Die Regelung mit den 10 Jahren gab es nicht immer. Ich habe irgendwo, aber wo??, ein Schreiben von Eberspächer. Es ging um die 10 Jahresfrist und von E. wurde bescheinigt dass die vorliegende Heizung zu alt ist um unter diese Regelung mit der Frist zu fallen. Nehmen wir an die Mimik mit Frist wurde 1970 ins Leben gerufen dürfen Heizungen die vorher gebaut wurden betrieben werden. So irgendwann Ende der 60iger -Anfang 70iger war das mit der Frist. Wenn die BN4 vernünftig eingestellt und und installiert ist ist das eine super Heizung für Bulli und Co.
In Kfz vor Erstzulassung 1975 dürfen Luft-Standheizungen, deren Brennkammer nicht gekennzeichnet ist, mit Bestandschutz betrieben werden. Für Kfz mit EZ 1975 und später, für Luft-Standheizungen mit gekennzeichneten Brennkammern sowie für Luft-Standheizungen, die nach 1975 erstmals in das betreffende Kfz eingebaut wurden, gilt die 10-Jahres-Regel.