§ 76 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) Es steht Patienten frei, von welchem Arzt sie sich behandeln lassen. Von dieser Freiheit profitieren privat abrechnende Ärzte ebenfalls.
Sollte keine Notfallsituation vorliegen, darf ein solcher Arzt Patienten abweisen und muss dabei in der Regel nicht einmal begründen, weshalb.
Etwas anderes gilt für die sogenannten Kassenärzte, die sich verpflichtend an der medizinischen Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten beteiligen. Sie müssen sich in der Regel an eine Behandlungspflicht halten. Hier kann ein Arzt einen Patienten nur dann ablehnen, wenn triftige Gründe vorliegen, welche dies rechtfertigen, und es sich nicht um einen Notfall handelt.
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