nachdem ich das gerade durch hab hier die Anleitung.
Die Ausgangslage: Der Prüfmonat kommt mir ungelegen. Beispielsweise kann ich für Auto und Anhänger nicht gleichzeitig Pickerl machen lassen, weil das Auto im November erstzugelassen ist und der Anhänger im Mai. Muss also zweimal fahren. Um das künftig in einem Aufwasch zu erledigen, möchte ich den Prüfmonat des Anhängers gleich mit dem des Autos haben. Eine Änderung ist laut §57a, Abs.3, KfG 1967 durchzuführen.
Der Weg: Bei der Zulassungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft, NICHT bei einer normalen Zulassungsstelle einer Versicherung) vorstellig werden wo das Fahrzeug zugelassen ist. In meinem Fall die Landespolizeidirektion in Graz, Verkehrsamt, Parkring 4.
Was braucht man?
- Antragsteller = Zulassungsbesitzer oder jemand mit entsprechender Vollmacht
- EINEN frei formulierten Antrag mit Begründung PRO FAHRZEUG. Etwa so:
Von: Name, geboren, Adresse
An: Behörde
Betreff: Änderung des Prüfmonats für KfZ Kennzeichen auf November (11).
Sehr geehrte Damen und Herren, da ich mein Fahrzeug XYZ Kennzeichen xyz im Zeitraum ABC wegen Nichtverwendung einlagere und dafür auch das Kennzeichen hinterlegen möchte, bitte ich um einmalige Änderung des Prüfmonats von Mai (05) auf November (11). - Genehmigungsdokumente des Fahrzeugs (Typenschein + Zulassungsbescheinigung)
- Ausweisdokument
- Wichtig: Pickerlgutachten, das noch bis zum angestrebten Prüfmonat gültig ist. Effektiv verkürzt sich nämlich die Gültigkeit des Pickerls, der Prüftermin wird in meinem Beispiel einmalig von Mai 2020 auf November 2019 vorverlegt.
- Etwa eine Woche Zeit (da wird ein Bescheid ausgestellt und ein neuer Zulassungsschein gedruckt ...)
- 20,80 Euro pro Fahrzeug
Nach einer Woche war der Bescheid ausgefertigt und ich durfte bezahlen und die Papiere wieder holen.
Jetzt ist in der mitzuführenden Zulassungsbescheinigung Teil 2 (vulgo "Zulassung") im Abschnitt A13 ein neuer Vermerk, beispielsweise:
"Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung: NOVEMBER."
Typenschein ist ohne Eintrag, unverändert.
Die Sache gilt nur für den aktuellen Fahrzeughalter.
Bei Abmeldung erlischt das, und es gilt wieder der Monat der Erstzulassung des Fahrzeuges als Prüfmonat.
Gryße!
Andreas, der motorang