine Bauartgenehmigung vorgeschrieben für Glühlampen für Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht (§ 22a StVZO)
bis 01.01.1961 keine Bauartgenehmigung vorgeschrieben für Nebelscheinwerfer (§ 22a StVZO)
bis 01.07.1961 auch eine einzelne Bremsleuchte zulässig bei PKW und Motorrädern mit Beiwagen (§ 53 StVZO)
bis 01.01.1962 keine genaue Definition über Radabdeckungen (§ 36a StVZO)
bis 01.01.1962 Sicherung gegen unbefugte Benutzung durch loses Zubehör mit Ausnahmegenehmigung möglich (§ 38a StVZO)
ab 01.01.1962 Fahrtrichtungsanzeiger sind Vorschrift, (einer pro Seite reicht aus z.B. Lenkerendblinker)
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen:
Paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten.
an Krafträdern:
Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein (§ 54 StVZO)
ab 01.01.1962 Funkschutzzeichen für Funkentstörung erforderlich (§ 55a StVZO)
ab 13.09.1966 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
bis 250 ccm maximal 84 dBA (N)
über 250ccm maximal 84 dBA (N)
alle Zweitakter maximal 84 dBA (N)
im Stand in 7 m Entfernung gemessen, Toleranzwert 5 dB wird dazugerechnet (§ 49 StVZO)
vor 01.10.1969 FIN darf auch eingraviert oder auf genietetem Schild angebracht sein (§ 59 StVZO)
bis 01.01.1970 Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässig (§ 54 StVZO)
bis 20.04.1973 Kurbelgehäuse-Entlüftung darf ins Freie gehen (§ 70/220/EWG Europäische Zulassungs Vorschrift)
bis 01.01.1983 Bremslicht auch gelb zulässig (§ 53 StVZO)
vor 01.01.1983 Brems- und Blinklicht als Baueinheit zulässig (Einkammerleuchte) (§ 53 StVZO)
ab 01.10.1983 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
bis 250 ccm maximal 86 dBA (P)
über 250ccm maximal 86 dBA (P)
alle Zweitakter maximal 86 dBA (P)
im Stand in 0,5 m Entfernung auf Auspuffhöhe im 45° Winkel gemessen, Toleranzwert 5 dB wird dazugerechnet.
Für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 07.11.1980 werden auf den eingetragenen Wert 21dBA und 5 dBA Toleranz, also 26dBA addiert. (§ 49 StVZO)
ab 01.01.1986 getrennte Absicherung von Schlussleuchten bei Motorrädern mit Seitenwagen erforderlich (§ 53 StVZO)
ab 01.01.1987 Fahrtrichtungsanzeiger sind auch hinten Vorschrift an Krafträdern.
Paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein (§ 54 StVZO)
ab 01.01.1988 Pflicht für Bremslicht hinten beim Krad (§ 53 StVZO)
ab 01.08.1988 Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante größer / gleich 500 mm, oberster Punkt leuchtende Fläche kleiner / gleich 1250 mm (§ 5o StVZO)
ab 01.01.1989 AU ist Pflicht bei der TÜV-Abnahme (§ 47 StVZO)
ab 01.10.1989 Berechnung des Hubraums pi = 3,1416, Bohrung und Hub in mm, runden auf eine Stelle nach dem Komma (§ 30b StVZO)
ab 01.01.1990 rechter Rückspiegel ist beim Krad Pflicht ab einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h . Die Fläche jedes Rückspiegels muss mindestens 60 cm² betragen. (§ 56 StVZO)
ab 01.10.1990 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
alle Motorräder maximal 82 dBA (E)
im Stand in 0,5 m Entfernung auf Auspuffhöhe im 45° Winkel gemessen, Toleranzwert 5 dB wird dazugerechnet.
Für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 07.11.1980 werden auf den eingetragenen Wert 21dBA und 5 dBA Toleranz, also 26dBA addiert. (§ 49 StVZO)
ab 01.01.1991 Geschwindigkeitsmesser muss RL 75/443/EWG entsprechen (§ 57 StVZO)
ab 01.10.1995 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
alle Motorräder maximal 80 dBA (E)
im Stand in 0,5 m Entfernung auf Auspuffhöhe im 45° Winkel gemessen, Toleranzwert 5 dB wird dazugerechnet.
Für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 07.11.1980 werden auf den eingetragenen Wert 21dBA und 5 dBA Toleranz, also 26dBA addiert. (§ 49 StVZO)
ab 01.01.1998 die Fläche jedes Rückspiegels muss mindestens 68 cm² betragen. (§ 56 StVZO)
ab 01.10.1998 Bauartgenehmigung vorgeschrieben für Luftreifen (§ 22a StVZO)