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FIN Anbringung

BeitragVerfasst: Fr 03 Okt, 2025 13:24
von Dreckbratze
An anderer Stelle kam die Frage auf, ob die FIN eines Motorrades grundsätzlich im Rahmen eingeschlagen sein muß?
Es geht hier nicht um das Typenschild!
Wikipedia spuckt ein Datum aus, den 01.10.1969.
Bis dahin wäre die alternative Anbringung per Klebeschild oder angenietetem Schild möglich. Leider gibt es da keinen Verweis auf eine entsprechende Rechtsgrundlage.
Selbige habe ich zwar gefunden, allerdings nur für Fahrzeuge mit min. 4 Rädern.
Weiß einer hier was genaues? Bitte keine Vermutungen, sondern nachlesbare Gesetzestexte oder Verordnungen. Danke!

Re: FIN Anbringung

BeitragVerfasst: Sa 04 Okt, 2025 10:30
von fleisspelz
Montag kann ich Dir zu Hause Gesetzestext und Stichfatum raussuchen

Re: FIN Anbringung

BeitragVerfasst: Sa 04 Okt, 2025 17:21
von Jonas
Dreckbratze hat geschrieben: [...] Selbige habe ich zwar gefunden, allerdings nur für Fahrzeuge mit min. 4 Rädern. [...]

Was genau meinst Du damit? :gruebel:

Motorrad = Kraftfahrzeug, genauer: Kraftrad (§ 2 der FZV). § 59 StVZO gilt für alle Kraftfahrzeuge, also auch Motorräder. Seit dem 01.10.1969 muss die FIN eingeschlagen/eingeprägt sein. Davor (Erstzulassung vor 01.10.1969) durfte die FIN auch auf einem angenieteten Schild oder in anderer Weise dauerhaft angebracht sein. Und das ist heute noch gültig, da Übergangsregelungen für Altbestände gelten (Bestandsschutz).

Guck mal hier: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xa ... 9593769961

Seite 8, 33.
Seite 14, n)

So täte ich argumentieren, wenn ich müsste.

Re: FIN Anbringung

BeitragVerfasst: So 05 Okt, 2025 07:20
von Dreckbratze
In der von mir gefundenen EU Verordnung stand explizit "gilt für Fahrzeuge mit min. 4 Räder"