von Rostreiter » Fr 17 Nov, 2023 17:45
Was Butzehund geschrieben hat ist schon mal ganz okay!
Um rechtssicher zu handeln, und das empfehle ich dringend, zuerst die rechtliche Grundlage klären: Falls aus Angebot, Auftrag, Rechnung oder einem Schriftverkehr die Vereinbarung der VOB hervorgeht, dann gemäß VOB und unter Verweis darauf rügen, dabei eine angemessene Frist setzen und gleich proforma sich weiteren Schadenersatz offen halten. Eine angemessene Frist ist zu prüfen: Handelt es sich um reine Handwerksleistung mit Materialien die üblicherweise in einschlägigen Geschäften erhältlich ist dürfte 8 Tage okay sein. Falls, z. B.: die Duschrinne den Maßen Vorort angepasst wurde ist diese Frist mind. 2 Wochen. In der Mängelrüge nicht nur den Fertigstellungstermin aufführen, auch einen baldigen Antworttermin setzen um den Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
Da der barrieregerechte Umbau gefördert wurde gibt es mit Sicherheit ein Angebot, dass man, falls nicht mehr auffindbar unter Umständen beim Fördergeber anfragen kann. Eventuell habt ihr sogar noch den Antrag auf Förderung in Kopie.
Wurde der Umbau fachlich betreut (Architekt oder so)? Dann die Mängelrüge von ihm ausführen lassen! In diesem Falle müsste es auch ein Abnahmeprotokoll geben. Manche Förderstellen zahlen den Förderbetrag erst aus, wenn eine Abnahme oder ähnlich geartete Stellungnahme vorliegt.
Leider gibt es noch viel dazu zu beachten!
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Sers,
Albin
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