Aber mal ganz im Ernst: Bescheuert ist es trotzdem.
Außerdem gibt es was den TÜV angeht auch wieder eine Außnahmeregel: Du darfst ohne TÜV fahren, wenn du zum TÜV fährst.
Siehe:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
§19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.
Quelle:
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_19.php
Kannst du nicht vielleicht das geltend machen? Du bist ja zum TÜV gefahren... irgendwie jedenfalls...
Gruß,
Marc