Das ist auch mein Stand, und wurde von Nannos Verkehrsrechtler auch grundsätzlich so gesehen, aber es gibt halt Feinheiten.
Hab hier einen tollen Link:
http://www.1000ps.at/forum-1905425-ABE_und_Vorführung_Rechtslage
Zitat, Stand 2006, und die besonders interessanten Stellen rot:
Hi all!
Nachdem dieses Thema hier 1000 und 1 mal auftaucht.
Und jetzt wirds mühsam:
Hier mal der Grundsatzparagraf aus dem KFG, der besagt:
§ 33. Änderungen an einzelnen Fahrzeugen
(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen
Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und
Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der
Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann
anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat;
durch Verordnung kann jedoch festgesetzt
werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von
Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder
Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
1. diese Änderungen
a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type
betreffen,
b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht
zuwiderlaufen und
c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht
herabsetzen, und
2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen
Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen
ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie
typengenehmigt sind, oder
3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche
Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type
und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten
Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt
oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt
worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des
Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.
(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische
Merkmale der Type, der das Fahrzeug angehört, so bedarf das
geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Mit dieser
Einzelgenehmigung verliert das für das Fahrzeug allenfalls
ausgestellte Genehmigungsdokument seine Gültigkeit und ist dem
Landeshauptmann abzuliefern.
(3) Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische
Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann diese
Änderungen im Sinne des § 28 Abs. 1 zu genehmigen und auf dem
Typenschein zu bestätigen. § 20 Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3a) Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes
Kraftfahrzeug auch ohne Änderungen am Fahrzeug als historisches
Kraftfahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein
historisches Kraftfahrzeug erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist
im Typenschein des Fahrzeuges ersichtlich zu machen. Weiters hat der
Landeshauptmann Änderungen im Typenschein des Fahrzeuges auch ohne
Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen, wenn dies beantragt wird und
durch eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften begründet
ist.
(4) Der Landeshauptmann kann im Zweifelsfall unter Anwendung der
Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und 3 ein Gutachten darüber einholen,
ob durch eine eine angezeigte Änderung wesentliche technische
Merkmale verändert wurden.
(5) Für Änderungen an einem gemäß § 31 oder § 34 einzeln
genehmigten Fahrzeug sowie an einem Fahrzeug, für das ein Nachweis
für die Zulassung im Sinne des § 28b Abs. 5 und 6 ausgestellt wurde,
gelten die Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a sinngemäß. Eintragungen
oder Änderungen von Angaben, die in den auf Grund der in § 2 Z 1
GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellenden
Bescheinigungen enthalten sein müssen, dürfen auch ohne das
Vorliegen von Änderungen am Fahrzeug durchgeführt werden.
(6) Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von
genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren
Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt
werden können, sind unzulässig.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten für genehmigte Fahrzeuge, die nicht
zugelassen sind, sinngemäß, wenn die Anzeige gemäß Abs. 1 vom
rechtmäßigen Besitzer des Fahrzeuges erstattet wird.
Und dann gibt es die KDV das ist eine Verordnung die sich drauf bezieht wie das KFG zu vollziehen ist. Und dort findet man im § 22a die Ausnahmen zum § 33 KFG.
Also:
Änderungen an einzelnen Fahrzeugen
§ 22a.
(1) Als Änderung, die nicht angezeigt werden muß (§ 33
Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), gilt
1. das Austauschen von
a) von im § 2 angeführten Teilen und Ausrüstungsgegenständen
gegen solche einer anderen genehmigten oder gemäß § 35
Abs. 4 KFG 1967 anerkannten Type, die hinsichtlich ihrer
Wirkung mindestens gleichwertig sind und die
Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des
Fahrzeuges nicht verschlechtern,
b) von Rädern und Reifen gegen eine andere als im Typenschein
oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebene
Dimension oder Art, wenn der Zulassungsbesitzer über den
Nachweis verfügt, dass diese Dimension oder Art von Rädern
oder Reifen bereits in einem Verfahren nach § 32 oder § 33
KFG 1967 als für die Type und Ausführung des Fahrzeuges
geeignet erklärt wurde, sofern die in diesem Verfahren
vorgeschriebenen Auflagen beim Anbringen dieser Räder oder
Reifen eingehalten wurden und dabei keine Änderungen am
Fahrzeug beim Anbringen der Räder und Reifen erforderlich
sind.
2. wenn, sofern für sie eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie
gemäß § 35 KFG 1967 typengenehmigt sind und wenn sie
hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Anbringung den
Vorschriften entsprechen, das Anbringen von
a) Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern, gemäß § 17 Abs. 1
oder § 20 Abs. 1 KFG 1967 oder auf Grund einer Bewilligung
gemäß § 20 Abs. 4 und 5 KFG 1967,
b) zusätzlichen Scheinwerferpaaren oder bei einspurigen
Krafträdern von einzelnen zusätzlichen Scheinwerfern für
Fernlicht, wenn die im § 11 Abs. 1 festgesetzte Lichtstärke
nicht überschritten wird,
c) Sicherheitsgurten und andere Rückhalteeinrichtungen für
Kinder und erwachsene Personen,
d) einem Paar Tagfahrleuchten an Kraftwagen gemäß § 14 Abs. 2
KFG 1967,
e) je einem gelbroten Rückstrahler gemäß §§ 14 Abs. 5 oder 16
Abs. 2 KFG 1967 an den Längsseiten von Fahrzeugen, für die
diese Rückstrahler nicht vorgeschrieben sind,
f) je einem weißen Rückstrahler gemäß § 16 Abs. 2 KFG 1967
vorne am äußersten Rand des Fahrzeuges an Fahrzeugen, für
die diese Rückstrahler nicht vorgeschrieben sind,
g) zwei Begrenzungsleuchten gemäß § 16 Abs. 2 KFG 1967 vorne an
Anhängern, für die sie nicht vorgeschrieben sind, und hinten
seitlich an Anhängern, deren Länge 8 m übersteigt,
h) je zwei Begrenzungsleuchten und Schlußleuchten gemäß § 14
Abs. 7 KFG 1967 am äußersten Rand des Fahrzeuges, mit denen
anderen Straßenbenützern dessen größte Breite und Höhe
erkennbar gemacht werden kann, an Fahrzeugen, deren größte
Breite 2,3 m übersteigt, auch wenn diese Leuchten höher als
allgemein vorgeschrieben angebracht sind,
i) zwei zusätzlichen für das Fahrzeug geeigneten Bremsleuchten
an den im § 18 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Fahrzeugen oder
von Bremsleuchten an den im § 18 Abs. 2 zweiter Satz KFG
1967 angeführten Fahrzeugen oder einer
Sicherheitsbremsleuchte nach § 14 Abs. 4,
j) Fahrtrichtungsanzeigern oder Blinkleuchten gemäß § 19 Abs. 1
KFG 1967 an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben
sind, sowie von Alarmblinkanlagen,
k) gemäß § 22 Abs. 4 KFG 1967 bewilligten oder im § 22 Abs. 5
und 6 KFG 1967 angeführten Warnvorrichtungen,
l) Scheibenfolien (§2 Abs. 1 lit. n),
m) Anhängekupplungen, wenn der Zulassungsbesitzer über den
Nachweis verfügt, daß für diese Type einer Anhängekupplung
eine Genehmigung nach der Richtlinie 94/20/EG, ABl. Nr.
L 195, vom 29.7.1994, S 1, vorliegt, aus der hervorgeht,
daß diese Anhängekupplung für das in Frage kommende
Fahrzeug geeignet erklärt wurde und dieser Nachweis vom
Lenker des Fahrzeuges mitgeführt wird,
n) Austauschkatalysatoren, wenn diese dem Anhang XIII der
Richtlinie 70/220/EWG, oder der ECE-Regelung Nr. 103, oder
hinsichtlich der Fahrzeuge der Klasse L dem Kapitel 5 der
Richtlinie 97/24/EG in der Fassung 2005/30/EG entsprechen,
o) einer Vorrichtung, die bei Krafträdern außer Motordreirädern
bewirkt, daß auch beim Betätigen der auf das Vorderrad
wirkenden Bremsanlage mit der Bremsleuchte rotes Licht
ausgestrahlt wird,
p) Auspuffschalldämpfer einer anderen als im Typenschein oder
im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebenen Type,
wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, daß
diese bereits in einem Verfahren nach § 32, § 33 oder § 35
Abs. 5 KFG 1967 als für die Type des Fahrzeuges, unter
Einhaltung der Bestimmungen des § 8, geeignet erklärt wurde.
3. Anhängevorrichtungen an Personenkraftwagen und
Kombinationskraftwagen, wenn bei der Genehmigung der Type des
Fahrzeuges eine Ausführung dieser Type, an der eine solche
Anhängevorrichtung angebracht ist, genehmigt wurde und wenn
deren Anbringung der Ausführung entspricht.
(2) Die Ausrüstung eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges mit
Vorrichtungen zum Antrieb durch Flüssiggas (§ 7b) gilt als Änderung,
die wesentliche technische Merkmale des Fahrzeuges betrifft (§ 33
Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967).
(3) Wenn wegen Änderungen am Fahrgestell oder am Aufbau ein
Gutachten gemäß § 33 Abs. 4 KFG 1967 eingeholt wird, kann die
Beibringung eines Befundes im Sinne des § 20 Abs. 5 angeordnet
werden.
Ich hoffe jetzt ist alles geklärt. Vermutungen, Gerüchte und "Meinungen vom Hörensagen" gibt es da genug. Aber die Gesetzeslage ist ziemlich eindeutig.
Habe die Ehre
Ully-Bär
Ergänzung aus selbigem Forum:
Bereifung : KFG §§ 7 (1), 102 (8a), (9); KDV § 4
Bei Neubereifung bzw. Austausch von Reifen sind die im Typenschein oder im Einzelgenehmigungsbescheid festgesetzten Reifendimensionen zu beachten.
Bei Fahrzeugtypen ohne Bindung an einen Reifenhersteller dürfen nur die dort bezeichneten, allenfalls höherwertige, freigegebene Reifen gleicher Bauart, jedoch verschiedener Marken, verwendet werden.
Der Bestätigungsachweis für andere, genehmigte Räder oder Reifen ist vom Fahrzeuglenker auf Fahrten mitzuführen.
Stahl- und Textilgürtelreifen gelten als Reifen gleicher Bauart.
An Krafträdern kann etwa vorne ein Diagonal- (B) und hinten ein Radialreifen (R) montiert sein. (Montagehinweise und Freigängigkeit der Reifen beachten!)
Alternativbereifung ist eintragungspflichtig, bei Verwendung einer dieser Reifenpaarungen müssen diese nachträglich in den Typenschein, bzw. Einzelgenehmigungsbescheid eingetragen werden. Dies kann nur erfolgen, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers für die Verwendung dieser Bereifung in Verbindung mit den Serienfelgen vorliegt. Keine Markenbindung, aber die Reifendimension, der Load- und Speedindex müssen passen. Die Eintragung wird beim zuständigen Amt der Landesregierung vorgenommen. (Reifenlisten für Serien- und Alternativbereifungen beachten!)
Reifendimensionen und deren Kennzeichnung z.B.: 130/90-16 67 H
130 = Reifenbreite in mm
/90 = Querschnittverhältnis von Höhe zu Breite (90 : 100 in %)
-16 = Felgendurchmesser in Zoll
67 = Loadindex (Tragfähigkeitskennzahl / Einzelreifen, 67 = 307 kg)
H = Speed-(Geschwindigkeits-)index: 210 km/h; (S bis 180 km/h, W bis 270 km/h etc.)
Und:
Zitat aus einem Erlass aus dem Jahre 2004:
1.3.2.) § 26c Abs. 2: „Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (RL 92/61/EG) dem Anhang der RL 93/94/EWG idF. 1999/26/EG, ABl. Nr. L 118 vom 6.5.1999, Seite 32, entsprechen.“ (Auszug aus der Richtlinie 93/94/EWG idF. 1999/26/EG, Anhang: - Das Kennzeichen muss so angebracht sein, dass die maximale Fahrzeugbreite weder rechts noch links überragt wird. - Das Kennzeichen muss senkrecht zur Längsmittelebene stehen. - Neigung zur Senkrechten: Das Kennzeichen darf maximal 30° zur Senkrechten geneigt sein wenn die Zulassungsnummer nach oben zeigt, bzw. maximal 15°, wenn die Zulassungsnummer nach unten zeigt. - Der Abstand zwischen der Oberkante des Kennzeichens und Fahrbahn darf maximal 1,50m betragen. Der Abstand zwischen der Unterkante des Kennzeichens und der Fahrbahn muss mindestens 0,2m betragen. Beträgt der Radradius weniger als 0,20m, so darf die Unterkante des Kennzeichens nicht unterhalb des Radmittelpunktes liegen. - Zusätzlich müssen folgende Winkel zur Lesbarkeit des Kennzeichens eingehalten werden: Seitlich : jeweils 30° rechts und links Nach oben : 30° Nach unten : 5°
Weiters:
2.) Für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis gilt: 2.1.) Anbringung der Kennzeichentafel hinten: Da bei Fahrzeugen mit einer EU-Betriebserlaubnis die genannten Richtlinien eingehalten sein müssen, können sich bei der Anbringung von Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug keine Probleme ergeben. ... Nach der Richtlinie 93/94/EWG gilt für Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ohne Aufbau „Breite 100mm, Höhe 175mm oder Breite 145mm, Höhe 125mm“, für Krafträder und Dreiradfahrzeuge bis 15 kW ohne Aufbau „Breite 280mm, Höhe 210mm“. Für alle anderen gelten die Bestimmungen der Richtlinie 70/222/EWG. Für diese Fahrzeuge können nur Kennzeichentafeln gemäß Pkt. 1 nach B oder C ausgegeben und auch nur diese angebracht werden. Somit ist bei Fahrzeugen mit EU- Betriebserlaubis ein Verändern der Kennzeichentafel wie z.B. durch Umbiegen oder Beschneiden nicht erforderlich und somit auch nicht zulässig. Die Kennzeichentafel ist überdies so anzubringen, dass eine ausreichende Ausleuchtung durch die Kennzeichenbeleuchtung gewährleistet ist.
Nachzulesen unter
http://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/ ... ichen.html
Zusatzinfos:
Die Typisierungs/Eintragungs-bestimmungen gelten natürlich nur für Fahrzeuge die in .at zugelassen sind - nicht für Fahrzeuge auf der Durchreise bzw. solche die halt in anderen Ländern zugelassen sind.
Die Formulierung "der Landeshauptmann" umfasst auch dessen nachgeordnete Behörden (Landesregierung, Magistrat) und damit auch die Typisierungsstellen.
Ein E-Prüfzeichen sagt gerade mal aus dass das Teil innerhalb der EU überhaupt vertrieben bzw. im Straßenverkehr verwendet werden darf. Das hat mit der Eintragung in den Typenschein nicht wirklich was zu tun.
Wenn das Ding ein E-Prüfzeichen UND eine EU-ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) für genau das betreffende Modell hat, kann mans je nach Relevanz des Bauteiles bei der österreichischen Behörde eintragen lassen, oder einfach anbauen und die betreffenden Bestätigungen nur mitführen wenns oben bei den Ausnahmen steht (beispielsweise Auspuff).
Unterschiede siehe oben.
Bremsscheiben fallen nicht unter die Ausnahmen des 22a KDV (die sind dort nirgends aufgezählt). Da es sich bei Änderungen der Bremsanlage um wesentliche technische Merkmale handelt ist eine Vorführung und Eintragung notwendig.
Ein TÜV-Gutachten hat nur Relevanz im Prüfland - eine Bestätigung vom deutschen TÜV bzw. KBA-Nummer (deutsches Kraftfahrtbundesamt) ist also kein alleinig ausreichendes Dokument für die österreichische Behörde , kann aber bei der Eintragung bzw. Erstellung eines Gutachtens natürlich helfen.
Genauer vom Kraschl:
Unterscheide:
ABE "Allgemeine Betriebserlaubnis",
EG- bzw. EU-"Betriebserlaubnis" und
COC "Certificate Of Conformity".
Für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis kann bei Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) und Prüfung des Fahrzeuges auf Übereinstimmung vom Landeshauptmann (Landesprüfstelle) eine Bestätigung für die Zulassung ausgestellt werden. Diese Bestätigung (Zulassungsbescheinigung Teil II) ersetzt den Typen- bzw. Einzelgenehmigungsbescheid und ist bei der Zulassung vorzulegen.
Da die Möglichkeiten des Umbaues (Umrüstung) von Fahrzeugen sehr vielfältig sind, hat der Sachverständige (SV) jeden Fall individuell zu prüfen ob eine Genehmigung erteilt werden darf.
Die nachstehende Übersicht (Zubehör) ist weder vollständig noch rechtsverbindlich sondern nur als Arbeitsbehelf für die Sachverständigen bei den Landesprüfstellen gedacht.
Liste der derzeit gebräuchlichsten Änderungen an Motorrädern:
Motorleistung, Kraftstoffbehälter, Auspuffanlage, Rahmen, Radaufhängung, Schwinge, Gabel, Kraftübertragung, Radabdeckung, Verkleidung, Beiwagen, Bremsanlage, Lenkstange, Bereifung, Felge, Windschild, Rückblickspiegel, Beleuchtungseinrichtung, Schutzgitter, Haltesystem, Gepäckträger, Fußraste, Ständer, Absperrsicherung, Kennzeichenanbringung, Geschwindigkeitsmesser, Schallzeichen, Körperausgleichsvorrichtung etc.
Als nachzuweisende Erfordernisse gelten:
die Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten,
as Gutachten eines Ziviltechnikers oder einer geeigneten neutralen Prüfstelle (Technischer Dienst),
die Bestätigung einer Vertragsfachwerkstätte etc.
MfG, Heinz
Gryße!
Andreas, der motorang