StVZO §53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchten darf ... bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 500 mm, ... über der Fahrbahn liegen. ... Die Schlussleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. ... Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlussleuchten ausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlussleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.
(2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Absatz 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. ... Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlussleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an:
Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,
... An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. An Fahrzeugen des Straßendienstes, die von öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten höher als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. An Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieses Maßes nicht zulässt, nicht höher als 2 100 mm über der Fahrbahn liegen. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1 000 mm über der Fahrbahn liegenden, innen oder außen am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausgerüstet sein, die abweichend von Satz 6 auch höher als 1 500 mm über der Fahrbahn angebracht sein dürfen ... Sie müssen so weit wie möglich voneinander entfernt angebracht sein.
§ 53 StVZO
ab Erstzulassung 01.01.1986 getrennte Absicherung von Schlussleuchten bei PKW erforderlich
§ 53 StVZO
ab Erstzulassung 01.01.1988 Bremslicht vorgeschrieben für Krafträder
§ 53 StVZO
bis 01.07.1961 auch eine einzelne Bremsleuchte zulässig bei PKW und Gespannen
Werner hat geschrieben:...Als Gespann wurde sie 2012 erstmalig getüvt ...
fleisspelz hat geschrieben:Die Tatsache, dass der abnehmenden Prüinstanz ein Mangel nicht auffällt ändert halt nichts an der Gesetzeslage.
Lederclaus hat geschrieben:...
Der Text der STVZO ist (meiner Erinnerung nach) so gestaltet, daß das Bremslicht am Beiwagen überhaupt nicht beschrieben ist. Was nicht erwähnt wird, muß auch nicht vorhanden sein. So die allfällige Auslegung ...
StVZO hat geschrieben:StVZO §53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben. ...
Lederclaus hat geschrieben:...
Bei Sonderkonstruktionen (zB der Zeus oder ein Krauser-Gespann) ist das anders, da das zweispurige Fahrzeuge sind, da der Beiwagen konstruktiv bedingt nicht abgenommen werden kann.
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