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Re: Erlass Historische Kraftfahrzeuge

BeitragVerfasst: Do 23 Jul, 2020 08:13
von Herbert H
Ja,ich gehöre zu den bösen!!

Re: Erlass Historische Kraftfahrzeuge

BeitragVerfasst: Do 23 Jul, 2020 08:34
von motorang
Bledsinn, ich frag mich nur warum Du den 3 Jahre alten Fred wieder aufwärmst. Hat sich nix geändert, oder?

Re: Erlass Historische Kraftfahrzeuge

BeitragVerfasst: Do 23 Jul, 2020 08:34
von motorang
Ich warte auf Helmuts Beitrag zur roten Nummer ... 3 ... 2 ... 1 ... ?

Re: Erlass Historische Kraftfahrzeuge

BeitragVerfasst: Do 23 Jul, 2020 08:51
von Herbert H
Es war eine Antwort wegen dem Fahrtenbuch. Es ist vor Fahrtantritt auszufüllen.

Re: Erlass Historische Kraftfahrzeuge

BeitragVerfasst: Do 23 Jul, 2020 10:24
von Foxx
motorang hat geschrieben:Ich warte auf Helmuts Beitrag zur roten Nummer ... 3 ... 2 ... 1 ... ?


:rofl: SUPER!

Gruß Roman

Re: Erlass Historische Kraftfahrzeuge

BeitragVerfasst: Do 23 Jul, 2020 12:01
von motorang
Herbert H hat geschrieben:Es war eine Antwort wegen dem Fahrtenbuch. Es ist vor Fahrtantritt auszufüllen.


Aber das ist doch nix neues?

Steht seit 12 Jahren so im Gesetz, zumindest hab ich es 2008 zitiert ... und da steht auch welche Fahrtenbücher akzeptiert werden etc
Steht im ersten Beitrag dieses Freds:

3) Nachweis über ein bei einem Veteranenclub registriertes Fahrtenbuch.

2.3.2. Zur Ausstellung von Fahrtenbüchern für historische Fahrzeuge sind ausschließlich die folgenden
Vereine ermächtigt: ÖAMTC, ARBÖ, ÖMVV, ÖMVC, ÖGHK und AMV.

Die Listen der registrierten Fahrtenbücher sind auf Verlangen der Behörde von den Vereinen
vorzulegen.

2.3.3. Die Eintragung in das Fahrtenbuch ist so zu führen, dass die jeweilige Fahrt bereits vor
deren Antritt ausgefüllt sein muss. Diese Eintragungen müssen das Datum, den Zweck der Fahrt
und den Startort enthalten. Nachträglich ist das Ziel und die zurückgelegten Kilometer zu ergänzen.
Das Fahrtenbuch ist ständig mitzuführen und den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen
vorzuweisen. Das Fahrtenbuch ist 5 Jahre aufzubewahren. Bei der wiederkehrenden Begutachtung
nach § 57 a KFG 1967 darf das Vorhandensein des Fahrtenbuches überprüft werden.



Inzwischen insoweit verschärft, anscheinend, dass das Fahrtenbuch beim Pickerl überprüft werden MUSS. Richtig?
Du bist also DOCH ein böser Scherge!

Gryße!
Andreas, der motorang

Re: Erlass Historische Kraftfahrzeuge

BeitragVerfasst: Do 23 Jul, 2020 16:02
von AIAndy
Wird ned so heiss gegessen.... ;o)
Bin auch ein Böser....

Re: Erlass Historische Kraftfahrzeuge

BeitragVerfasst: Do 23 Jul, 2020 16:07
von K-Mehl-Treiber
Die Werkstatt, die mein letztes Pickerl ausgestellt hat, hat mir letztes Mal das Pickerl gegeben, ohne das Fahrtenbuch eines Blickes zu würdigen.

So quasi, was interessierts mich :floet:

LG
Markus