Fr 07 Jan, 2011 17:49
Fr 07 Jan, 2011 17:52
Fr 07 Jan, 2011 17:53
Fr 07 Jan, 2011 17:54
vielleicht sollte ich mich mal wieder dort registrieren
Fr 07 Jan, 2011 18:02
Fr 07 Jan, 2011 18:40
Gry§e Peter-Alexander
Fr 07 Jan, 2011 18:41
Fr 07 Jan, 2011 18:46
)
Fr 07 Jan, 2011 19:04
Klaro
Fr 07 Jan, 2011 19:05
fpg hat geschrieben:moin,
...oh ja ! noch ein belangloses sr-forum mehr !!
der fpg
Fr 07 Jan, 2011 19:12
wozu, es gibt ja genug von dem zeug !! und die schiere anzahl macht sie nich besser (obwohl, so richtig wollen will das ja kaum wer
)
Sa 08 Jan, 2011 19:00
Sa 08 Jan, 2011 20:50
Sa 08 Jan, 2011 21:08
Sa 08 Jan, 2011 21:22
II. Urheber- und Leistungsschutz
Auf Urheber- und Leistungsschutzrechte muss grundsätzlich nicht hingewiesen werden, weil diese unabhängig von einem solchen Hinweis entstehen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass man so die Rechte gegenüber Dritter besonders regelt. Hierbei könnte man z.B. für die Gestattung der Nutzung die bekannte GNU-Lizenz oder das Shareware-Prinzip anführen; neuerdings ist auch die sog. "CC"-Lizenz, Creative Commons im Kommen. Dies erscheint aber nur sinnvoll, wenn man eine weite Verbreitung seiner Inhalte wünscht. Andererseits könnte man aber auch die Nutzung weitgehend untersagen (vgl. § 53 UrhG). Unabhängig davon kann durch einen Urheberhinwies die Vermutungsregel nach § 10 UrhG zugunsten des Verwenders greifen. Schadensersatzansprüche nach dem UrhG setzen auch ein Verschulden voraus. Durch einen Disclaimer zu Urheberrechten kann sich unter Umständen der unberechtigte Verwender nicht mehr auf seine Unwissenheit berufen.