der Vollständigkeit halber, das gilt seit gut einem Jahr:
Der Bundesanzeiger vom 29.05.2017 (auf Seite 8 ) hat geschrieben:2. Die Verwaltungsvorschrift „ Zu § 30 Absatz 3 “ wird wie folgt gefasst:
„ Zu Absatz 3
10 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit
Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der
Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder
Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter
Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit
Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und
diese nicht entgeltlich erfolgen.
Dem Wortlaut nach könnte man sogar an einen gewerblich genutzten LKW (<7,5t) den privaten Anhänger mit Moped oder
Umzug dranhängen, maßgeblich ist offenbar nur die Nutzung des Anhängers.
Ich hab mir die Seite im Netz rausgesucht (
http://www.bundesanzeiger.de) und als Ausdruck in den Bus geworfen, um für etwaige
Diskussionen mit der Rennleitung vorbereitet zu sein...