Do 20 Jan, 2011 17:28
Do 20 Jan, 2011 17:40
Fr 21 Jan, 2011 05:46
[/quote]Gesamte Rechtsvorschrift für Übereinkommen über den Straßenverkehr, Fassung vom 21.01.2011
ARTIKEL 12
Ausweichen
[...]
2.
Auf Gebirgsstraßen und auf steilen Straßen mit gleichartigen Merkmalen, wo das Ausweichen unmöglich oder schwierig ist, obliegt es dem Lenker des bergab fahrenden Fahrzeugs, sein Fahrzeug zur Seite zu fahren, um jedes bergauf fahrende Fahrzeug vorbeifahren zu lassen, außer da, wo längs der Fahrbahn Ausweichstellen, die es den Fahrzeugen ermöglichen, zur Seite zu fahren, so angeordnet sind, daß unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit und des Standorts der Fahrzeuge dem bergauf fahrenden Fahrzeug eine vor ihm liegende Ausweichstelle zur Verfügung steht und eines der Fahrzeuge rückwärts fahren müßte, wenn das bergauf fahrende Fahrzeug jene Ausweichstelle nicht benutzte. Wenn eines der beiden Fahrzeuge, die einander ausweichen wollen, zu diesem Zweck rückwärtsfahren muß, haben miteinander verbundene Fahrzeuge Vorfahrt vor Einzelfahrzeugen, schwere Fahrzeuge vor leichten und Omnibusse vor Lastkraftwagen; bei Fahrzeugen derselben Art muß der Lenker des bergab fahrenden Fahrzeugs rückwärtsfahren, es sei denn, daß dies für den bergauf fahrenden Lenker einfacher ist, insbesondere wenn eine Ausweichstelle in seiner Nähe ist.
Do 22 Dez, 2011 21:28
Fr 23 Dez, 2011 11:35