Hier geht es um AiA-taugliche Motoren, Maschinen, Fahrzeuge. Wyrdiges Zeug kwasi
Fr 12 Jan, 2018 11:10
Ich habe eine CZ175 ohne Blinker. Sie wurde 1973 erstmal in Österreich zugelassen. Die Typisierung bezieht sich auf das Gesetz von 1967. Im Typenschein sie keine Blinker. Sie war bis vor einem Jahr angemeldet. Nun muss ich zur Abmeldeüberprüfung. Muß ich Blinker nachrüsten??
Fr 12 Jan, 2018 11:30
mir stellt sich die gleiche frage !
Fr 12 Jan, 2018 11:59
Die gleiche Frage in zwei verschiedenen Ländern
Ich würde mal überlegen was ihr wollt, und diesen Standpunkt dann vor Ort vertreten. Zum Kadi wird eh keiner von Euch laufen wollen wegen sowas.
Meiner Meinung nach besteht in Österreich keine Pflicht sowas nachzurüsten.
Ich habe die Blinkanlage bei meinem MZ-Gespann (Bj 1958, typisiert 1993) nachträglich aus Sicherheitsgründen eingebaut.
Typisiert ist sie bis heute nicht. War nie ein Thema, Prüfhalle Graz, Voith.
Gryße!
Andreas, der motorang
Fr 12 Jan, 2018 13:12
Der Justus hat die Gesetzeslage in Deutschland
hier schön zusammengefasst.
Hier die entscheidende Zeile für Lesefaule:
fleisspelz hat geschrieben:ab 01.01.1962 Fahrtrichtungsanzeiger sind Vorschrift, (einer pro Seite reicht aus z.B. Lenkerendblinker)
Nachrysten dyrfte
in Deutschland (nachträgliche Anm. d. Verf.) also unumgänglich sein...
Grysze, Michael
Zuletzt geändert von
Zimmi am Fr 12 Jan, 2018 15:52, insgesamt 1-mal geändert.
Fr 12 Jan, 2018 13:25
OK, in Österreich (ihr habt es so gewollt):
Das Mopped geht eh wahrscheinlich nur als historisches Krad.
Also: wie original.
Nachrüstung?
Da gilt (aus
http://www.austria-motor-veterans.at/PD ... orwort.pdf):
Seite 66
Bei einspurigen Fahrzeugen der Klasse L muss mindestens ein Rückspiegel, eine Bremsleuchte,
ein Rückstrahler hinten, ein Abblendscheinwerfer und bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von
mehr als 50 km/h zusätzlich ein Fernlichtscheinwerfer angebracht sein. Bei mehrspurigen Fahrzeugen der Klasse L müssen in sinngemäßer Anwendung der
Bestimmungen des § 15 KFG 1967 in Abhängigkeit von der Breite des Fahrzeuges jeweils
zwei der genannten Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sein.
Verfügen diese Fahrzeuge über geschlossenen Aufbauten sind zusätzlich Fahrtrichtungsanzeiger notwendig. That's it.
Für eine einspurige CZ 175 seh ich da keine Blinker.
Negativbeispiel einer misslungenen Nachrüstung
>
https://www.youtube.com/watch?v=ctnOZ9zV6_kFreudige Diskussion und Gryße!
Andreas, der motorang
Fr 12 Jan, 2018 14:00
Im Mängelkatalog wird immer auf Typisierung Datum hingewiesen. Ob 3 Bremslicht,Gurte , Gelbe Scheinwerfer, Abgaswerte. Nur bei den Blinker steht nichts. Wenn du meinst Sicherheit relevant muss nachgerüstet werden? Warum nicht die Gute?
Fr 12 Jan, 2018 14:04
Andreas,im Mehlkatalog steht: alle Motorräder außer Leichtkraftrad brauchen Blinker.
Fr 12 Jan, 2018 14:35
Der Prüfer nimmt Seinen Katalog, und da steht L3 brauchen Blinker. Unabhängig vom Typisierungs Datum. In vielen anderen Bereichen des Kataloges wir hingewiesen ab welchem Zeitpunkt welche Ausrüstung nötig ist . Somit kann ich schwer Argumentieren. Mit freundlichen Grüßen Herbert.
Fr 12 Jan, 2018 14:52
Servus
Doch, mit dem oben verlinkten Erlass der auf Seite 66 drin ist und dem Prüfer auch vorliegen sollte, weil genau dazu wurde er verfasst.
"Um bei Genehmigungsverfahren sowohl für Antragsteller, als auch für Sachverständige klare Voraussetzungen zu schaffen, wird Folgendes festgehalten"
GZ.BMVIT-179.340/0007-II/ST4/2007
Wien, am 1.12.2007
Betreff: Erlass – erforderliche Nachrüstung bei historischen Kraftfahrzeugen
DANN sollte das künftig auch als Ausnahme m Genehmigungsdokument stehen (gegebenenfalls entsprechend nachtragen lassen). Und damit ist bei künftigen Überprüfungen der Mängelkatalog relativiert.
Wie gesagt: Freudige Diskussion (mit dem Prüfer) und Gryße!
Andreas, der motorang
Fr 12 Jan, 2018 15:01
Danke für die schnelle Antwort, aber ich habe kein historisches Motorrad, sondern es soll ein Alltagsfahrzeug. Soll 365 Tage mit zwei Artgenossen ( Dank Wechseln Kennzeichen und neuer Autobahn Maut) eingesetzt werden.
Fr 12 Jan, 2018 15:43
Zimmi hat geschrieben:Der Justus hat die Gesetzeslage in Deutschland
hier schön zusammengefasst.
Hier die entscheidende Zeile für Lesefaule:
fleisspelz hat geschrieben:ab 01.01.1962 Fahrtrichtungsanzeiger sind Vorschrift, (einer pro Seite reicht aus z.B. Lenkerendblinker)
Nachrysten dyrfte also unumgänglich sein...
Grysze, Michael
Michael, das gilt explizit
nur für Deutschland, für kein anderes europäisches Land!
Fr 12 Jan, 2018 15:50
fleisspelz hat geschrieben:Michael, das gilt explizit nur für Deutschland, für kein anderes europäisches Land!
Justus, nichts anderes schrub ich.
Aus Andreas' folgendem Post:
motorang hat geschrieben:Die gleiche Frage in zwei verschiedenen Ländern
...hab ich geschlossen, dass Herbert H möglicherweise in Deutschland habitiert. Ich war voreilig. Sorry dafür...
Fr 12 Jan, 2018 18:01
Interessante Diskussion. Eurer Auslegung nach bräucht ich für die nicht historisch zugelassene Puch BJ 1959 auch Blinker .
Wenn die CZ bis letztes Jahr angemeldet war, können die nicht vorhandenen Blinker eigentlich kein großes Problem gewesen sein.
Bist du nur sehr vorsichtig, oder hat sich die auserwählte Pickerlwerkstätte schon negativ geäußert ?
Greetz
Steve
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