Die Antwort von der OEAMTC Juristin.
Konklusio:
Wenn man den Links folgt, wird klar, die Unbedenklichkeitsbescheinigung gild für das deutsche Recht. Für Österreich muss man den Weg zur Landesregierung gehen weil ein Genemigungsverfahren gem. § 32 oder § 33 KFG 1967 nicht durchgeführt wurde.
Ihre Anfrage wurde mir zur Bearbeitung weitergeleitet.
Grundsätzlich muss die im Genehmigungsdokument eingetragene Reifendimension verwendet werden. § 22a KDV sieht eine Erleichterung vor, wenn es eine „Freigabe“ für das Fahrzeug und Bestätigung über die fachgerechte Anbringung gibt:
„Als Änderung, die nicht angezeigt werden muß (§ 33 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), gilt
1.
das Austauschen
(...)
von Rädern und Reifen gegen eine andere als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebene Dimension oder Art, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass diese Dimension oder Art von Rädern oder Reifen bereits in einem Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG 1967 als für die Type und Ausführung des Fahrzeuges geeignet erklärt wurde, sofern die in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen beim Anbringen dieser Räder oder Reifen eingehalten wurden und dabei keine Änderungen am Fahrzeug beim Anbringen der Räder und Reifen erforderlich sind und die fachgerechte Anbringung und die Einhaltung allfälliger Auflagen durch einen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten bestätigt wird; der Nachweis und die Bestätigung sind vom Lenker des Fahrzeuges auf Fahrten mitzuführen;
Es ist daher ratsam, mit dem Einzelgenehmigungsbescheid und der Unbedenklichkeitsbescheinigung die zuständige Abteilung bei der Nö Landesregierung zu kontaktieren:
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)
Landhausplatz 1, Haus 7
3109 St. Pölten
http://www.noel.gv.at/noe/KFZueberpruef ... rzeug.html Mit freundlichen Grüßen,
Teresa Bartunek