So 14 Mär, 2021 08:24
So 14 Mär, 2021 11:01
So 14 Mär, 2021 12:57
So 14 Mär, 2021 15:27
So 14 Mär, 2021 15:41
So 14 Mär, 2021 17:02
motorang hat geschrieben:motorang 1,2
Paul 2
KNEPTA ?,?
Achim und Thoeny 1
Wolfgang, Wally 1
Uwe Steinbrecher 2
altf4 2
Maybach 1
Richy 2
GrafSpee & Jannik 1-2
Arne 2
Andi, Hänsi 1
Sommerfrau, Silicon&Tape 1
Aynchel 2
Schlumpf-Driver 1
Achim 1
Mister B 1-2
Wauschi 1,2
gatsch.hupfa 1,2
005rs 2
Nanno 1,2
peter67 1,2
Boscho 1,2
XT-Oli -2
urban 1,2
bastardo 1,2
Schätterle, Schmuddeliger Typ 1?
Straßenschrauber 1,2
Bernhard S. 1-2
Matchless 1,2
maulwurf 1,2
Rainer 1,2
ekke -2
tom_s 2
Cruso 1-2
Maggi 1,2
Albin Quirin Jakob 1,2
K-Mehl Treiber 1-2
heiligekuh79 1-2
So 14 Mär, 2021 19:52
Mi 17 Mär, 2021 12:30
motorang hat geschrieben:motorang 1,2
Paul 2
KNEPTA ?,?
Achim und Thoeny 1
Wolfgang, Wally 1
Uwe Steinbrecher 2
altf4 2
Maybach 1
Richy 2
GrafSpee & Jannik 1-2
Arne 2
Andi, Hänsi 1
Sommerfrau, Silicon&Tape 1
Aynchel 2
Schlumpf-Driver 1
Achim 1
Mister B 1-2
Wauschi 1,2
gatsch.hupfa 1,2
005rs 2
Nanno 1,2
peter67 1,2
XT-Oli -2
urban 1,2
bastardo 1,2
Schätterle, Schmuddeliger Typ 1?
Straßenschrauber 1,2
Bernhard S. 1-2
Matchless 1,2
maulwurf 1,2
Rainer 1,2
ekke -2
tom_s 2
Cruso 1-2
Maggi 1,2
Albin Quirin Jakob 1,2
K-Mehl Treiber 1-2
heiligekuh79 1-2
Mi 24 Mär, 2021 07:31
Mi 24 Mär, 2021 09:02
Mi 31 Mär, 2021 08:04
Di 04 Mai, 2021 12:16
So 16 Mai, 2021 16:18
So 16 Mai, 2021 19:44
Mo 17 Mai, 2021 06:35
Veranstaltungen
Was gilt alles als Veranstaltung?
Die neue COVID-19-Öffnungsverordnung spricht nicht mehr von Veranstaltungen sondern definiert Bestimmungen für Zusammenkünfte jeglicher Art. Dies bedeutet, dass die folgenden Regelungen für sämtliche Zusammenkünfte bzw. Veranstaltungen gelten, ganz gleich ob diese privater Natur sind oder ob es sich um professionelle Angebote handelt wie Aufführungen, Konzerte, Filmscreenings, Führung, Workshops oder Kurse.
Unter welchen Bedingungen sind Veranstaltungen bzw. Zusammenkünfte ab 19. Mai 2021 möglich?
Welche Regelungen zu Anwendung kommen hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere: Wie viele Personen teilnehmen, wo die Veranstaltung stattfindet (in geschlossenen Räumen oder im Freien) und ob es zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze gibt oder freie Sitzplatzwahl bzw. Stehplätze. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Kleinstveranstaltungen, Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze und Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen.
Die Bestimmungen gelten ab 19. Mai 2021 und gelten vorläufig bis inklusive 16. Juni 2021.
Veranstaltungen / Zusammenkünfte ohne zugewiesene Sitzplätze
Personenobergrenze: 50 Personen. Dies gilt sowohl für Indoor- als auch Outdoor-Veranstaltungen.
Abstandsregelung: mindestens zwei Meter Abstand zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
Zutrittsberechtigung (getestet / genesen / geimpft) ist erforderlich. Die Teilnehmenden haben den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten
Maskenpflicht: sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Ausnahme: Kleinstveranstaltungen (siehe oben).
Gastronomie ist verboten, Speisen und Getränke dürfen nicht ausgegeben werden
Registrierungspflicht: Der*die Verantwortliche hat von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am Ort der Veranstaltung / Zusammenkunft aufhalten, Kontaktdaten zum Zwecke des Contact-Tracing zu erheben. Diese umfassen:
- Vor- und Familiennamen
- die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse
- sowie Datum und Uhrzeit des Betretens
Im Falle von Besucher*innen-Gruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend. Es sind geeignete Maßnahmen zur Datensicherheit zu treffen (kein Einsicht durch Dritte, keine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken); Die Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke des Contract-Tracing verarbeitet werden und sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzuweisen. Die Daten sind für 28 Tage aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
Anzeigepflicht: ab 11 Personen muss der*die Verantwortliche spätestens eine Woche vorher die Zusammenkunft bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
- Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
- Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
- Zweck der Zusammenkunft,
- Anzahl der Teilnehmenden
Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
Was gilt als Zutrittsberechtigung (Testerfordernisse)?
Als Nachweis einer sogn. „geringen epidemiologischen Gefahr“ gelten:
ein Nachweis über ein negatives Testergebnis durch
- Antigen-Selbsttest, der nicht älter als 24 Stunden ist und in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird
- Antigen-Test durch befugte Stelle, der nicht älter als 48 Stunden ist
- PCR-Test durch befugte Stelle, der nicht älter als 72 Stunden ist
ein Nachweis über eine Genesung in den letzten sechs Monaten mittels ärztlicher Bestätigung
ein Nachweis über eine Impfung gilt bei
- einer Erstimpfung ab dem 22. Tag dieser Impfung, die nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf
- einer Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf
Antikörpernachweis, der nicht älter als 3 Monate sein darf
Testung vor Ort: Kann ein*e Besucher*in keinen solchen Nachweis vorlegen, kann ausnahmsweise ein Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers bzw. der Betreiberin einer Kultureinrichtung durchgeführt werden. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Sonderbestimmung für Kinder: Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für
Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
Kinder, die eine Primarschule besuchen.