Bremslicht am SW

Hier geht es um AiA-taugliche Motoren, Maschinen, Fahrzeuge. Wyrdiges Zeug kwasi :D

Bremslicht am SW

Beitragvon Werner » Sa 02 Dez, 2017 22:24

Moin,
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Re: Bremslicht am SW

Beitragvon Richy » Sa 02 Dez, 2017 22:59

Edit:
Ich lag hier falsch, bitte Justus' Antwort lesen.
Zuletzt geändert von Richy am So 03 Dez, 2017 10:52, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Bremslicht am SW

Beitragvon fleisspelz » Sa 02 Dez, 2017 23:21

Die Antworten stehen im §53 STVZO in seinen jeweilig aktuellen Fassungen. Entscheidend ist das Datum der Erstzulassung, das in der Zulassungsbescheinigung vermerkt ist:

Bis Erstzulassung 30. 6. 1961 muss keine Bremsleuchte an den Seitenwagen
Bis Erstzulassung 31. 12. 1987 ist kein Bremslicht vorgeschrieben, wenn aber ein Bremslicht vorhanden ist, muss auch eines am Seitenwagen sein.
Seit Erstzulassung 1. 1. 1986 müssen die Bremslichter und Rücklichter rechts und links getrennt abgesichert sein.
Das Bremslicht muss nur dann heller leuchten, als das Rücklicht, wenn beide in einem gemeinsamen Gehäuse sind.


StVZO §53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchten darf ... bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 500 mm, ... über der Fahrbahn liegen. ... Die Schlussleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. ... Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlussleuchten ausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlussleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.

(2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Absatz 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. ... Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlussleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an:

Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,

... An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. An Fahrzeugen des Straßendienstes, die von öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten höher als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. An Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieses Maßes nicht zulässt, nicht höher als 2 100 mm über der Fahrbahn liegen. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1 000 mm über der Fahrbahn liegenden, innen oder außen am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausgerüstet sein, die abweichend von Satz 6 auch höher als 1 500 mm über der Fahrbahn angebracht sein dürfen ... Sie müssen so weit wie möglich voneinander entfernt angebracht sein.

§ 53 StVZO
ab Erstzulassung 01.01.1986 getrennte Absicherung von Schlussleuchten bei PKW erforderlich
§ 53 StVZO
ab Erstzulassung 01.01.1988 Bremslicht vorgeschrieben für Krafträder
§ 53 StVZO
bis 01.07.1961 auch eine einzelne Bremsleuchte zulässig bei PKW und Gespannen
Zuletzt geändert von fleisspelz am So 03 Dez, 2017 10:13, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Bremslicht am SW

Beitragvon Lindi » So 03 Dez, 2017 07:54

interessante Infos, Justus! Mein Gespann hatte am SW kein Bremslicht und ist EZ. 87. Auch das mit den separaten Sicherungen ist bez. auf SR lustig, bezieht sich aber sicher auf Pkw.
Viele Grüße

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Re: Bremslicht am SW

Beitragvon fleisspelz » So 03 Dez, 2017 09:23

Die Tatsache, dass der abnehmenden Prüinstanz ein Mangel nicht auffällt ändert halt nichts an der Gesetzeslage.

Die zwei getrennten Sicherungen beziehen sich grundsätzlich auf alle Fahrzeuge. Eine Ausnahme gibt es nach dem Gesetzestext nur für Motorräder ohne Beiwagen, und da liegt der Hase im Pfeffer. Die Motorräder werden seitens der Hersteller logischerweise nicht mit einem zweiten Stromkreis ausgestattet. Kaum ein Gespannbauer und kaum ein Selbst-Stricker kennt diesen Text oder kümmert sich drum, daher ist das bei Gespannen eher unüblich. Ich kenne auch keinen TÜV Prüfer, der das jemals überprüft hätte, aber in dem StVZO-Text steht es eindeutig so.

Bezüglich der Bremsleuchte am Seitenwagen gilt:
Motorräder und Gespanne brauchen vor 1988 überhaupt kein Bremslicht zu haben, wenn aber an der Gespannzugmaschine eines dran ist, dann muss es ab Juli 1961 auch am Seitenwagen eines geben.

Bremslichter müssen übrigens bis heute bei Fahrzeugen, die nach nationalem Recht zugelassen worden sind, und das sind faktisch alle Motorräder vor 1996, nicht von beiden Hebeln aus angesteuert werden. Es genügt ein Bremslichtschalter am Vorderradkreis oder einer am Hinterradkreis. Falls jedoch ein Schalter vorhanden ist, dann muss der auch funktionieren.
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Re: Bremslicht am SW

Beitragvon Richy » So 03 Dez, 2017 11:00

Auch von mir danke für die Infos! Ich hatte das tatsächlich völlig falsch in Erinnerung. Allerdings hab ich schon aus Selbstschutz immer zwei Bremsleuchten verbaut.
Die getrennten Sicherungskreise sind mir auch neu, aber eine gute Idee. Werde ich an meinem aktuellen Gespann so realisieren. Da ist der Kabelbaum ja noch nicht gemacht.
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Re: Bremslicht am SW

Beitragvon Werner » So 03 Dez, 2017 11:19

Hmmm,
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Re: Bremslicht am SW

Beitragvon Lindi » So 03 Dez, 2017 13:29

Werner hat geschrieben:...Als Gespann wurde sie 2012 erstmalig getüvt ...


das ist, glaube ich, nicht gleichbedeutend mit Erstzulassung.
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Re: Bremslicht am SW

Beitragvon Dreckbratze » So 03 Dez, 2017 14:06

die frage ist, welches datum ist hier massgeblich? tag d. ersten zulassung, tag der eintragung als gespann oder wurde ein neuer hersteller und fahrzeugnummer vergeben?
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Re: Bremslicht am SW

Beitragvon fleisspelz » So 03 Dez, 2017 14:56

Maßgeblich ist in jedem Fall der Tag der ersten Zulassung, auch wenn der nur vom Amt geschätzt ist. Der Beiwagen ist eine technische Änderung, nicht mehr .
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Re: Bremslicht am SW

Beitragvon Lindi » So 03 Dez, 2017 15:13

Es gibt auch Fälle, wo nach "Umbau zum Gespann" der Umbauer eingetragen wird. So einen Rahmen hab ich hier liegen. Interessanterweise ist als EZ der des hergenommenen Motorrads eingetragen.
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Re: Bremslicht am SW

Beitragvon Dreckbratze » So 03 Dez, 2017 15:38

ja, so einen fall meinte ich. bei entsprechend umfangreichen umbauten kann es ja sein, dass als hersteller ein hr. lindemann eingetragen ist, das hiesse ja, dass das fahrzeug zu diesem zeitpunkt entstanden wäre :gruebel:
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Re: Bremslicht am SW

Beitragvon Lederclaus » So 03 Dez, 2017 15:46

Ich habe durch etwa 120-130 HU- Prüfvorgänge im Jahr auch einige Gespanne ohne Bremslicht am Beiwagen dabei. Das ist nämlichin Ordnung. Ich hab jetzt keine Zeit, das mit Gesetzestext genau darzulegen, kann mich aber an mehrere Diskussionen mit entsprechendem Ausgang (ohne Bremslicht am Beiwagen ok) erinnern, wo dann nach meinem Hinweis der Prüfer eine Woche später zurück kam und das nach Recherche bestätigt hat.

Was ich nicht weiß, ist, ob sich da seit 2012 was geändert hat. Bisher war es einfach so, daß wenn am Gespann ein Bremslicht montiert ist, dieses auch funktionieren muß. Was am Beiwagen sein muß, ist ein Rücklicht und nach vorne eine Positionsleuchte.

Der Text der STVZO ist (meiner Erinnerung nach) so gestaltet, daß das Bremslicht am Beiwagen überhaupt nicht beschrieben ist. Was nicht erwähnt wird, muß auch nicht vorhanden sein. So die allfällige Auslegung.
In D ist der Beiwagen ein Anbauteil, das eingetragen werden muß. Trotzdem bleibt so ein Kraftrad ein einspuriges Fahrzeug. Einspurige Fahrzeuge brauchen nur ein Bremslicht.
Bei Sonderkonstruktionen (zB der Zeus oder ein Krauser-Gespann) ist das anders, da das zweispurige Fahrzeuge sind, da der Beiwagen konstruktiv bedingt nicht abgenommen werden kann.
Look!
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Re: Bremslicht am SW

Beitragvon Lindi » So 03 Dez, 2017 16:01

fleisspelz hat geschrieben:Die Tatsache, dass der abnehmenden Prüinstanz ein Mangel nicht auffällt ändert halt nichts an der Gesetzeslage.


ich erlaube mir mal einen Vergleich mit dem Baurecht. Da ist entscheidend, ob materielles Recht eingehalten wird. Ganz egal, was das Bauamt bei der Prüfung oder Abnahme erlaubt oder nicht, d.h. ob ihm ggf. Fehler unterlaufen sind.
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Re: Bremslicht am SW

Beitragvon fleisspelz » So 03 Dez, 2017 17:46

Lederclaus hat geschrieben:...
Der Text der STVZO ist (meiner Erinnerung nach) so gestaltet, daß das Bremslicht am Beiwagen überhaupt nicht beschrieben ist. Was nicht erwähnt wird, muß auch nicht vorhanden sein. So die allfällige Auslegung ...


StVZO hat geschrieben:StVZO §53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben. ...

Die explizite Erwähnung von Krafträdern ohne Beiwagen wird in Bayern als Umkehrschluss auf Krafträder mit Beiwagen behandelt, und daher wird das zweite Bremslicht vom TÜV Süd verlangt.


Lederclaus hat geschrieben:...
Bei Sonderkonstruktionen (zB der Zeus oder ein Krauser-Gespann) ist das anders, da das zweispurige Fahrzeuge sind, da der Beiwagen konstruktiv bedingt nicht abgenommen werden kann.

Genau da ist der Hase im Pfeffer.

Wenn das Fahrzeug einspurig ist, also nach Aktenlage ohne den Beiwagen zwar nicht genehmigt, aber grundsätzlich genehmigungsfähig, dann genügt denen eine Leuchte. Sobald es wie z.B. der Lukas den Eintrag ""Für Solobetrieb nicht geeignet" hat, ist es ein mehrspuriges Fahrzeug und die 2. Bremsleuchte muss dran. Und jetzt kommt der eigentliche Kneifer: in allen anderen Fällen kann sie verlangt werden, es sei denn, es gäbe einen "wahlweise mit ..." Eintrag des Seitenwagens. Das ist einer der Gründe, weshalb Seitenwagen in der Regel nicht mehr "wahlweise" eingetragen werden.
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