Nachdem mein Gespann jetzt wieder ein hübsches Kennzeichen hat geh ich das nun auch endlich an. Kurzer Anruf bei der MA46 (Landesfahrzeugprüfstelle Wien) ergab als Auskunft "hat St. Eiermark gemacht und muß dort bearbeitet werden". Montag war ich dorten in der Petrifelderstraße, der Ing. meinte etwas betreten "Wiener Kennzeichen, da sind wir ja nicht zuständig".
Nun gut, jemand wird ja wohl zuständig sein, ich fahre einfach mal bei der MA46 vor!
Folgende Punkte sind in meinem Bescheid von 2006 als Ausnahmen angeführt:
§ 1d Abs.1 KDV - Auspuffgase entsprechen nicht: Ja klar, den 2006 gültigen Normen hätten sie niemals entsprochen.
1979 gültig: Prüfablauf BGBl. Nr. 356/1972, Werte BGBl. Nr. 450/1975 - wenn sie die Werte nicht schafft freß ich einen Besen
§ 3 (2) KDV - asbestfreie Bremsbeläge: 1979 einfach nur uninteressant und noch nicht erwähnt!
§ 8 Abs.1 KDV - Betriebsgeräusch entspricht nicht: 2006 84db Fahrgeräusch vom deutschen Brief übertragen, Standgeräuschmessung 100db bei 2600 1/min - gemessen in geringer Entfernung neben dem Motor
1979 gültig: BGBl. Nr. 356/1972 84db(A) Fahrgeräusch nach Anlage 1 c und BGBl. Nr. 279/1978 +5db(A) gegenüber Genehmigung oder Type (hier wohl die nie gemessenen 0 aus dem deutschen Brief) bei 45° nach Anlage 1 d
§ 17b KDV - elektromagnetische Verträglichkeit: 1979 - was ist das???
§ 14 Abs. 1 KFG - Fernlichtkontrolle fehlt: Der Paragraph behandelt Kraftwagen (was ein Kraftrad mit Beiwagen bekanntlich nicht ist) und meint 2013 dazu nur "Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind." - Bei einem Schalter mit der Stellung "unten Abblendlicht" und "oben Aufblendlicht" wäre das unschwer erkennbar, ist aber ohnehin irrelevant!
1979 wie auch 2013 wäre § 15 bzw. § 15 (4) relevant, dort steht nichts bezüglich Fernlichtkontrolle.
§ 18 Abs. 1 KFG - Bremslicht nur bei Hinterradbremse: 2013 wird dort nur verlangt, daß das Bremslicht bei Betätigung der Betriebsbremse zu leuchten hat.
1979 gültig: BGBl. Nr. 285/1971 meint in § 18 Abs. 2, Motorräder mit Beiwagen brauchen nur ein Bremslicht, das mit der Hinterradbremse leuchtet. Dieser Paragraph wurde bis 1979 nicht geändert oder außer Kraft gesetzt.
Ich denke die Punkte lassen sich alle aushebeln.
Wenn ich auch noch Glück habe bekomme ich den Beiwagen vielleicht wahlweise. Ich berichte auf jeden Fall weiter.
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Shikamaru am Mi 18 Sep, 2013 13:40, insgesamt 2-mal geändert.