Switch to full style
Hier geht es um AiA-taugliche Motoren, Maschinen, Fahrzeuge. Wyrdiges Zeug kwasi :D
Antwort erstellen

Unbedenklichkeitsbescheinigung Reifen ? Gültigkeit ?

Mo 06 Jul, 2020 07:20

Grüß euch,
Vielleicht weiß einer von euch wie das in Österreich gehandhabt wird.

Ich werde demnächst für die Dnepr neue Reifen brauchen.
Gem. Einzeigenehnigung sind nur 3.75x19 zulässig. Davon gibt es nicht mehr viele am Markt.
Bei Heidenauer gäbe es den K28 4.00 x 19 einen dezidierten Gespannreifen, und es gibt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Reicht es diese mitzuführen, oder muss man die Reifen typisieren lassen ?

lg
Andi

Re: Unbedenklichkeitsbescheinigung Reifen ? Gültigkeit ?

Mo 06 Jul, 2020 08:11

Ich würd bei der Landesregierung (Kfz-Prüfstelle) fragen. Oder beim ÖAMTC. Hier im Forum gibt es wahrscheinlich nur Meinungen und EInzelerfahrungen ...
Als ÖAMTC-Mitglied hast gratis Zugriff auf den Juristen dort.

Gryße!
Andreas, der motorang

Re: Unbedenklichkeitsbescheinigung Reifen ? Gültigkeit ?

Di 07 Jul, 2020 06:21

motorang hat geschrieben:Ich würd bei der Landesregierung (Kfz-Prüfstelle) fragen. Oder beim ÖAMTC. Hier im Forum gibt es wahrscheinlich nur Meinungen und EInzelerfahrungen ...
Als ÖAMTC-Mitglied hast gratis Zugriff auf den Juristen dort.

Gryße!
Andreas, der motorang


Danke das ist eine Gute Idee :smt023
Bis jetzt wars mir ja egal, wäre halt schön wenn man das zweifelsfrei legalisieren könnte :wink:
Weil gscheite Reifen in der Dimension gibts nimmer. Ausser vielleicht russische :omg:

lg
Andi

Re: Unbedenklichkeitsbescheinigung Reifen ? Gültigkeit ?

Di 07 Jul, 2020 06:41

Fürs Gespann kannst Dir beim Hofdmann da was vulkanisieren lassen wenn Du noch gute Karkassen hast. Der macht auch Sommerprofile.

Gryße!
Andreas, der motorang

Re: Unbedenklichkeitsbescheinigung Reifen ? Gültigkeit ?

Di 07 Jul, 2020 07:39

3.75 hab ich gar nichts, ich glaube auch nie gehabt. Sowas ließe sich aber sicher auftreiben, auch ein gute Idee :smt023
Die Anfrage an den OEAMTC Juristen ist draussen, bin gespannt auf die Antwort.
Die K28 von Heidenau täten mir schon gefallen ;)
lg
Andi

Re: Unbedenklichkeitsbescheinigung Reifen ? Gültigkeit ?

Di 07 Jul, 2020 08:29

Hoi,

die K28 und die K37 hab ich auch schon am Russen Probiert (Letztes Jahr am Sölk waren die K28 vorne und hinten drauf, am BW der K37). Die sind beide gut. Laufruhe beim K28 ist natürlich wegen der kleineren Profilierung viel besser als beim stolligen K37.
Hab die auch in 4.00x19" drauf.
Freigabe hab ich jetzt noch nie mitgehabt, aber danke für's erinnern. Das Thema sollt' ich auch mal angehen. Bei mir sind nur die alten Russenstollen mit 4.20x19 eingetragen :ugly:

Irgendwas iss ja immer.....

LG
Markus

Re: Unbedenklichkeitsbescheinigung Reifen ? Gültigkeit ?

Do 09 Jul, 2020 07:49

Die Antwort von der OEAMTC Juristin.

Konklusio:
Wenn man den Links folgt, wird klar, die Unbedenklichkeitsbescheinigung gild für das deutsche Recht. Für Österreich muss man den Weg zur Landesregierung gehen weil ein Genemigungsverfahren gem. § 32 oder § 33 KFG 1967 nicht durchgeführt wurde.




Ihre Anfrage wurde mir zur Bearbeitung weitergeleitet.

Grundsätzlich muss die im Genehmigungsdokument eingetragene Reifendimension verwendet werden. § 22a KDV sieht eine Erleichterung vor, wenn es eine „Freigabe“ für das Fahrzeug und Bestätigung über die fachgerechte Anbringung gibt:

„Als Änderung, die nicht angezeigt werden muß (§ 33 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), gilt
1.
das Austauschen
(...)
von Rädern und Reifen gegen eine andere als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebene Dimension oder Art, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass diese Dimension oder Art von Rädern oder Reifen bereits in einem Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG 1967 als für die Type und Ausführung des Fahrzeuges geeignet erklärt wurde, sofern die in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen beim Anbringen dieser Räder oder Reifen eingehalten wurden und dabei keine Änderungen am Fahrzeug beim Anbringen der Räder und Reifen erforderlich sind und die fachgerechte Anbringung und die Einhaltung allfälliger Auflagen durch einen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten bestätigt wird; der Nachweis und die Bestätigung sind vom Lenker des Fahrzeuges auf Fahrten mitzuführen;

Es ist daher ratsam, mit dem Einzelgenehmigungsbescheid und der Unbedenklichkeitsbescheinigung die zuständige Abteilung bei der Nö Landesregierung zu kontaktieren:

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)
Landhausplatz 1, Haus 7
3109 St. Pölten

http://www.noel.gv.at/noe/KFZueberpruef ... rzeug.html

Mit freundlichen Grüßen,
Teresa Bartunek
Antwort erstellen