Baujahrsgrenzen der StVZO in Deutschland

Hier geht es um AiA-taugliche Motoren, Maschinen, Fahrzeuge. Wyrdiges Zeug kwasi :D

Baujahrsgrenzen der StVZO in Deutschland

Beitragvon fleisspelz » So 03 Dez, 2017 12:02

Es gibt bei Alteisen zahlreiche Baujahrsgrenzen, um eine Zulassung zu erhalten. Ich habe die wichtigsten Motorradbezogenen mal zusammengetragen, um ein wenig Rechtssicherheit herzustellen

Vorschriften chronologisch geordnet

seit 01.01.1962 Diebstahlsicherung rückwirkend für alle Fahrzeuge erforderlich (§ 38a StVZO)

bis 01.04.1952 Ort der Anbringung des Fabrikschildes beliebig (§ 59 StVZO)

bis 01.04.1952 Angabe des Fahrzeugtyps auf dem Fabrikschild nicht erforderlich (§ 59 StVZO)

bis 14.09.1953 keine Grenzwerte für Fahrgeräusch (§ 49 StVZO)

ab 14.09.1953 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
bis 250 ccm maximal 88 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
über 250ccm maximal 90 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
alle Zweitakter maximal 90 Din-Phon (D oder ohne Zusatzbuchstabe)
im Stand in 20 m Entfernung gemessen, Toleranzwert 26 dB wird dazugerechnet (§ 49 StVZO)

bis 01.01.1954 keine Bauartgenehmigung vorgeschrieben für lichttechnische Einrichtungen, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler, sowie Scheinwerfer für Fernlicht und Abblendlicht und für Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungsleuchten und Parkleuchten sowie für Einrichtungen zum Verbinden von Fahrzeugen (§ 22a StVZO)

ab 21.05.1956 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
bis 250 ccm maximal 85 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
über 250ccm maximal 87 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
alle Zweitakter maximal 85 Din-Phon (D oder ohne Zusatzbuchstabe)
im Stand in 20 m Entfernung gemessen, Toleranzwert 26 dB wird dazugerechnet (§ 49 StVZO)

bis 01.01.1957 keine Kennzeichnungspflicht für Sicherheitsglas z.B. an Verkleidungsscheiben (§ 40 StVZO)

ab 01.01.1957 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
bis 250 ccm maximal 82 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
über 250ccm maximal 84 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
alle Zweitakter maximal 82 Din-Phon (D oder ohne Zusatzbuchstabe)
im Stand in 20 m Entfernung gemessen, Toleranzwert 26 dB wird dazugerechnet (§ 49 StVZO)

bis 01.04.1957 keine Bauartgenehmigung vorgeschrieben für Sicherheitsglas (z.B. an Seitenwagenkabinen) (§ 22a StVZO)

bis 01.04.1957 keine Bauartgenehmigung vorgeschrieben für Fahrtrichtungsanzeiger (§ 22a StVZO)

bis 01.07.1958 Leichtkraftradkennzeichen bei Krafträdern zulässig (§ 60 StVZO)

ab 01.01.1959 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
bis 250 ccm maximal 80 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
über 250ccm maximal 82 Din-Phon ((D oder ohne Zusatzbuchstabe)
alle Zweitakter maximal 80 Din-Phon (D oder ohne Zusatzbuchstabe)
im Stand in 7 m Entfernung gemessen, Toleranzwert 26 dB wird dazugerechnet (§ 49 StVZO)

bis 01.01.1961 keine Bauartgenehmigung vorgeschrieben für Glühlampen für Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht (§ 22a StVZO)

bis 01.01.1961 keine Bauartgenehmigung vorgeschrieben für Nebelscheinwerfer (§ 22a StVZO)

bis 01.07.1961 auch eine einzelne Bremsleuchte zulässig bei PKW und Motorrädern mit Beiwagen (§ 53 StVZO)

bis 01.01.1962 keine genaue Definition über Radabdeckungen (§ 36a StVZO)

bis 01.01.1962 Sicherung gegen unbefugte Benutzung durch loses Zubehör mit Ausnahmegenehmigung möglich (§ 38a StVZO)

ab 01.01.1962 Fahrtrichtungsanzeiger sind Vorschrift, (einer pro Seite reicht aus z.B. Lenkerendblinker)

an mehrspurigen Kraftfahrzeugen:
Paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten.

an Krafträdern:
Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein (§ 54 StVZO)

ab 01.01.1962 Funkschutzzeichen für Funkentstörung erforderlich (§ 55a StVZO)

ab 13.09.1966 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
bis 250 ccm maximal 84 dBA (N)
über 250ccm maximal 84 dBA (N)
alle Zweitakter maximal 84 dBA (N)
im Stand in 7 m Entfernung gemessen, Toleranzwert 5 dB wird dazugerechnet (§ 49 StVZO)

vor 01.10.1969 FIN darf auch eingraviert oder auf genietetem Schild angebracht sein (§ 59 StVZO)

bis 01.01.1970 Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässig (§ 54 StVZO)

bis 20.04.1973 Kurbelgehäuse-Entlüftung darf ins Freie gehen (§ 70/220/EWG Europäische Zulassungs Vorschrift)

bis 01.01.1983 Bremslicht auch gelb zulässig (§ 53 StVZO)

vor 01.01.1983 Brems- und Blinklicht als Baueinheit zulässig (Einkammerleuchte) (§ 53 StVZO)

ab 01.10.1983 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
bis 250 ccm maximal 86 dBA (P)
über 250ccm maximal 86 dBA (P)
alle Zweitakter maximal 86 dBA (P)
im Stand in 0,5 m Entfernung auf Auspuffhöhe im 45° Winkel gemessen, Toleranzwert 5 dB wird dazugerechnet.
Für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 07.11.1980 werden auf den eingetragenen Wert 21dBA und 5 dBA Toleranz, also 26dBA addiert. (§ 49 StVZO)

ab 01.01.1986 getrennte Absicherung von Schlussleuchten bei Motorrädern mit Seitenwagen erforderlich (§ 53 StVZO)

ab 01.01.1987 Fahrtrichtungsanzeiger sind auch hinten Vorschrift an Krafträdern.
Paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens angebracht sein (§ 54 StVZO)

ab 01.01.1988 Pflicht für Bremslicht hinten beim Krad (§ 53 StVZO)

ab 01.08.1988 Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante größer / gleich 500 mm, oberster Punkt leuchtende Fläche kleiner / gleich 1250 mm (§ 5o StVZO)

ab 01.01.1989 AU ist Pflicht bei der TÜV-Abnahme (§ 47 StVZO)

ab 01.10.1989 Berechnung des Hubraums pi = 3,1416, Bohrung und Hub in mm, runden auf eine Stelle nach dem Komma (§ 30b StVZO)

ab 01.01.1990 rechter Rückspiegel ist beim Krad Pflicht ab einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h . Die Fläche jedes Rückspiegels muss mindestens 60 cm² betragen. (§ 56 StVZO)

ab 01.10.1990 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
alle Motorräder maximal 82 dBA (E)
im Stand in 0,5 m Entfernung auf Auspuffhöhe im 45° Winkel gemessen, Toleranzwert 5 dB wird dazugerechnet.
Für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 07.11.1980 werden auf den eingetragenen Wert 21dBA und 5 dBA Toleranz, also 26dBA addiert. (§ 49 StVZO)

ab 01.01.1991 Geschwindigkeitsmesser muss RL 75/443/EWG entsprechen (§ 57 StVZO)


ab 01.10.1995 neue Grenzwerte für Fahrgeräusch:
alle Motorräder maximal 80 dBA (E)
im Stand in 0,5 m Entfernung auf Auspuffhöhe im 45° Winkel gemessen, Toleranzwert 5 dB wird dazugerechnet.
Für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 07.11.1980 werden auf den eingetragenen Wert 21dBA und 5 dBA Toleranz, also 26dBA addiert. (§ 49 StVZO)

ab 01.01.1998 die Fläche jedes Rückspiegels muss mindestens 68 cm² betragen. (§ 56 StVZO)

ab 01.10.1998 Bauartgenehmigung vorgeschrieben für Luftreifen (§ 22a StVZO)
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Re: Baujahrsgrenzen der StVZO in Deutschland

Beitragvon Werner » So 03 Dez, 2017 12:08

Moin,
Zuletzt geändert von Werner am Mi 13 Nov, 2019 15:35, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Baujahrsgrenzen der StVZO in Deutschland

Beitragvon Dreckbratze » So 03 Dez, 2017 12:22

danke fürs zusammenstellen! sowas habe ich noch schriftlich von der deuvet, allerdings fehlen da die letzten 15 jahre.
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Re: Baujahrsgrenzen der StVZO in Deutschland

Beitragvon fleisspelz » So 03 Dez, 2017 12:31

Werner hat geschrieben:Moin,

das drucke ich mir jetzt aus und laminiere es ein. Bei der nächsten Kontrolle wird das dem Wachtmeister erst einmal unter die Nase gehalten. :weg:

...

Das war bestimmt als Joke gedacht, oder? :-)
Ich sollte vielleicht einen Haftungsausschluss ergänzen :gruebel: :fiessgrinz:
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Re: Baujahrsgrenzen der StVZO in Deutschland

Beitragvon Straßenschrauber » So 03 Dez, 2017 13:33

Danke für die Zusammenfassung!

Wenn in der ABE des Motorrades (an die kommt mensch nicht so leicht ran) was anderes als die zur Zeit der Erszulassung gültigen Mindest-Anforderungen steht, gilt das.
Z.B muß eine SR500 auch mit Erstzulassung vor 01.01.1990 zwei Rückspiegel (rechts und links) haben, weil das so in der ABE stehen soll.
Hab ich mir beim TÜV anhören müssen, die ABE haben sie mir leider nicht gezeigt.
Wollte ich nicht diskutieren, auch weil ich 2 Spiegel für sinnvoll halte.
Und den doll gedrehten rechten Spiegel hatte ich im Rucksack, mit etwas Pappe konnte ich ihn TÜV-tauglich befestigen.
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Re: Baujahrsgrenzen der StVZO in Deutschland

Beitragvon bastardo » So 03 Dez, 2017 18:55

Danke, Justus! :smt023
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Re: Baujahrsgrenzen der StVZO in Deutschland

Beitragvon fleisspelz » So 03 Dez, 2017 19:58

Straßenschrauber hat geschrieben:...

Wenn in der ABE des Motorrades ... was anderes als die zur Zeit der Erszulassung gültigen Mindest-Anforderungen steht, gilt das.
Z.B muß eine SR500 auch mit Erstzulassung vor 01.01.1990 zwei Rückspiegel (rechts und links) haben, weil das so in der ABE stehen soll.
Hab ich mir beim TÜV anhören müssen, die ABE haben sie mir leider nicht gezeigt. ...

Ich glaube Dir gerne, daß der TÜV Mensch Dir das erzählt hat, aber er irrt, oder schätzt seine Expertise falsch ein.
Eine Allgemeine-Betriebs-Erlaubnis bricht keine Ordnungsregelung mit Gesetzeskraft. Du musst die Regelungen der StVZO erfüllen, darfst sie aber übertreffen. Du kannst also das Motorrad so ausstatten, wie es in der ABE steht, musst es aber nur so ausstatten, wie es der StVZO genügt. Sorum wird ein Schuh draus.
Dass es taktisch sinnvoll sein kann, nicht darauf zu beharren steht natürlich auf einem anderen Blatt ...
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Re: Baujahrsgrenzen der StVZO in Deutschland

Beitragvon nattes » So 03 Dez, 2017 20:45

sowas habe ich noch schriftlich von der deuvet, allerdings fehlen da die letzten 15 jahre.


Wenn ich was wissen muß, frage ich immer den ehemaligen Präsidenten des deuvet, der ist da immer noch auf aktuellem Stand und war mit dir sogar schon mal auf dem Tauerntreffen. :-D

Gruß Norbert
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Re: Baujahrsgrenzen der StVZO in Deutschland

Beitragvon fleisspelz » So 03 Dez, 2017 20:51

Na dann grüß mal den Falcone von uns :smt039
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Re: Baujahrsgrenzen der StVZO in Deutschland

Beitragvon Dreckbratze » So 03 Dez, 2017 21:37

:lol: lange nicht gesehen. hoffe ihm gehts gut - grüsse!
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Re: Baujahrsgrenzen der StVZO in Deutschland

Beitragvon nattes » So 03 Dez, 2017 22:46

Gestern ging es ihm noch gut.

Ich hab ihn hoffentlich überredet wieder einen A4 Anzug zu kaufen. Den ganzen Winter über in der Werkstatt rumgammeln macht doch sonst unzufrieden. :-D
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Re: Baujahrsgrenzen der StVZO in Deutschland

Beitragvon S&T » Mo 04 Dez, 2017 19:34

Ich muss da intervenieren bzw. einschränken oder zumindest kommentieren und eine Lanze für den Straßenschrauber brechen ...

die BE / Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, also die vom Hersteller/Importeur bei den Behörden beantragte und nach Prüfung von diesen zugeteilte
Typgenehmigung zur Zulassung des in Serie herzustellenden Fahrzeugtyps ist bindend und schränkt in der Tat den geltenden rechtlichen Rahmen
weiter ein.
Eine Eintragung anhand eines Gutachtens legitimiert ja nicht die Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften, sondern die Abweichung
vom (im Rahmen der BE) geprüften Serienzustand und ggf. die Festigkeit der Teile. Weggelassene Spiegel und Verkleidungen oder nachträglich angebaute gelbe Bremslichter
müssten, wollte man den Leuten das Leben noch schwerer machen, eingetragen werden. Macht aber kaum wer, "weils ja lt. StVZO so sein darf"...
Der Tüvver nickt das i.d.R. ab, könnte aber für die Zuteilung einer HU-Plakette auf die Eintragung bestehen.

Ein Gutachten ist der Nachweis, dass das zugehörige Teil geprüft wurde und das Fahrzeug nach Anbau weiter geltendem Recht entspricht, ggf.
unter Auflagen. Daher dürften heute für "einfache" Eintragungen nurnoch Typgutachten anerkannt werden, die eben Teil XY für Moped YZ als
geprüft ausweisen.
Für Einzelabnahmen ist ein Prüfingenieur notwendig, der bereit ist, selbst zu "begutachten". Da kommen dann "Ausnahmegenehmigungen" raus,
bei denen auch, in engen Grenzen, vom gültigen Recht abgewichen werden kann.
Beispiel: üblicher Eintrag bei Enduros/Crossern: "hintere Fahrtrichtungsanzeiger federnd befestigt" ist die Abweichung zum §54 StVZO "(1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden."
Das ist IMHO auch die einzige Stelle im Gesetz, die das quasi-Verbot von Lenkerendenblinkern ab 1987 legitimiert. §54 StVZO "(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind... an Krafträdern:
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite..." ist durch die hinteren Lichtscheiben per se gegeben. Aber da ist schon lang genug (und fruchtlos) diskutiert worden...

Bei Fahrzeugen mit BE nach nationalem Recht (ehemals StVZO) ist dieses einzuhalten, bei EG-BE die einschlägigen ECE-Vorschriften. Theoretisch dürften an einem modernen KRAD demnach keine Leuchten mit KBA-Nummer und "Prüfschlange" verbaut werden, umgekehrt bei einem alten Eisen keine mit ECE-Nummern. Letzteres wird eigentlich immer toleriert, Mischverbau oder Rosinenpickerei (z.B. Standlicht plus Nebelscheinwerfer nach ECE statt Abblendlicht plus Hella-Ochsenaugen mit KBA-Nummer und ohne hintere Blinker...) kann Streß geben.
Was der Prüfer einträgt muss der Grüne Mann am Wegesrand im ersten Schritt nicht akzeptieren. Bei unterstellter Manipulation oder angenommener Verkehrsunsicherheit kann eine angeordnete Überprüfung durch einen weiteren Sachverständigen durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen als der eigene Garagentüv.
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