gestrigen Abend hat mich mal (wieder) interessiert, ob das sich in den Tiefen des Zwischennetzes vermeintliche Wissen mit der Wahrheit konform erklären lässt.
Ich wollte wissen, ob mein mit "unter 100km/h" bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit zugelassener DD einen zweiten Rückspiegel rechts haben tuen muss oder nicht.
Das Zwischennetz behauptet, dass er UNABHÄNGIG vom Baujahr keinen brauchen tut, weil unter 100km/h.
Das wollte ich jetzt mal prüfen und habe den § 56 STVZO gefunden, der dazu auf einen Anhang verweist. Dieser Anhang entpuppt sich bei weiterer Forschung als eine mehrfach geänderte EU-Richtlinie. Die hab ich dann mal angefangen zu lektürieren, aber nix zu meiner Fragestellung gefunden. Allerdings haben sich da unglaubliche Feingeister der gesetzlichen Formulierungkunst verwirklicht. Ein Beispiel (wohlgemerkt, es geht nicht um die Mondlandung, sondern um Rückspiegel bei Auto und Motorad usw):
4.1. Spiegel sind den in Nummer 4.2 beschriebenen Prüfungen zu unterziehen.
4.1.1. Die in Nummer 4.2 beschriebenen Prüfungen sind nicht erforderlich für Außenspiegel, bei denen sich bei Beladung des Fahrzeugs bis zur technisch zulässigen Gesamtmasse und unabhängig von der Spiegeleinstellung kein Teil weniger als 2 m über dem Boden befindet.
Diese Ausnahme gilt auch, wenn sich Befestigungselemente der Spiegel (Halterungsplatten, Halterung, Kugelgelenk usw.) weniger als 2 m über dem Boden und innerhalb der Gesamtfahrzeugbreite befinden; diese wird in der senkrechten Querebene gemessen, die durch die untersten Befestigungselemente des Spiegels hindurchgeht oder durch andere weiter vorne befindliche Punkte, wenn damit eine größere Gesamtbreite ermittelt wird.
In diesem Fall ist eine Beschreibung mitzuliefern, aus der hervorgeht, dass der Spiegel so anzubringen ist, dass die Lage seiner Befestigungselemente am Fahrzeug den obigen Bestimmungen entspricht.
Wird diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen, so ist auf der Halterung das Zeichen
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dauerhaft anzubringen, und in den Typgenehmigungsbogen ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
4.2. Schlagprüfung
Die Schlagprüfung ist nicht vorgeschrieben für Einrichtungen, die in den Fahrzeugaufbau integriert sind und deren Frontfläche um nicht mehr als 45° gegen die Längsmittelebene des Fahrzeugs geneigt ist, und für Einrichtungen, die um nicht mehr als 100 mm, gemessen nach den Bestimmungen der Richtlinie 74/483/EWG, über den Umriss des Fahrzeugaufbaus hinausragen.
4.2.1. Beschreibung der Prüfeinrichtung
4.2.1.1. Die Prüfeinrichtung besteht aus einem Pendel, das um zwei waagerechte und rechtwinklig zueinander verlaufende Achsen schwingen kann, von denen die eine senkrecht zu der die Schwingebene des Pendels enthaltenden Ebene verläuft.
Das Ende des Pendels trägt einen Hammer in Form einer starren Kugel mit 165 ± 1 mm Durchmesser, die mit einem 5 mm dicken Gummibelag mit der Shore-Härte A 50 versehen ist.
Eine Messeinrichtung ermöglicht die Messung des größten Winkelausschlags des Pendelarms in der Schwingebene.
Eine fest am Pendelgestell befestigte Halterung dient zur Anbringung der Prüfmuster entsprechend den Bestimmungen von Nummer 4.2.2.6.
In nachstehender Abbildung 2 sind Aufbau und Abmessungen der Prüfeinrichtung wiedergegeben.
Das geht seitenweise so weiter...
OllY
