Wenn das Fahrzeug eine EU-Betriebserlaubnis-Nummer hat, geht das - genauso wie beim Auto.
Und weil manche Links beim Öamtc nicht lange leben ...
Neuwagen
sind alle Fahrzeuge, die weniger als 6.000 km auf dem Tacho haben oder deren erstmalige Inbetriebnahme nicht länger als 6 Monate zurückliegt.
Diese Fahrzeuge kann man aus EU-Ländern problemlos importieren.
Gebrauchtwagen
sind alle Fahrzeuge, die mehr als 6.000 km auf dem Tacho aufweisen und deren erstmalige Inbetriebnahme vor mehr als 6 Monaten erfolgte..
Bitte unbedingt zuerst prüfen, ob eine Einzelgenehmigung für das gewünschte Fahrzeug erteilt werden kann!
Auskünfte darüber erteilen:
Generalvertreter der Automarke in Österreich
Technische Prüfanstalt der Landesregierung
Anruf bei zuständiger Prüfanstalt bezüglich notwendiger Unterlagen und Terminvereinbarung (in den meisten Fällen erforderlich).
Import aus der EU
Die EU ist eine Zollunion, daher sind K E I N E Zollabgaben fällig!
Bei Import aus den EU-Ländern gelten folgende Bestimmungen:
Neuwagen: Kauf unbedingt ohne Mehrwertsteuer! Für diese Fahrzeuge ist in Österreich Erwerbsteuer (eine Form der Umsatzsteuer) zu entrichten.
Gebrauchtwagen: Die Mehrwertsteuer des Kauflandes wird direkt beim ausländischen Händler entrichtet, in Österreich ist keine Mehrwertsteuer mehr fällig.
In beiden Fällen:
Überführung des Kraftfahrzeuges mit ausländischem Überstellungskennzeichen + Kurzversicherung! Erhältlich im Kaufland.
COC-Zertifikat (=EU-Übereinstimmungsbescheinigung) sollte den Fahrzeugpapieren beigeschlossen sein und erleichtert die Einzelgenehmigung bzw. die Umschreibung auf einen Typenschein!
Bei Privatkauf: Beglaubigung des Kaufvertrages (Gericht, Notar im Kaufland) wird empfohlen. Sie ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, kann jedoch von der Zulassungsstelle verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Echtheit des Kaufvertrages bestehen. In diesem Fall müsste eine Beglaubigung nachgebracht werden, was u.U. praktische Probleme aufwerfen kann (wenn z.B. der Verkäufer nicht mehr erreichbar ist).
EU-Betriebserlaubnis (COC-Zertifikat)
Alle Neufahrzeuge müssen darüber verfügen.
Nachträglich kann sie nicht beschafft werden.
Gesetzlich in EU für Neufahrzeuge erst ab 1996 vorgeschrieben, seit 1997 zwingend.
Nationale österreichische Bestimmungen
Wenn ein COC-Zertifikat vorhanden ist:
Das Fahrzeug wird bei der Einzelgenehmgigungsbehörde (Typisierungsstelle) vorgeführt und man erhält von dieser eine Bestätigung für die Zulassung nach § 21d KDV 1967 (sog. vereinfachte Einzelgenehmigung) oder man wendet sich an den österreichischen Generalimporteur für das betreffende Fahrzeug, da seit 1999 die Möglichkeit besteht, von diesem einen Typenschein zu bekommen.
Wenn kein COC-Zertifikat vorhanden ist:
Einzelgenehmigung durch die jeweils zuständige Typisierungsstelle der Landesregierung.
IdR ist in diesen Fällen auch eine (kostenpflichtige) Bestätigung des österreichischen Generalimporteurs notwendig, dass alle derzeitigen Abgas-, Lärm und Ausrüstungsvorschriften erfüllt sind.
Man erhält zuerst nur eine sog. Interimsbestätigung für die Zulassung.
Achtung: In diesen Fällen wird innerhalb von 18 Monaten der endgültige Einzelgenehmigungsbescheid zugesandt, welchen man der Zulassungsstelle vorlegen muss! Diese nimmt die notwendigen Änderungen vor und die ursprünglich befristete Zulassung wird in eine unbefristete Zulassung umgewandelt. Bitte vor dem Import mit der jeweiligen Typisierungsstelle Kontakt betr. der notwendigen Unterlagen aufnehmen!
Die Kosten variieren je nach Art der „Genehmigung“ (ca. € 90 - € 180; abhängig von den erforderlichen Nachweisen).
IdR ist auch eine Überprüfung des Fahrzeuges notwendig, um festzustellen, ob es der vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigung entspricht.
Bei bereits im Ausland zugelassenen Fahrzeugen ist zusätzlich eine Überprüfung gemäß § 57a KFG 1967 durchzuführen.
Terminvereinbarung in den meisten Fällen notwendig.
Erwerbsteuer bei Neuwagen (zuständig Wohnsitzfinanzamt/Formular NOVA 2)
Normverbrauchsabgabe (NOVA) bei allen Fahrzeugen! (zuständig: Wohnsitzfinanzamt/Formular NOVA 2)
Zulassung bei einer Zulassungsstelle der Versicherungen
Unterlagen:
Eigentumsnachweis: Rechnung oder Kaufvertrag oder Schenkungsurkunde oder ausländische Fahrzeugpapiere auf eigenen Namen
COC-Zertifikat oder Bestätigung des Generalvertreters
Wenn kein COC-Zertifikat vorhanden ist, zusätzlich:
Foto vom Fahrzeug
Wiegekarte (wenn Eigengewicht nicht amtlich nachgewiesen werden kann)
Auskunft darüber, welche Nachweise im konkreten Fall wirklich notwendig sind, erteilt die zuständige Typisierungsstelle!
Bitte unbedingt vor Import mit dieser Kontakt aufnehmen.
Normverbrauchsabgabe (NOVA)
Bei jeder erstmaligen Zulassung in Österreich fällig!
Für neue UND gebrauchte Kraftfahrzeuge
Auch bei Schenkungen
Auch bei Erbschaft
Auch bei Übersiedlung
Anmeldung und Bezahlung der NOVA beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt vor der Zulassung des Fahrzeuges, da die Anmeldebestätigung für die Zuerkennung eines Kennzeichens unbedingt erforderlich ist!
Formular NOVA 2 direkt am Finanzamt erhältlich!
NOVA-Höhe ist vom Durchschnittsverbrauch des Fahrzeugs abhängig (max. 16%).
Als Nachweis dient Bestätigung des Fahrzeugherstellers. Auch der ÖAMTC kann Ihnen die Höhe des NOVA-Prozentsatzes mitteilen.
Zuzüglich 20% Mehrwertsteuer von Summe der NOVA
Achtung NEU
Durch interne Anweisung an die Finanzämter hat das BMF nun bestätigt, dass bei allen Neuvorschreibungen der NoVA
bei Kfz, die als Übersiedlungsgut aus Länder der EU hereingebracht werden, sowie
bei gebrauchten Kfz, die als Eigenimport aus den Länder der EU nach Österreich eingeführt werden, der 20 % ige Erhöhungsbetrag nicht mehr vorzuschreiben ist.
Für bereits zu Unrecht entrichtete Erhöhungsbeiträge der letzten fünf Jahre ist bei Rückerstattungsanträgen ein Festsetzungsbescheid nach § 201 Abs 2 Z 4 BAO auszufertigen und der Erhöhungsbetrag rückzuerstatten.
NOVA-Berechnung Pkw: wenn der "MVEG-Verbrauch" angegeben ist, diesen Wert minus 3 und mal 2 bei Benzinern, minus 2 und mal 2 bei Diesel-Pkw (ungerade Ergebnisse werden auf ganze Zahlen mathematisch gerundet!). Ist der Verbrauch nach "ECE" angegeben, wird als Verbrauch in die Formel der Mittelwert aus ECE 90 und ECE Stadt eingesetzt.
Bei Motorrädern wird die Nova nach dem Hubraum errechnet: (ccm minus 100) x 0,02. Beispiel: 850 ccm minus 100 = 750 x 0,02 = 15 %!
NOVA-Basis: Mittelwert der beiden Eurotax-Listenpreise in Österreich (steuerbereinigt, d.h. abzüglich Mehrwertsteuerkomponente und Nova).
Der tatsächliche Anschaffungspreis wird dann als Berechnungsbasis herangezogen, wenn er um bis zu max. 20% unter dem steuerbereinigten Mittelwert der beiden Eurotax-Listenpreise in Österreich liegt. Bei einer darüber hinausgehenden Abweichung muss im Einzelfall ein Grund für diese konkret nachgewiesen werden.
Anmerkung: Wird das Fahrzeug bei einem Händler gkauft und ist bezahlte Mehrwertsteuer extra ausgewiesen, so wird die Nova vom Netto-Betrag berechnet. Erfolgt beim Kauf vom Händler kein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ("Rechnung als Pauschalbetrag"), so wird die Nova vom Pauschalbetrag berechnet.
Schenkungssteuer
Hat man das Fahrzeug im Ausland geschenkt bekommen, so muss man weiters Schenkungssteuer bezahlen.
Nähere Auskünfte erteilt das zuständige Wohnsitzfinanzamt.
Hat man die Bestätigung für die Zulassung/die Interimsbestätigung/ den Typenschein erhalten und die Nova bereits bezahlt, so kann man das Fahrzeug bei einer KFZ-Zulassungsstelle zulassen.
Import aus Drittländern
Im Ausland (vom Verkäufer):
Kennzeichen (ausländisches Überstellungskennzeichen)
Beglaubigter Kaufvertrag (bei Kauf von Privatpersonen) oder saldierte Rechnung
Ausfuhrerklärung des Exporteurs (nicht bei Privatkauf!) d.h. vom Händler, von dem die Rechnung stammt:
Muss bei der Ausfuhr zollamtlich bestätigt werden, damit die eventuell bezahlte Mehrwertsteuer vom ausländischen Händler refundiert werden kann Höhe und Art der Vergütung muss mit Händler vereinbart werden. Ist nicht in allen Ländern möglich!
Keine Vergütung der Umsatzsteuer bei Privatkäufen
Warenverkehrsbescheinigung = EUR 1 (vom Händler) bei Fahrzeugen mit Präferenz-Ursprung.
Bei Fahrzeugen, die in folgenden Ländern (oder der EU) erzeugt und direkt von dort importiert werden: Schweiz, Island, Norwegen, Rumänien, Bulgarien, Türkei, Israel und den Färöer Inseln
Zollsatz ist Null!
Ausländische Grenze:
Ausfuhrerklärung bestätigen lassen
Saldierte Rechnung vorlegen
Nachweis des im Ausland entrichteten Entgelts
Wenn kein Kaufpreis bezahlt wurde (Schenkung) oder kein glaubwürdiger Preis im Kaufvertrag enthalten ist, kann eine Schätzung veranlasst werden.
Österreichische Grenze (oder EU-Außengrenze):
Saldierte Rechnung vorlegen
Gegebenenfalls gültigen Präferenznachweis vorlegen
Verzollungsbestätigung ausstellen lassen
Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) entrichten bzw. Sicherstellung hinterlegen
Den jeweils geltenden Zollsatz bzw. ob ein Zollpräferenzabkommen besteht, erfährt man beim Zollamt.
Typisierungsstellen
Für die Erteilung der Einzelgenehmigung sind folgende Stellen zuständig:
Wien: Magistratsabteilung 46 (MA 46) - Landesfahrzeugprüfstelle , 7. Haidequerstr. 5, 1110 Wien, Tel. 01/955 59 (Infoline Straße und Verkehr)
Niederösterreich: Amt der NÖ. Landesregierung, (Zuständigkeiten der einzelnen technischen Prüfanstalten in NÖ werden hier bekannt gegeben), Landhausplatz 1, Haus 14, 3109 St. Pölten, Tel. 02742-9005-16024 (Kanzlei, Auskunft)
Burgenland: Amt der Bgld. Landesregierung, Rusterstr. 135, 7000 Eisenstadt, Tel. 02682/643 04
Antragsformular als Download
Kärnten: Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 15, Flatschachstr. 70, 9020 Klagenfurt Tel. 05 0536 31978 (INFO-Telefon)
Oberösterreich: Amt der OÖ. Landesregierung, Abt. Verkehrstechnik, OÖ Landesprüfstelle, Goethestr. 86, 4021 Linz Tel. 0732/7720-13535
Auf der Homepage der OÖ Landesprüfstelle sind auch Informationsblätter als Download verfügbar!
Steiermark: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 17c, Petrifelderstr. 102, 8041 Graz, Tel. 0316/877-2161
Salzburg: Kraftfahrzeug Prüfstelle des Amtes der Salzburger Landesregierung, 5020 Salzburg, Karolingerstr. 34 Tel. 0662/80 42 5304, Fax. 0662/80 42 5319
Antragsformular als Download
Tirol:TÜV Bayern; Landesgesellschaft für Österreich, Trientlg. 8, 6020 Innsbruck Tel. 0512/34 19 10
Vorarlberg: TÜV-Österreich, Reitschulstr. 8, 6923 Lauterach Tel. 05574/733 82
Ziviltechnikerbüro Millner & Millner ZT GmbH, Bundesstraße 74a, 6830 Rankweil, Tel: 05522/73921-0, Fax: 05522/73921-