Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben
Justus, ich will mich nicht streiten und Bayern ist eh anders, die lassen auch R45 mit den berüchtigten Gußrädern als Gespann auf die Bevölkerung los.
Daß einige Prüfer ihren Ermessensspielraum nicht zur Zulassung einsetzen sondern nur zur Ablehnung, ist auch bekannt.
Schlußleuchte ist eh klar. Wo steht explizit, daß Motorräder mit Beiwagen eine Bremsleuchte am Beiwagen brauchen?
Die STVZO §53 schreibt:
6 An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig.
. Das heißt für mich nicht zwangsläufig, daß an Krafträdern mit Beiwagen eine Bremsleuchte am Beiwagen Vorschrift ist.
Es heißt ja auch:
5 Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein.
Das heißt für mich: Krafträder mit Beiwagen müssen mit zwei Rückstrahlern ausgerüstet sein.
Im Umkehrschluß müsste es dann ja aber heißen:
Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einer Bremsleuchte ausgerüstet sein , wenn am Beiwagen eine Bremsleuchte Vorschrift wäre.
Im deutschen Recht unterscheiden wir meiner Ansicht nach zwischen "müssen" und " braucht nicht" sehr deutlich.
In der Zusammenfassung bedeutet das für mich:
STVZO §53 Abs (1) Satz 2:Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben.
Krafträder mit Beiwagen brauchen eine Schlußleuchte am Krad und eine am Beiwagen Abs (2) Satz 6:An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig
An Krafträdern mit Beiwagen sind zwei Bremsleuchten zulässig (eine am Krad und eine am Beiwagen) aber nicht Vorschrift. Dabei gilt dann zusätzlich: Abs (2) Satz 5: Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften dieses Absatzes entsprechenDas ist die Diskussion, die ich beim TÜV Nord selbst mit den obersten prüfern geführt habe. Immer mit dem entgültigen Ausgang, daß am Beiwagen keine Bremsleuchte Vorschrift ist.
Wobei ich selber der Meinung bin, daß es auf jeden Fall eine Bremsleuchte am Beiwagen braucht!
Wenn es in Bayern oder wo auch immer mit einer nicht vorhandenen Bremsleuchte am Beiwagen Schwierigkeiten gibt, dann baut man halt eine an.
Das sind meine persönlichen Erfahrungen mit der Sachlage. In Hamburg und Schleswig-Holstein (wo wie anderswo in D einfach die STVZO zur Anwendung kommen sollte).