der Gesetzgeber hat repariert ... was bei Autowagen schon seit vielen Jahren eingeführt ist, gilt jetzt auch für Einspurige:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/fr ... 60500.html
Achtung
Für neue Mopeds und Motorräder (und alle anderen Fahrzeuge der Klasse L) gilt seit 1. März 2020 nicht mehr das jährliche Begutachtungsintervall, sondern dasselbe Intervall für das "Pickerl" wie für PKW (sogenannte "3-2-1-Regelung"). Diese Neuregelung betrifft auch bereits vor dem 1. März 2020 erstmals zugelassene Fahrzeuge. Gilt für ein solches jetzt eine längere Frist als auf dem Pickerl nach der Lochung ersichtlich, kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer bei der Zulassungsstelle (nicht jedoch bei § 57a-Prüfstellen) ein Pickerl mit dem Geltungszeitraum nach der neuen Regelung verlangen.
Die gesamte Prüfvorschrift warat da:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10012794
Gryße!
Andreas, der motorang