Dreckbratze hat geschrieben:Ein großer Teil der Neueisen sind deutlich lauter als mein altes Geraffel.
Genau. Selbst die Alpinkatze, auf der Du beifahrend fast ertaubt bist und die spontanen Almauftrieb vursachen konnte, klingt nicht so schlimm wie ein aktuelles,frisch zugelassenes BMW-Superbike.
Im AKT-Brief hab ich lustigerweise eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 STVZO von 1998 stehen, die zur Geräuschentwicklung eine Abweichung von § 49 (2) erlaubt. Wenn ich dem richtig nachgegangen bin, bedeutet das, daß die technischen Möglichkeiten zum Zeitpunkt der Erstzulassung zur Anwendung kommen.
Und: Das Fahrzeug gilt als vor dem 1.1.89 in den Verkehr gekommen
Was aber die "Lärmblitzerei" (jetzt hier in D) angeht: § 49 STVZO (4) besagt:
Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen.
Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.
Also bei der Kontrolle (wenn nicht direkt vor Ort gemessen wird) immer in einer sinnigen Fahrtrichtung abstellen...