von fleisspelz » Sa 12 Dez, 2015 20:17
Zum Tempolimit die Führerscheinfakten:
Petzi hat Klasse L
Mit der Fahrerlaubnisklasse L können ab einem Alter von 16 Jahren Schlepper mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h gefahren werden. (Die Anpassung der höheren bauartbedingten Höchsteschwindigkeit (bbH) von 32 km/h auf 40 km/h ist seit dem 30.06.2012 gültig.) Der große Vorteil dieser Anpassung ist, dass alle Personen die im Besitz des Führerscheins B (vormals Klasse 3) sind, automatisch die Führerscheinklasse L besitzen, denn die Klasse B schließt die Klasse L mit ein. Durch die Änderung der Fahrerlaubnisverordnung können somit alle Autofahrer legal Schlepper bis 40 km/h bbH fahren.
Vorsicht Einschränkungen:
Nach wie vor gilt bei der Klasse L, dass bei der Mitführung von Anhängern eine maximale Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf. Egal ob es sich um zulassungsfreie (bis 25 km/h) oder zugelassene Anhänger (z. B. bis 40 km/h) handelt, die 25 km/h dürfen nicht überschritten werden. Ansonsten kann es zu empfindlichen Geldbußen und zu einer Erhöhung des Punktekontos in Flensburg kommen. Denn es handelt sich dann nicht nur um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch um das „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ und das trifft Fahrer und Halter gleichermaßen. Ebenfalls nicht geändert hat sich die maximale Höchstgeschwindigkeit von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (sfA) die mit der Klasse L bewegt werden dürfen. Die bbH von Mähdreschern, Feldhäckslern oder selbstfahrenden Futtermischwagen darf max. 25 km/h betragen.
Inhaber nur der alten Klasse 3 sind nicht automatisch im Besitz der wichtigen Führerscheinklasse T. Mit Klasse 3 dürfen zwar Schlepper mit einer bbH von mehr als 32 km/h gefahren werden, aber der Schlepper darf nur eine zulässige Gesamtmasse von 7,5 t haben. Bei den heutzutage eingesetzten großen Schleppern ist diese Grenze schnell überschritten. Außerdem darf die Betriebsgeschwindigkeit bei der Mitnahme von zwei Anhängern 25 km/h nicht überschreiten. Inhaber der alten Klasse 3 sollten somit möglichst schnell den Führerschein bei der örtlichen Führerscheinstelle umschreiben lassen und die Klasse T beantragen. Bitte überprüfen Sie bei der Aushändigung ob die Klasse T auch wirklich eingetragen ist. Eine spätere Nachtragung ist nicht mehr möglich. Als alter Klasse 3 Inhaber erhalten Sie auch die Klassen C1und C1E. Damit dürfen Sie auch weiterhin z. B. LKW bis 7,5 t und in der Zugkombination mit Anhänger bis 12 t zulässiges Gesamtgewicht fahren. Sie können auch auf Antrag noch die Klasse CE 79 bekommen. Damit ist es erlaubt dreiachsige Zugkombinationen aus einem Zugfahrzeug bis 7,5 t und einachsigen Anhänger mit einer Zuggesamtmasse bis 18,75 t zu fahren. Für CE 79 ist allerdings ab dem 50. Lebensjahr eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung notwendig.
Allgemeine Bedingungen:
Wann darf mit den Klassen L und T gefahren werden?
Die beschriebenen Führerscheinklassen L und T dürfen nur im Rahmen von land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden. Diese Zwecke sind im § 6 der Fahrerlaubnisverordnung genau definiert. Es gelten die folgenden Ausnahmen:
Die Beförderung von gewerblich eingestuften land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern ist seit dem 28.07.2009 mit der Führerscheinklasse L oder T möglich.
Bei der Klarstellung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei den Transporten um land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke handeln muss. Dabei spielt es keine Rolle in wessen Eigentum sich beispielsweise ein transportierter Silomais befindet. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Fahrten zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, auch wenn Sie von oder für Gewerbebetriebe durchgeführt werden, mit den landwirtschaftlichen Führerscheinklassen möglich. Somit können z. B. Silomais, Gärreste, Getreide, etc. für eine gewerbliche Biogasanlage mit den Klassen L und T gefahren werden. Andere gewerbliche Transporte, z. B. die Beförderung von Erde, Sand oder Baumaterialien für einen Bauunternehmer, sind keine lof Zwecke und somit ist die Führerscheinklasse C/CE vorgeschrieben!
Gemäß der 2. Verordnung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften können die Führerscheinklassen L und T auch eingesetzt werden
- auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,
- nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder
Landschaftssäuberungsaktionen,
- zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen,
- zu den An- oder Abfahrten der genannten Einsätze und Aktionen.
Ein paar Bienenkästen entlang der Hauptreiseroute könnten zur Legalisierung helfen....
Vollwertig nutzen darf sie Traktoren bis 7,5 to zulässigem Gesamtgewicht mit dem Führerschein CE. Dabei ist entscheidend, ob es sich um eine vollwertige CE Fahrerlaubnis (großer LkW-Führerschein, ehemals Klasse 2) oder um die Klasse CE 79 handelt:
das müsste aus der Zeile CE auf der Rückseite des Führerscheins in Spalte 12 hervorgehen:
Steht dort: 79((C1E>12000 kg, L<=3), dann handelt es sich um einen alten 3er Führerschein. In dem Fall darf das zulässige Gesamtgewicht des Traktoren mit Anhänger 12 to nicht überschreiten.
Mit CE darf man auch zum Privatvergnügen fahren und quasi überall. Der Traktor muss dann ein schwarzes Kennzeichen haben, kein Grünes. Es ist halt wichtig, dass man den alten grauen oder rosa Führerschein auf einen von diesen Scheckkartendingern umschreiben lässt und dort alle nötigen Klassen bestätigen lässt. (Späterer Nachtrag geht nicht mehr)
Fazit:
Ich empfehle, den Petzi-Führerschein auf der Führerscheinstelle von Klasse 3 umschreiben zu lassen auf die Führerscheine C1 , BE , C1E , CE , M , L , S und T . Das ganze kostet 24 Euro und nochmal 7,30 Euro für die Übergangsbescheinigung. Damit darf Petzi dann Trecker bis 40 km/h und bis 7,5 to zulässigem Gesamtgewicht überall und ohne Einschränkungen fahren.
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