Anbauvorschriften in Deutschland nach StVZO

Hier geht es um AiA-taugliche Motoren, Maschinen, Fahrzeuge. Wyrdiges Zeug kwasi :D

Anbauvorschriften in Deutschland nach StVZO

Beitragvon fleisspelz » So 03 Dez, 2017 12:20

Um sicher zu stellen, dass man seine Fahrzeugausrüstung gesetzesgerecht angebaut hat, und auch alles dran ist, was der Gesetzgeber verlangt, habe ich ein paar Daten zusammen getragen, die für Motorräder in Abhängigkeit ihres Erstzulassungsdatums relevant sind

Scheinwerfer
Wenn das Motorrad vor dem 01.01.1954 zugelassen wurde, müssen die Scheinwerfer kein genehmigtes Bauart-Prüfzeichen besitzen. (Wellenlinie im Glas)
Gelbe Beleuchtung ist nicht zulässig.
Standlicht muß nicht vorhanden sein..
Eine Fernlichtkontrolllampe ist nicht nötig,wenn man das Umschalten von Fern- und Abblendlicht an der Stellung des Schalters erkennen kann.
Die untere Kante des Scheinwerferglases muss mindestens 500 mm und darf nicht höher als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. Der höchste Punkt des Scheinwerferglases darf 1200 mm nicht übersteigen.
Außerdem müssen Abstandsmaße zu den Blinkern beachtet werden.

Rücklicht
Bei Erstzulassung ebenfalls vor dem 01.01.1954 muss das Rücklicht nicht bauartgenehmigt sein (benötigt kein Prüfzeichen (Wellenlinie) im Glas). Der untere Rand der Schlußleuchte muss mindestens 250 mm (vor EZ 01.07.1958 mindestens 150 mm) und darf maximal 1000 mm über der Fahrbahn liegen.

Bremsleuchte
Gesetzlich benötigen Motorräder vor Erstzulassung 31.12.1987 kein Bremslicht.
Auch bei der Bremsleuchte gilt der Stichtag der Erstzulassung vor dem 01.01.1954 zur Verwendung von "ungeprüften" (keine Wellenlinie) Gläsern. Gelbes Bremslicht ist vor der Erstzulassung 01.01.1983 erlaubt. Die Abstandsmaße zur Montage entsprechen denen der Rücklichter.

Blinker
Vor Erstzulassung 01.01.1962 werden keine Blinker am Motorrad verlangt.
Ansonsten können Blinker ohne weiteres ausgetauscht werden wenn folgendes beachtet wird:
A) Die Blinker müssen ein Prüfzeichen besitzen.
B) Es müssen bestimmte Abstandsmaße bei der Montage eingehalten werden.

Zu A) Zubehörblinker müssen jedes der folgenden Prüfzeichen aufweisen:

Im Zuge der Eurozulassungen ein (E) mit nachfolgender Zahl für den Ländercode. (Z.B.: (E1) = Deutschland oder (E11) = Großbritannien etc.) Weiterhin ist eine Zahl angegeben die aussagt, ob der Blinker für die Montage nach vorn (11) bzw. nach hinten wirkend (12) geprüft wurde. Das muss bei der Montage beachtet werden! Die Bezeichnung (50R) sagt aus dass die Blinker für Motorräder geprüft wurden. Diese geprüften Blinker müssen nicht in die Papiere eingetragen werden. Leuchten zur Blinkerkontrolle sind nicht nötig,wenn man anhand der Schalterstellung das Einschalten erkennen kann, oder den vorderen Blinker im Blickfeld hat.

Bei der Montage müssen folgende Abstände eingehalten werden:
Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind an Krafträdern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagen angebracht sein.

Rückspiegel
Vorgeschrieben ist die Montage eines linken Rückspiegels. Ab Erstzulassung 01.01.1990 müssen zwei Spiegel montiert sein, deren Größe der Spiegelfläche mindestens 60 cm² beträgt. Ab Erstzulassung 01.01.1998 sind mindestens 68 cm² Fläche vorgeschrieben. Bei Fahrzeugen, die 100 km/h nicht erreichen genügt ein Rückspiegel links.

Rahmen

§ 30 StVZO // 2002/24 EG
Der Rahmen muss sich im originalen Auslieferungszustand befinden!
- kein Schweißen
- kein Bohren
- kein Verformen
- Schweißnähte dürfen nicht so poliert werden, dass Material abgetragen wird
- alle Veränderungen (z.B. Kürzung des Rahmenhecks usw.) müssen eingetragen werden

Fußrasten
§§ 30, 61 StVZO
Fußrasten können gegen Zubehörteile getauscht werden.
- die Anzahl muss der Sitzplatzzahl entsprechen (2 pro Sitz)
- sie müssen klappbar sein
- es sollte immer ein Gutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis beiliegen, in der das Motorrad aufgeführt sein muss. Außerdem sind dort die evtentuellen Auflagen, Anbauvorschriften und gegebenenfalls ein Hinweis auf eine Eintragungspflicht aufgeführt.

Lenker/Hebel/Griffe
§§ 30, 61 StVZO
Lenker, Hebel und Griffe können gegen Zubehörteile getauscht werden.
- alle Zubehörlenker müssen geprüfte Teile sein und werden in Verbindung mit einem Teilegutachten oder einer ABE geliefert.
- sie müssen eventuell eingetragen werden (siehe Gutachten oder ABE).

Bremsen
§§ 30, 19 StVZO // 93/14 EWG
Bremsenteile sind bauartgeprüfte Teile. Sie können gegen Zubehörteile getauscht werden.
- Bremsleitungen, z.B. “Stahlflex” -mit oder ohne Kunststoffmantel- sind meistens eintragungsfrei, sind aber gemäss Einbauvorschrift in der Betriebserlaubnis zu verbauen.
- Bremsleitungen dürfen nicht verdreht werden, müssen scheuerfrei verlegt und dicht sein.
- Bremsscheiben, z.B. Wave-Scheiben, haben immer ein Gutachten oder eine ABE und müssen für das entsprechende Motorrad bestimmt sein.
- Bremsbeläge müssen eine nationale (KBA-Nr.) oder eine internationale (EG- oder ECE-Kennzeichnung) Zulassung besitzen.
- Bremsen-(Original)-Ersatzteile (Originalform, genehmigter Nachbau) müssen nicht “eingetragen werden
Rad/Reifen
§§ 30, 36 StVZO // 97/24 EWG
Immer auf die richtige Größe, Zuordnung und Bezeichnung achten
(Angaben s. Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil 1)
- auf die richtige Laufrichtung achten!
- auf den richtigen Reifentyp und -hersteller achten! (gegebenenfalls Herstellerfreigabe via Internet herunterladen und eventuell abstempeln lassen)
- bei Tauschfelgen die Zuordnung zum Motorradtyp prüfen und gegebenenfalls begutachten lassen!

Seiten-/Hauptständer
61StVZO // 93/31 EWG
Ist vorgeschrieben
- ein Seitenständer und/oder ein Hauptständer muss vorhanden sein
- ein Losfahren mit ausgeklapptem Ständer darf nicht möglich sein
- der/die Ständer muss/müssen sicher fixiert werden - i.d.R. mittels zweier Federn oder eine Feder in Verb. mit einer Halteklammer oder eine nachgewiesen haltbare Feder (10000 Zyklen)

Radabdeckung
§ 30, 36a StVZO
Radabdeckung
- für Motorräder besteht national eine Vorschrift zur Radabdeckung (150mm über Achsmitte - Lauffläche komplett abgedeckt). Das Maß wird im unbeladenem, ausgefederten Zustand ermittelt.
- für Motorräder mit EG-Zulassung (steht im Fahrzeugbrief, ca. ab Baujahr 1999) ist keine bestimmte Radabdeckung vorgeschrieben.
- Ergibt sich aus der Veränderung der Radabdeckung eine Verkehrsgefährdung, kann die Radabdeckung möglicherweise gefordert werden.
- siehe auch z.B. Anbauvorschrift “Rückstrahler” oder “Schlussleuchten”.

Vorgeschriebene Lichttechnische Einrichtungen:
Standlicht
§§ 49a - 54 StVZO // 93/92 EWG
Begrenzungsleuchten /Standlicht:
- nach EG vorgeschrieben, nach StVZO zulässig
- Anzahl: 1, nach EG auch 2
- in der Breite: Symmetrisch zur Fz-Längsmitte, nach StVZO nur im Scheinwerfer
- in der Höhe: 350 - 1200 mm, nach StVZO bis 1500 mm

Abblendlicht:
- vorgeschrieben
- Anzahl: 1, nach EG auch 2
- in der Breite nach EG: bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand zueinander 200 mm, symmetrisch zur Fz-Längsmitte
- in der Breite nach StVZO: maximal 200 mm zum Fernscheinwerfer, symmetrisch zur Fz-Längsmitte
- in der Höhe: 500 - 1200 mm, nach StVZO vor EZ 1.1.88 bis 1000 mm

Fernlicht:
- vorgeschrieben
- Anzahl: 1 oder 2
- in der Breite bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand der leuchtenden Flächen zueinander 200 mm
- in der Höhe: keine besondere Vorschrift
- blaue Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO auch Anzeige durch Schalterstellung zulässig.

Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker):
- Anzahl: 4
- Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11
- Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12
- in der Breite (min.):
nach EG vorn 240mm, hinten 180 mm nach StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm Blinkleuchten an den Lenkerenden (”Ochsenaugen”) zueinander 560 mm
- in der Höhe: 350 - 1200 mm
- Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, optisch oder akustisch oder beides, nach StVZO zulässig
- “Ochsenaugen” bei EZ ab 1.1.87 nur i.V.m. zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig

Warnblinkanlage:
- nach EG: unzulässig an Kleinkrafträdern, zulässig aber nicht vorgeschrieben an Krafträdern
- nach StVZO: zulässig auch an Kleinkrafträdern
- besonderer Schalter zur synchronen Funktion aller Blinker
- Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO mit rotem Licht

Nebelscheinwerfer:
- Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
- in der Breite: nach EG bei 2: symmetrisch zur Fz-Längsmitte
nach StVZO: max. 250 mm von der Fz-Längsmitte, auch auf Sturzbügel erlaubt - in der Höhe: max. wie Abblendlicht
- Schaltung mit Begrenzungs-, Abblend-, Fernlicht - Einschaltkontrollleuchte zulässig

Bremsleuchten:
- vorgeschrieben, nach StVZO erst ab EZ 1.1.88
- Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
- Anbaulage: mittig
- in der Höhe: Unterkante (UK) min. 250 mm (nach StVZO min.350 mm), Oberkante (OK) max. 1500 mm

Schlußleuchten:
- vorgeschrieben
- Anzahl: 1oder 2
- Anbaulage: mittig
- in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 1500 mm

Kennzeichenbeleuchtung:
- hinten vorgeschrieben

Rückstrahler hinten:
- vorgeschrieben, nicht dreieckig
- Anzahl: 1oder 2
- in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 900 mm
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Re: Anbauvorschriften in Deutschland nach StVZO

Beitragvon bastardo » So 03 Dez, 2017 18:54

Danke!!! :smt023
Christian

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Re: Anbauvorschriften in Deutschland nach StVZO

Beitragvon sejerlänner jong » So 03 Dez, 2017 21:04

Hallo
Klappbare Fußrasten gab es ja früher nicht. Bis wann waren die zulässig?
Karsten
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Re: Anbauvorschriften in Deutschland nach StVZO

Beitragvon fleisspelz » So 03 Dez, 2017 21:30

Klappbare Fussrasten
müssen bei Fahrzeugen mit EU Genehmigung verbaut sein und
können bei Fahrzeugen die nach Nationalem Recht zugelassen sind nach §§ 30 und 61 StVZO verlangt werden, was in der Regel nicht stattfinden wird. Bei LSL kann man z.B. starre Nachrüstfussrasten mit ABE erwerben, aber keine mit E-Prüfzeichen :omg:
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