Anhänger seitlicher Überstand ?

Für alles was nicht alteisentreiberisch ist. Plastikroller, Autowagen, wassergekyhlte Mehrzylinder und ähnliche Gehhilfen.

Re: Anhänger seitlicher Überstand ?

Beitragvon butzehund » Mo 17 Mär, 2025 08:04

Polizei Lauterbach hat sich gemeldet, kein seitlicher Überstand erlaubt, lt.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:

1. allgemein 2,55 m,

2. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden


3,00 m,

3. bei Anhängern hinter Krafträdern 1,00 m

Gruß,
Lutz
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Re: Anhänger seitlicher Überstand ?

Beitragvon Aynchel » Mo 17 Mär, 2025 09:10

stellt sich die Frage:wie mache ich aus meinem Gespann ein landwirtschaftliches Nutzfahrzeug :floet:
Aynchel aus Meddersheim


ich könnte die BIG auch mit 5,5l daher fahren, aber das wäre Spritverschwendung ;-)
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Re: Anhänger seitlicher Überstand ?

Beitragvon ABr » Mo 17 Mär, 2025 09:11

Da steht aber "Ladungsträger", nicht "Ladung"
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Re: Anhänger seitlicher Überstand ?

Beitragvon Lindi » Mo 17 Mär, 2025 09:35

"einschließlich... Ladungsträger", gemeint sind vermutlich Container usw.
Beste Grüße

Dirk
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Re: Anhänger seitlicher Überstand ?

Beitragvon butzehund » Mo 17 Mär, 2025 14:18

das ist der Anhänger
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Re: Anhänger seitlicher Überstand ?

Beitragvon T. » Mo 17 Mär, 2025 16:24

Sieht ganz schnuggelig aus.
Ich würde mir da keine Gedanken machen.
So lange es nicht SO aussieht. :fiessgrinz:
20210420_210212_LLS.jpg
T.Bild
T.
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Re: Anhänger seitlicher Überstand ?

Beitragvon Uwe Steinbrecher » Mo 17 Mär, 2025 17:02

T. hat geschrieben:Sieht ganz schnuggelig aus.
Ich würde mir da keine Gedanken machen.
So lange es nicht SO aussieht. :fiessgrinz:
20210420_210212_LLS.jpg

:shock: Schwerpunkt ist alles :omg:
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Wauschi
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Re: Anhänger seitlicher Überstand ?

Beitragvon fleisspelz » Mo 17 Mär, 2025 19:56

Uwe Steinbrecher hat geschrieben:
T. hat geschrieben:Sieht ganz schnuggelig aus.
Ich würde mir da keine Gedanken machen.
So lange es nicht SO aussieht. :fiessgrinz:
20210420_210212_LLS.jpg

:shock: Schwerpunkt ist alles :omg:

Der T. ist ein Schwerpunkt. :D
..........................
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Re: Anhänger seitlicher Überstand ?

Beitragvon Richy » Mo 17 Mär, 2025 20:12

Er hat geschummelt, das Stützrad ist unten! :ugly:
Das beste Werkzeug ist ein Tand in des tumben Toren Hand.
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Re: Anhänger seitlicher Überstand ?

Beitragvon Russenjesus » Di 18 Mär, 2025 18:56

So gehts bei mir demnächst zum nächsten Fluß...

http://www.russengespannclique.de/

RJ
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Re: Anhänger seitlicher Überstand ?

Beitragvon Schmuddliger Typ » Mi 19 Mär, 2025 19:43

Was ein geiles Bild!
Gespann auf Anhänger am Gespann !
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Re: Anhänger seitlicher Überstand ?

Beitragvon Richy » Mi 19 Mär, 2025 20:24

Schmuddliger Typ hat geschrieben:Was ein geiles Bild!
Gespann auf Anhänger am Gespann !

Optimal, wenn man nach England in den Urlaub fahren möchte. Hat man nicht so viele Probleme mit dem Beiwagen auf der falschen Seite... :smt023
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Re: Anhänger seitlicher Überstand ?

Beitragvon butzehund » Do 20 Mär, 2025 17:54

Frage an ADAC :
Hallo,

Folgende Frage :

Motorrad mit Beiwagen ( Motorrad Gespann ) mit gezogenem Anhänger, Anhänger wie vorgeschrieben 1 m breit,

sog. Flachboden Anhänger, also nur eine Platte über den Reifen mit Verzurrösen, Zulassungsfrei mit Folgekennzeichen.

Wie weit darf die Ladung !! seitlich !! überstehen ?

Bitte mit den entsprechenden § belegen, bisher habe ich leider von Polizei, TÜV höchst unterschiedliche Aussagen bekommen

Vielen Dank schon einmal.

Antwort vom ADAC :Sehr geehrter Herr Weiss,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

22 StVO lautet wie folgt:

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.

Bei einem Anhänger sind zudem die Herstellervorgaben und Zugfahrzeugvorgaben zu beachten.

Mit freundlichen Grüßen

Ursula Weigel
Syndikusrechtsanwältin
Verkehrsrecht
Juristische Zentrale
ADAC e.V., Hansastr. 19, 80686 München

T +49 89 76 76 6299

Ursula.weigel@adac.de..

http://www.adac.de
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