Leatherman Wave II

Leatherman Wave II

Beitragvon fleisspelz » Mi 19 Nov, 2008 10:28

Ich habe ein frisch von Leatherman generalüberholtes Wave II übrig. Im Gegensatz zum Wave sind jetzt die Klingen arretiert und ein Uhrmacherschraubendreher, sowie ein Phillips-Schraubendreher/Schlitz als tauschbarer Bit vorhanden. Der offizielle Ladenpreis beträgt 109,- Euro, wer möchte bekommt ihn aber auch teurer (siehe eBay Nr. 300227936465) :-D . Spezifikationen findet ihr hier. So sieht der Wupptich aus:
Bild

AIA Preis 60,- Euro
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Beitragvon Richard aus den NL » Mi 19 Nov, 2008 10:37

PN ! :-D

Richard aus den NL :grin:
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Beitragvon fleisspelz » Mi 19 Nov, 2008 10:41

und wech :-D
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Beitragvon dirk » Mi 19 Nov, 2008 15:27

Polizei und Security Shop, es war schon immer etwas teurer, einen besonderen Geschmack zu haben!
Heute in drei Jahren ist es endlich wieder soweit.
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Beitragvon KNEPTA » Mi 19 Nov, 2008 16:46

Ich bin einfach immer zu langsam :cry:
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Beitragvon kahlgryndiger » Mi 19 Nov, 2008 17:17

Euch bekannte Amerika-Reisende anquatschen. Das Zeuch kostst dort nur die Hälfte von dem hiesigen Preis.

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Beitragvon Blechroller » Mi 19 Nov, 2008 17:33

Oder derzeit in Amiland bestellen. Wechselkursbedingt könnte je nach Preis auch ein Blick nach Englandien interessant sein, aber dortig hohe Tax.

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Beitragvon fleisspelz » Mi 19 Nov, 2008 17:50

Unbedingt bis zum ersten dezember mit bestellungen in Amilandien, thailand, oder ähnlich warten! Ab 1. Dezember gelten 150 Euro Gesamtwert (Ware und Transport) Zoll- und Einfuhr-Umsatzsteuerfrei. Heute sind es 22 Euro Gesamtwert.
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Beitragvon kahlgryndiger » Mi 19 Nov, 2008 17:53

Ein guter Tip!
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Beitragvon Christoph » Mi 19 Nov, 2008 18:03

Blechroller hat geschrieben:... Englandien interessant sein, aber dortig hohe Tax...


:?: :shock:

UK : DE : AT = 17,5% : 19% : 20%
Christoph
 

Beitragvon Blechroller » Do 20 Nov, 2008 00:34

Ich meinte, dass in Englandien Tax im Gegensatz zu D (meist) nicht mit ausgewiesen wird. Hab aber nur die Teetrinkers-Enfield-Geschichte im Blick. Die sagen es aber dazu.

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Beitragvon Christoph » Do 20 Nov, 2008 06:35

Aha, dann muß sich das geändert haben. Was man immer brauchte war eine extra Ausweisung der Steuer auf Rechnungen um sie dann refundieren lassen zu können - aber das war einmal.
Christoph
 

Beitragvon T. » Do 20 Nov, 2008 09:22

Als Anmerkung,Für die den Leatherman direkt mitnehmen:

Denkt an die Waffengesetze am Zoll, nicht das Ihr den Einfuhrzoll spart indem Ihr dem Leatherman abgenommen kriegt....

Gruß T.
T.
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Beitragvon kahlgryndiger » Do 20 Nov, 2008 09:25

Das Leatherman ist keine Waffe. Dafür ist die Klinge viel zu kurz. Habe ich selber schon durchexerziert. Ok ... Handgepäck wäre uncool :shock: :-D
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Beitragvon fleisspelz » Do 20 Nov, 2008 10:06

Andreas a.d.k.G. hat geschrieben:Das Leatherman ist keine Waffe. Dafür ist die Klinge viel zu kurz. Habe ich selber schon durchexerziert. Ok ... Handgepäck wäre uncool :shock: :-D

Streng genommen hat der T. recht. Seit dem 1. April 2008 gilt in Deutschland ein neues Waffenrecht. Unter vielen anderen Änderungen gibt es die folgende:

§ 42a WaffG

(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmenoder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenständeim Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.


Ein übereifriger Zöllner oder Polizist könnte also tatsächlich das aushäusige Führen des Leatherman Wave mit seinen beiden Einhand-bedienbaren Klingen als Verstoss gegen das Waffengesetz auslegen. Nach meiner Ansicht ist zwar die Bereitschaft zur Reparatur in allen Daseinslagen ein allgemein anerkannter Zweck, und es handelt sich bei dem Gesetzestext auch nicht um eine abschließende Aufzählung, aber im Zweifel muss sowas tatsächlich gerichtlich geklärt werden. Laut Gesetzgeber sollen durch Absätze 2 und 3 die für den Alltag erforderlichen Ausnahmen erfasst werden, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führungsverbot zu beeinträchtigen, das spräche immerhin für meine Auslegung. Ich traue mir auch zu, weiterhin mein 20 cm langes Brotmesser an den Sölkpass mitzunehmen und einen Laib Brot danebenzulegen. Ich denke, das würde von einem vernünftigen Polizisten toleriert werden. Der gleiche Polizist würde das Messer am Eingang einer Diskothek aber beschlagnahmen. Deshalb gehe ich nicht in Diskotheken :-D
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