Achtung Falle! Vorsicht beim Steuern zahlen!

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Beitragvon fleisspelz » Mo 27 Okt, 2008 15:12

Nöö, sorry, Du überzeugst bestimmt alle juristen und viele unbescholtene Mitbürger mit Deinen Ausführungen. Den humanistischen Philosophen in mir lässt du damit aber kalt. Der Gesetgeber verpflichtet mich, vor Antritt einer Fahrt alles nachzuprüfen. Das ist geschehen und daher keine Fahrt erfolgt. Der Gesetzgeber spricht von der Teilnahme am Verkehr. Die ist nicht erfolgt. Und wenn jetzt der Jurist in etwa formuliert:"ruhende Teilnahme am nichtöffentlichen verkehr", dann kann er mich mal im *Götz-Zitat* und ich möchte mindestens eine schriftliche Begründung für den Ablass, den ich leisten soll, damit ich das Allerwerteste Gericht noch ein wenig lächerlich machen kann. Schliesslich soll mir meine Investition zu meinem Vergnügen gereichen.
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Beitragvon Blechroller » Mo 27 Okt, 2008 16:30

Tja Justus,

du wärst nicht der Erste, der für die schriftlichen Ausführungen eines Richters, die nichts weiter erhellt, als das bereits vom Gesetzgeber in das Buch Geschriebe, eine zum üblichen Stundenlohn vergleichsweise hohe Aufwendung wird zahlen müssen. Vieleicht hast du auch das Glyck, einen Richter zu finden, dem es Freude bereitet, seine meist recht knappe Zeit darauf zu setzen, mit allerlei Winkelzügen einen absurden Einzelfall aus den Fängen der geschriebenen Worte zu befreien. Viel Hoffnung darauf mache ich dir allerdings nicht.

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Beitragvon raufaser » Mo 03 Nov, 2008 17:29

Aber mal ganz im Ernst: Bescheuert ist es trotzdem.

Außerdem gibt es was den TÜV angeht auch wieder eine Außnahmeregel: Du darfst ohne TÜV fahren, wenn du zum TÜV fährst.

Siehe:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung

§19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.

Quelle: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_19.php


Kannst du nicht vielleicht das geltend machen? Du bist ja zum TÜV gefahren... irgendwie jedenfalls...

Gruß,
Marc
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