Hilfestellung für abgeschreckte Gebrauchtfahrzeug Selbstimporteure: Amtsblatt C 68 24.3.2007 unter Punkt 3.3.2 c) ff:
"Wenn das Fahrzeug bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, so
haben die dort zuständigen Stellen befunden, dass es den dort geltenden technischen Vorschriften entspricht. Die Genehmigung eines Fahrzeugs, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat genehmigt wurde, ob es dort zugelassen war oder nicht, kann im Bestimmungsmitgliedstaat deshalb nur versagt werden, wenn es eindeutig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europä-ischen Gerichtshofes müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihres den Gesundheitsschutz betreffenden Ermessens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Die von ihnen getroffenen Maßnahmen müssen auf das beschränkt sein, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung oder zur Erfüllung der zwingenden Erfordernisse, beispielsweise der Verkehrssicherheit, tatsächlich erforderlich ist, und sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen...
...Es kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass ein Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit oder für die Umwelt darstellt, nur weil es nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates genehmigt worden ist und möglicherweise (nicht immer) technische Merkmale aufweist, die von den Bestimmungen der entsprechenden Genehmigungsvorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates abweichen...
...Bei einem bereits in einem anderen Mitgliedstaat genehmigten und zugelassenen Kraftfahrzeug ist zunächst die Übereinstimmung der technischen Merkmale mit den technischen Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats zu prüfen. Dabei sind aber nicht die aktuell geltenden Vorschriften heranzuziehen, sondern die Vorschriften, die im Bestimmungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Genehmigung im Ursprungsmitgliedstaat gültig waren..."