BMVIT - II/ST4 (Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik)
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GZ. BMVIT-190.500/0002-II/ST4/2006 DVR:0000175
laut Verteiler
Wien, am 2. Mai 2006
Betreff: Historische Fahrzeuge
Aufgrund der Änderungen durch die 26. KFG-Novelle für die Thematik der historischen Fahrzeuge
musste der diesbezügliche Erlass aktualisiert werden.
Mit dem vorliegenden Erlass wird der Erlass 190.500/2-II/A/5/98 aufgehoben.
Inhalt:
1. Zusammenstellung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen
1.1. KFG 1967 in der Fassung der 26. Nov. BGBl. Teil I Nr. 117/2005
1.2. KDV 1967 in der Fassung der 51. Nov. BGBl. Teil II Nr. 412/2005
2. Erläuterungen
2.1. Überprüfung der Erhaltenswürdigkeit
2.2. Überprüfung des Erhaltenszustandes
2.3. Zeitliche Fahrbeschränkungen
2.4. Eintragung in Genehmigungspapiere / Zulassungsschein
1. Zusammenstellung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen:
1.1. KFG 1967 in der Fassung der 26. Nov. BGBl. Teil I Nr. 117/2005:
1.1.1. § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Ziff. 43
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als: historisches Fahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht
zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug,
a) mit Baujahr 1955 oder davor, oder
b) das älter als 25 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr approbierte
Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist (§ 131b);
1.1.2. § 33 (3a) Änderungen an einzelnen Fahrzeugen
1.1.2.1. derzeit geltende Fassung (25. KFG - Novelle)
(3a) Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Kraftfahrzeug auch ohne
Änderungen am Fahrzeug als historisches Kraftfahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen
für ein historisches Kraftfahrzeug erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Typenschein
des Fahrzeuges ersichtlich zu machen. Weiters hat der Landeshauptmann Änderungen
im Typenschein des Fahrzeuges auch ohne Änderungen am Fahrzeug vorzunehnen,
wenn dies beantragt wird und durch eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften begründet
ist.
1.1.2.2. in der Fassung der 26. KFG – Novelle (tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft)
(3a) Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes Fahrzeug auch ohne Änderungen
am Fahrzeug als historisches Fahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen
für ein historisches Fahrzeug erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist im Wege der Datenfernübertragung
in die Genehmigungsdatenbank einzugeben. Weiters hat der Landeshauptmann
Änderungen der Genehmigungsdaten eines Fahrzeuges auch ohne Änderungen
am Fahrzeug zu genehmigen und im Wege der Datenfernübertragung in die Genehmigungsdatenbank
einzugeben, wenn
1. dies beantragt wird und durch eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften
begründet ist, oder
2. diese Änderung eine Einschränkung eines Wertebereiches auf einen festen Wert
innerhalb des Wertebereiches für ein oder mehrere Merkmale des Fahrzeuges in
der Genehmigungsdatenbank darstellt, und diese Einschränkung auf einen festen
Wert wirtschaftlich begründbar ist.
Es ist ein neuer Zulassungsschein mit den geänderten Daten auszustellen. Der Typenschein
ist dauerhaft als ungültig zu kennzeichnen und der aktuelle Datenausdruck der Genehmigungsdaten
ist der Zulassungsbescheinigung beizufügen. Im Fall der Z 2 ist der dabei anfallende
Aufwand dem Landeshauptmann nach Maßgabe des im § 131 Abs. 6 genannten Tarifes
vom Antragsteller zu ersetzen.
1.1.3. § 34 (4) Ausnahmegenehmigung
Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge sind deren Erhaltungswürdigkeit
und deren Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei Fahrzeugen, die nicht in die Liste
der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Fahrzeuge (§
131b) eine Empfehlung abzugeben.
Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr
verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung
sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
1.1.4. § 57a (3) Wiederkehrende Begutachtung
Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn
diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes
vorzunehmen:
4.) bei historischen Fahrzeugen alle zwei Jahre.
Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als
den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen.
Die Begutachtung kann - ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtungauch
in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates
bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden.
Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde
den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung
gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung
gemäß § 56.
1.1.5. § 131b. Beirat für historische Fahrzeuge
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bedient sich zur Führung der
Liste der historischen Fahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische
Fahrzeuge). Hinsichtlich Fahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann
der Beirat Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser
Fahrzeuge abgeben (§ 34 Abs. 4) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung
der Erhaltenswürdigkeit, insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen
bestimmter Fahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.
(2) Der Beirat tagt bei Bedarf. Anträge auf Aufnahme in die Liste oder auf Abgabe einer Empfehlung
können direkt beim Beirat eingebracht werden. Erforderlichenfalls kann der Beirat von
den Antragstellern vor Abgabe einer Empfehlung oder der Aufnahme in die Liste die Vorlage
von Gutachten verlangen.
(3) Der Beirat setzt sich zusammen aus:
1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und
2. je einem Vertreter
- des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,
- der Bundesarbeitskammer,
- der Wirtschaftskammer Österreich,
- der Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
- der Interessenskreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie,
- von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Fahrzeuge befassen,
- der Sachverständigen gemäß § 125 bei den Ämtern der Landesregierungen.
(4) Die Tätigkeit im Beirat ist unentgeltlich, sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung
für Reisekosten oder Zeitversäumnis.
(5) Der Beirat kann fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur
Mitarbeit heranziehen. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung
kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen,
insbesondere über die Einberufung des Beirates, die Führung der Liste und über das Zustandekommen von Empfehlungen
enthält.
1.2. KDV 1967 in der Fassung der 51. Nov. BGBl. Teil II Nr. 412/2005:
§ 8 Lärmverhütung und Auspuffanlagen
(1) Der A - bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
darf die folgend angeführten Grenzwerte, bei Fahrzeugen, die der Fahrzeugklasseneinteilung
der Europäischen Union entsprechen, die in den nachstehenden Richtlinien angeführten
Grenzwerte, nicht übersteigen:
6. bei Fahrzeugen, die gemäß § 34 KFG 1967 als historische Fahrzeuge genehmigt werden
..................................................................................................... 89 dB(A).
2. Erläuterungen:
Mit der 19. KFG Novelle wurde die Möglichkeit eröffnet, auch andere Fahrzeugkategorien außer
L, M1, und N1 als historisch einzustufen und zu genehmigen. Andererseits wurde mit dem Alter
von 25 Jahren eine klare Abgrenzung vom bisher immer wieder auftauchenden Begriff so genannter
Raritäten vorgenommen.
Bei der Einstufung als historisches Fahrzeug ist auf zwei Kriterien besonders zu achten; diese
sind die Erhaltenswürdigkeit und der Erhaltungszustand. Fahrzeuge, die eines von beiden Kriterien
nicht erfüllen, sind nicht genehmigungsfähig.
2.1. Überprüfung der Erhaltenswürdigkeit:
2.1.1. Vom Beirat für historische Fahrzeuge wurde die Liste der Firma Eurotax Historische
Kraftfahrzeuge (Ausgabe 1998 und folgende) als approbiert im Sinne des § 2 Ziff. 43 KFG
1967 eingestuft. Diese Liste ist auf Basis der bisher gültigen Stückzahlbegrenzungen erstellt
worden, d. h. Massenmodelle mit großer Verbreitung auf dem Markt sind auch dann nicht enthalten,
wenn sie schon das Alter von 25 Jahren erreicht haben.
Dazu ist zu bemerken, dass der Verlag Eurotax auch Kurzauszüge aus der Liste erstellt, welche
als Nachweis für die Erhaltenswürdigkeit dienen können.
2.1.2. Jene Fahrzeuge, die ein Mindestalter von 25 Jahren haben und aus Seltenheitsgründen
nicht in der Liste enthalten sind, werden dem Beirat vorgelegt. Dieser bestimmt im Sinne einer
rascheren Verfahrensabwicklung jeweils für einzelne Fahrzeugarten 3 besonders spezialisierte
Sachverständige, die eine Vorselektierung zur Aufnahme in die Liste vornehmen.
2.1.3. Originalität:
Die Hauptbaugruppen der Fahrzeuge müssen im Originalzustand erhalten sein. Zeitgenössischer
Ersatz gilt als dem originalen Zustand entsprechend, wenn es sich um Zubehör oder Ersatzteile
handelt, die in einem Zeitraum von 10 Jahren ab dem Erzeugungsjahr des Fahrzeuges
im Handel angeboten wurden (handelsübliches oder werksnahes Zubehör).
Für die Originalität
solcher Änderungen sind Nachweise durch Literatur, Prospekte, Fotos und dergleichen zu
erbringen.
Nachträgliche Änderungen am Fahrzeug, die Hauptbaugruppen betreffen und somit den Grundcharakter
des Fahrzeuges und dessen technische Konstruktionsmerkmale verändern, führen zu
einer Neueinstufung des Fahrzeuges mit dem Baujahr, das dem geänderten Teil zuzuordnen ist.
2.1.3.1. Als Hauptbaugruppen gelten:
- Motor- und Gemischbildungseinrichtung
- Kraftübertragung
- Radaufhängungen
- Lenkanlage/ Lenkgabel bei Motorrädern
- Aufbauten
(Diese müssen im Originalzustand erhalten sein)
2.1.3.2. Folgende Teile können durch Nachbildungen oder angepasste Austauschteile ersetzt
werden:
- Bereifung
- Zündkerzen
- Lampen
- Verglasung
- Ketten und Riemen
- Bremsbeläge
- Auspuffanlage
Insgesamt darf durch zusätzliche Ausrüstung und Ausstattung der Originaleindruck nicht beeinträchtigt
werden.
2.2. Überprüfung des Erhaltungszustandes
2.2.1. Der Erhaltungszustand kann hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit über eine
§ 57 a oder eine § 56 KFG 1967 leg. cit. - Überprüfung nachgewiesen werden. Bezüglich allgemeiner
Ausrüstungsbestimmungen gilt, der zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens
gesetzmäßige Zustand mit Ausnahme jener Ausrüstungsgegenstände, für die Nachrüstungsverpflichtung
besteht. Bei historischen Fahrzeugen, bei denen Unterlagen über die technischen
Standards nicht in allen Überprüfungswerkstätten vorhanden sind, kann auf besonders gekennzeichnete
Spezialwerkstätten zur wiederkehrenden Begutachtung von historischen Fahrzeugen
zurückgegriffen werden.
2.2.2. Zusätzlich ist es notwendig, eine genauere Qualitätsangabe bzw. Zustandsbeurteilung historischer
Fahrzeuge vorzunehmen. Die Definition richtet sich nach der von Sachverständigen
für historische Fahrzeuge verwendeten Wertskala von Stufe 1 bis Stufe 5. Für die Einstufung als
historisches Fahrzeug können die Beurteilungen des Erhaltungszustands von 1 bis 3 in der
Wertskala gelten:
1. Exzellenter Originalzustand
2. Sehr guter Originalzustand
3. Guter Allgemeinzustand
Die Zustandsbeurteilungen 4 und 5
4. Akzeptabler Zustand
5. Unrestaurierter mangelhafter Zustand
führen nicht zu einer Einstufung als historisches Fahrzeug.
Die Beurteilung des Erhaltungszustandes hat unabhängig und zusätzlich zu den seitens des
KFG 1967 geforderten Überprüfungen nach § 57a oder § 56 leg. cit. zu erfolgen und kann auch
über ein Gutachten der als Sachverständigen für historische Fahrzeuge genannten Personen
oder eines Sachverständigen nach § 124 KFG 1967 oder § 125 KFG 1967 nachgewiesen werden.
2.3. Zeitliche Fahrbeschränkungen:
2.3.1. Zur Minimierung der Umweltauswirkungen ist bei historischen Kraftfahrzeugen grundsätzlich
vorzusehen, dass ein maximaler Einsatz an 120 Fahrtagen für Kraftwagen und von 60 Fahrtagen
für Krafträder nicht überschritten wird. Es bestehen drei Möglichkeiten, die zeitlichen Beschränkungen
nachzuweisen.
1) Nachweis über einen speziellen Versicherungsvertrag, sowie Hinterlegung der Kennzeichen
bei der Behörde (kostengünstigste Methode),
2) Nachweis über Fahrtenschreiber oder Kontrollgerät,
3) Nachweis über ein bei einem Veteranenclub registriertes Fahrtenbuch.
2.3.2. Zur Ausstellung von Fahrtenbüchern für historische Fahrzeuge sind ausschließlich die folgenden
Vereine ermächtigt: ÖAMTC, ARBÖ, ÖMVV, ÖMVC, ÖGHK und AMV.
Die Listen der registrierten Fahrtenbücher sind auf Verlangen der Behörde von den Vereinen
vorzulegen.
2.3.3. Die Eintragung in das Fahrtenbuch ist so zu führen, dass die jeweilige Fahrt bereits vor
deren Antritt ausgefüllt sein muss. Diese Eintragungen müssen das Datum, den Zweck der Fahrt
und den Startort enthalten. Nachträglich ist das Ziel und die zurückgelegten Kilometer zu ergänzen.
Das Fahrtenbuch ist ständig mitzuführen und den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen
vorzuweisen. Das Fahrtenbuch ist 5 Jahre aufzubewahren. Bei der wiederkehrenden Begutachtung
nach § 57 a KFG 1967 darf das Vorhandensein des Fahrtenbuches überprüft werden.
2.4. Eintragungen in Genehmigungspapiere / Zulassungsschein:
2.4.1. Die Genehmigung als historisches Fahrzeug nach § 34 KFG 1967 ist in den Einzelgenehmigungsbescheid
einzutragen und außerdem im Zulassungsschein zu vermerken. Im Zulassungsschein
ist ferner die Art des Nachweises für die zeitliche Einsatzbeschränkung als Auflage
festzuhalten.
Die Herren Landeshauptmänner werden eingeladen, die befassten Stellen zu informieren.
Für den Bundesminister:
Dr. Wilhelm Kast
Ihr(e) Sachbearbeiter(in):
Ing. Paul Kocian
Tel. +43(01)71162/1706 DW, FAX: 15072
paul.kocian ätt bmvit.gv.at
Gryße!
Andreas, der motorang