Camping in Oberwölz, Juli 2021

Das Pfingst-Treffen für SR500, XT500 und AIA-Eisen

Camping in Oberwölz, Juli 2021

Beitragvon motorang » So 14 Mär, 2021 08:24

Hallo zusammen,
leider darf ich derzeit immer noch kein Treffen ausrichten.

Sölkpasstreffen

Ich habe aber in Oberwölz angefragt, ob der Gerngroß für den Fall der Fälle an zwei Terminen und der Woche dazwischen zur Verfügung stünde.
Falls der Campingplatz öffnen darf, wird das so sein!

Viele haben nur am ersten Termin Zeit, viele nur am zweiten. Derzeit steht es hier 10:11 also beileibe nicht eindeutig ...

Ich mag das echt nicht entscheiden.
Treffen darf es wahrscheinlich eh keines werden.
WENN der Platz offen ist, wird er an beiden Wochenenden und der Zeit dazwischen offen sein.

Also wird sich das wohl ein bisserl verteilen.
Für ein paar mag sich auch ein Aufenthalt dazwischen ausgehen.
Wer weiß, welche Belegung überhaupt möglich sein wird.

Wer wahrscheinlich an welchem Wochenende Zeit hätte (ich werd das aktualisieren):
1 bedeutet erstes Wochenende Fr 16.7.-Mo 19.7.
2 bedeutet zweites Wochenende Fr. 23.7.-Mo 26.7.
1-2 bedeutet auch ein paar Tage dazwischen
Das bedeutet natürlich nicht, dass dann auch tatsächlich angereist wird - die Info stammt aus dem Versuch einer Terminfindung ...

Ich werde das weniger als Treffen, als vielmehr als Ausflug nach Oberwölz betrachten (egal an welchem Termin), und wenn ich weniger Leute treffe, komm ich halt vielleicht mal dazu, mich mit mehr Leuten zu unterhalten. Oder länger.
Es wird auch keine Aufkleber oder Aufnäher geben diesmal.
Forellenfischerei? Müssen wir uns vor Ort ausmachen ...

Ich nehme an Tomcat wird nicht an beiden Terminen können; eventuell mach ich am anderen Termin eine Schotterausfahrt.

Gryße!
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Re: Camping in Oberwölz, Juli 2021

Beitragvon GrafSpee » So 14 Mär, 2021 11:01

Hallo Andreas und vielen Dank!
Könntest Du bitte bei mir ein 1-2 und den Jannik dazu schreiben? Da sollten die Abschlussprüfungen von dem Bub rum sein und die Anwesenheit in der Schule nicht mehr so wichtig. Aber was genaueres weiß ich auch noch nicht.

MfG Jens
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Re: Camping in Oberwölz, Juli 2021

Beitragvon heiligekuh79 » So 14 Mär, 2021 12:57

danke andreas,

bitte setz mich, natürlich mit dem üblichen vorbehalt, mit 1-2 auf die liste.
ich brauche kein organisiertes sölkpass-treffen, aber am sölk ein paar liebe menschen auf einem geöffneten campingplatz zu treffen, wäre ein traum.

gruß

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Re: Camping in Oberwölz, Juli 2021

Beitragvon KNEPTA » So 14 Mär, 2021 15:27

Wieder mal kann ich nix sagen. Beide WE fallen in den Abschluß von drei Großprojekten...
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Re: Camping in Oberwölz, Juli 2021

Beitragvon XT-Oli » So 14 Mär, 2021 15:41

Danke Andreas für die Infos.
Könntest Du bitte bei mir in -2 ändern, werde eh mit Ekke unterwegs sein.

Gruß
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Re: Camping in Oberwölz, Juli 2021

Beitragvon Mister B » So 14 Mär, 2021 17:02

Ich habe mir erlaubt:

motorang hat geschrieben:motorang 1,2
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Re: Camping in Oberwölz, Juli 2021

Beitragvon ABr » So 14 Mär, 2021 19:52

Hallo Andreas

Zuerst vielen Dank für Deinen Einsatz! Hoffen wir einmal, dass wenigstens ein gemeinsames Verweilen am Platz möglich sein wird. Ich bin gespannt, bzw mir graut schon davor, welche Sicherheitsvorgaben den Campingplätzen im Sommer vorgegeben sein werden (müssen). Dass es keine Aufnäher geben wird ist sehr schade, das hinterlässt eine Lücke in einer liebgewonnenen Reihe. Welches Wochenende für mich günstiger sein wird kann ich leider noch nicht absehen. Die ganze Woche werde ich mir voraussichtlich nicht freinehmen können. Ich präferiere eher den ersten Termin mit einer Verlängerung von ein, zwei Tagen. Schaun wir mal, hauptsache gesund bleiben.

Gruß, Andreas
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Re: Camping in Oberwölz, Juli 2021

Beitragvon Boscho » Mi 17 Mär, 2021 12:30

Ich erlaube mir dann, mal weiter zu bearbeiten ... ;)

Ich bin für heuer und den Sölk raus. Ich freue mich zwar unbändig darauf, mal wieder raus zu können - aber ich komme grad mit Menschen nicht klar, und da oben geht es mir dann zu eng her.

Ich wünsche allen, die sich hinbegeben, viel Freude und eine gute Zeit! Ich werd' in Gedanken dabei sein. :smt023

motorang hat geschrieben:motorang 1,2
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Re: Camping in Oberwölz, Juli 2021

Beitragvon tomcat » Mi 24 Mär, 2021 07:31

Ich werde versuchen, über den den ganzen Zeitraum in Österreich zu sein, also 1,2 und dazwischen in Graz.
Vielleich mache ich eine Ausfahrt, vielleicht auch zwei ... mal sehen.

Gruss, Tom
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Re: Camping in Oberwölz, Juli 2021

Beitragvon Myke » Mi 24 Mär, 2021 09:02

ich werd auch 1+2 kommen. :grin:
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Re: Camping in Oberwölz, Juli 2021

Beitragvon ssr-wolf » Mi 31 Mär, 2021 08:04

ich würde auch gern mal wieder gerngrossen!
Termin egal, verfüge mittlerweile über mehr Freizeit ...
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Re: Camping in Oberwölz, Juli 2021

Beitragvon maxxxmax » Di 04 Mai, 2021 12:16

maxxxmax 1 (und 2 mit großem Vorbehalt)
Motorradfahren ist die wildeste Spielart einer friedlichen Seele.
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Re: Camping in Oberwölz, Juli 2021

Beitragvon Maybach » So 16 Mai, 2021 16:18

Leider hat mich ein umverschiebbarer Termin in einer Stiftung ereilt, so dass ich nicht am 16.7., sondern erst am 17.7.2021 in Oberwölz aufschlagen kann.
Wie schaut das eigentlich mit der Belegung der Zimmer aus? Geht das dieses Jahr überhaupt? Wenn ja, würde ich mich gerne für das hintere Zimmer im Erdgeschoß vormerken lassen wollen (17.-19.7.21).

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Re: Camping in Oberwölz, Juli 2021

Beitragvon Straßenschrauber » So 16 Mai, 2021 19:44

Müssen wir diesmal Reservierungen usw. nicht direkt mit dem Platz klären?
~-o|-
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Re: Camping in Oberwölz, Juli 2021

Beitragvon motorang » Mo 17 Mai, 2021 06:35

Ja, ich bin beim Veranstalten außen vor.
Habe absolut keine Lust, gegebenenfalls Impfpässe zu kontrollieren und dergleichen.
Weiß auch nicht wie Phillip das als Beherbergungsbetrieb umsetzen wird.

Hab außerdem eine Baustelle wo ich den Termin noch nicht fix weiß (Fernwärme), ich hoffe dass sich ein Oberwölzbesuch ausgeht.

Unten ein paar Auszüge aus den aktuellen Regelungen, ab 19.5.2021. Aber nicht gültig bis in den Juli, was bis dahin gilt weiß niemand.

Gryße!
Andreas, der motorang

Veranstaltungen
Was gilt alles als Veranstaltung?

Die neue COVID-19-Öffnungsverordnung spricht nicht mehr von Veranstaltungen sondern definiert Bestimmungen für Zusammenkünfte jeglicher Art. Dies bedeutet, dass die folgenden Regelungen für sämtliche Zusammenkünfte bzw. Veranstaltungen gelten, ganz gleich ob diese privater Natur sind oder ob es sich um professionelle Angebote handelt wie Aufführungen, Konzerte, Filmscreenings, Führung, Workshops oder Kurse.

Unter welchen Bedingungen sind Veranstaltungen bzw. Zusammenkünfte ab 19. Mai 2021 möglich?

Welche Regelungen zu Anwendung kommen hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere: Wie viele Personen teilnehmen, wo die Veranstaltung stattfindet (in geschlossenen Räumen oder im Freien) und ob es zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze gibt oder freie Sitzplatzwahl bzw. Stehplätze. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Kleinstveranstaltungen, Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze und Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen.

Die Bestimmungen gelten ab 19. Mai 2021 und gelten vorläufig bis inklusive 16. Juni 2021.


Veranstaltungen / Zusammenkünfte ohne zugewiesene Sitzplätze

Personenobergrenze: 50 Personen. Dies gilt sowohl für Indoor- als auch Outdoor-Veranstaltungen.
Abstandsregelung: mindestens zwei Meter Abstand zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
Zutrittsberechtigung (getestet / genesen / geimpft) ist erforderlich. Die Teilnehmenden haben den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten
Maskenpflicht: sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Ausnahme: Kleinstveranstaltungen (siehe oben).
Gastronomie ist verboten, Speisen und Getränke dürfen nicht ausgegeben werden
Registrierungspflicht: Der*die Verantwortliche hat von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am Ort der Veranstaltung / Zusammenkunft aufhalten, Kontaktdaten zum Zwecke des Contact-Tracing zu erheben. Diese umfassen:
- Vor- und Familiennamen
- die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse
- sowie Datum und Uhrzeit des Betretens
Im Falle von Besucher*innen-Gruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend. Es sind geeignete Maßnahmen zur Datensicherheit zu treffen (kein Einsicht durch Dritte, keine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken); Die Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke des Contract-Tracing verarbeitet werden und sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzuweisen. Die Daten sind für 28 Tage aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
Anzeigepflicht: ab 11 Personen muss der*die Verantwortliche spätestens eine Woche vorher die Zusammenkunft bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
- Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
- Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
- Zweck der Zusammenkunft,
- Anzahl der Teilnehmenden
Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.


Was gilt als Zutrittsberechtigung (Testerfordernisse)?

Als Nachweis einer sogn. „geringen epidemiologischen Gefahr“ gelten:

ein Nachweis über ein negatives Testergebnis durch
- Antigen-Selbsttest, der nicht älter als 24 Stunden ist und in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird
- Antigen-Test durch befugte Stelle, der nicht älter als 48 Stunden ist
- PCR-Test durch befugte Stelle, der nicht älter als 72 Stunden ist
ein Nachweis über eine Genesung in den letzten sechs Monaten mittels ärztlicher Bestätigung
ein Nachweis über eine Impfung gilt bei
- einer Erstimpfung ab dem 22. Tag dieser Impfung, die nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf
- einer Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf
Antikörpernachweis, der nicht älter als 3 Monate sein darf

Testung vor Ort: Kann ein*e Besucher*in keinen solchen Nachweis vorlegen, kann ausnahmsweise ein Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers bzw. der Betreiberin einer Kultureinrichtung durchgeführt werden. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Sonderbestimmung für Kinder: Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für

Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
Kinder, die eine Primarschule besuchen.
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