Mo 29 Nov, 2010 09:03
http://www.focus.de/auto/ratgeber/recht/tid-20549/winterreifenpflicht-m-s-reifen-bussgeld-gummiparagraph-dank-buerokraten-ping-pong_aid_575405.html
Mo 29 Nov, 2010 09:51
scheppertreiber hat geschrieben:Die Aufkler gibt es beim Reifenhöker, ich ahbe auf der Dnepr auch einen mit "220 km/h"
Mo 29 Nov, 2010 11:04
Gummiparagraph dank Bürokraten-Ping-Pong
Donnerstag 25.11.2010, 06:10 · von FOCUS-Online-Redakteur Gerd Stegmaier
Die Novellierung der StvO klärt nicht, was Winterreifen sind
Der Bundesverkehrsminister will „pünktlich zum Winterbeginn mehr Verkehrs- und Rechtssicherheit“. Aber auch nach der Präzisierung bleibt die Regelung Reifen-Regel wirkungslos. Was Autofahrer wissen müssen.
Alle Jahre wieder fällt Schnee auf die Erde nieder. Und jedes Jahr aufs Neue fragt sich der Autofahrer: Winterreifen, Allwetterreifen, Sommerreifen und Ketten, Auto stehen lassen wenn’s glatt ist? Der Gesetzgeber speist Zweifelnde seit Mai 2006 mit Plattheiten ab: „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.“ (§2 Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung (StvO).
Bereits im Juli 2010 hatte auch das Oberlandesgerichts Oldenburg diesen Verordnungstext als zu unbestimmt und für unwirksam erklärt. Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) musste daher die StvO in diesem Punkt präzisieren. Für die Wetterverhältnisse kann man das als gelungen bezeichnen: Von „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ ist in der überarbeiteten Version die Rede.
Knackpunkt Reifendefinition
Eine Definition, was die geeignete Bereifung sein soll, fehlt aber auch in der neuen Regelung. Mehr noch: In der landläufig als Winterreifenpflicht bezeichneten Passage taucht ein Begriff gar nicht auf: der des Winterreifens. Hintergrund: Was Reifen bei winterlichen Straßenbedingungen können sollen, soll die EU definieren. Hat sie aber bislang nicht. Dennoch verweist die geplante Novellierung der StvO auf die EU-Richtlinie 92/93/EWG.
Dort findet sich auf 91 Seiten genau ein Absatz, der M + S-Reifen beschreibt. M + S steht für Matsch und Schnee, ist aber keine geschützte Bezeichnung. Sie wird daher beispielsweise gerne auch für Billig-Sommerreifen aus Fernost verwendet. Die Verordnung beschreibt aber nur schwammig: „Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist im Allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist“.
Das ist umso erstaunlicher, als in derselben Richtlinie über Seiten definiert wird, wie hoch die Aufschrift M + S und andere Kennzeichnungen auf der Reifenflanke sein dürfen und müssen. Von Mindestanforderungen für Bremswege auf Schnee, Eis oder Matsch etwa ist aber nicht die Rede, nicht einmal wie viel kürzere Haltewege auf solchen Untergründen relational zu Sommerreifen sein müssen. M + S-Reifen sollen einfach nur bessere Fahreigenschaften auf Schnee etc. haben als „normale“ Reifen.
Solche Sätze sind mindestens so „unbestimmt“ wie die „geeignete Bereifung“ der alten Regelung. Dementsprechend ist es wohl nur eine Frage der Zeit, bis sich ein Gericht findet, das auch die Novellierung für unwirksam erklärt.
Lieber Schneeflockensymbol als M + S
Dabei gäbe es selbst für den Übergang eine bessere Kennzeichnung. Das Schneeflockensymbol, ebenfalls auf vielen Reifen hierzulande zu finden, vergibt die amerikanische Straßenbehörde NHTSA (National Highway Traffic Safety Association) seit etlichen Jahren. Und zwar an Reifen, die in einem Test eine gewisse Mindesttraktion auf Schnee und Eis erreichen und dabei um ein bestimmtes Maß besser sind als Sommerreifen.
Klare Ansagen gibt es vom Ministerium nur bei drohenden Strafen. Denn wer bei den in der Novellierung genannten Straßenverhältnissen mit Reifen unterwegs ist, die die wachsweichen Beschreibung der EU-Richtlinie nicht erfüllen, muss nach dem Willen Ramsauers künftig mit 40 Euro doppelt so viel Bußgeld zahlen wie bisher. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer sollen sogar 80 Euro fällig werden, bisher sind es 40 Euro. Angesichts der unklaren Reifendefinition dürften die Behörden die Erteilung solcher Bescheide aber nicht gerade forcieren. Für flächendeckende Kontrollen fehlt der Polizei ohnehin das Personal.
Die Absicht des Ministers, „gefährliche Rutschpartien mit schlimmen Folgen“ zu verhindern, könnte auch ohne die Novellierung erreicht werden – zumindest was Pkw angeht. Denn die Umrüstquote auf Winterreifen liegt laut einer Umfrage in Deutschland ohnehin bei 87%. Für alle, die auch im Winter nie auf ihr Auto verzichten können, sollten weiterhin auf Winterreifen umzurüsten. Welche gut sind, hat der ADAC getestet. Die Ergebnisse finden sich in der Bildergalerie auf dieser und der vorhergehenden Seite.
Parken im Winter auch mit Sommerreifen
Aber immerhin: Wer seinen Wagen bei Schnee und Eis mit Sommerreifen lediglich parkt, müsse keine Konsequenzen befürchten, so Ramsauer am 21. November im Gespräch mit der „Welt am Sonntag“.
Aber auch wer mit Sommerreifen auf Schneeglätte fährt, muss nicht fürchten, dass die Versicherung eventuell entstehende Schäden nicht bezahlt. „An der Regulierungspraxis wird sich nichts ändern“, verspricht Katrin Rüter vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). „Nur grobe Fahrlässigkeit ist ein Grund für Haftungsausschluss“, so Rüter. Der Verstoß gegen den Reifenparagrafen allein gilt auch weiterhin nicht als grob fahrlässig.
Lkws werden weiterrutschen
Wenig Fortschritt ist allerdings bei „Rutschpartien“ von Lkws zu erwarten, die beim ersten Wintereinbruch regelmäßig den Verkehrsfluss auf ganzen Autobahnabschnitten zum Erliegen bringen. Auf Anfrage gab ein Münchner Lkw-Reifenhändler zu Protokoll: „Solange die Novelle nichts zwingend definiert, wird der Spediteur nicht auf Winterreifen umrüsten. Aus meiner Sicht ist die Novelle sehr ungenau geregelt.“ Derzeit würden „reine Winterreifen praktisch nicht nachgefragt. Das ist sicher auch eine Kostenfrage bei knapp 3500 Euro Kosten pro Zugmaschine“. Hinzu komme, dass die gesetzlich festgelegten 1,6 Millimeter Profiltiefe aus der Sicht des Reifenmanns zu wenig sind. Eine Mindestprofiltiefe von fünf Millimetern hielte er für angemessen.
Warten auf den nächsten Winter
Unter dem Strich bleibt die Novellierung ohne die Reifendefinition auch weitgehend ohne Folgen. Wenn die EU festgelegt hat, welche Spezifikationen Reifen mit der geforderten M + S-Kennzeichnung haben müssen, fängt die neue Regel an zu greifen – wie Winterreifen auf Schnee. Das Verkehrsministerium muss dann gar nicht mehr aktiv werden, die EU-Bürokraten sind es offenbar schon aufs Heftigste, wie ein Sprecher des Verkehrsministeriums erkennen lässt. Das könne eine Sache weniger Monate sein. Vielleicht wird’s zum Winterbeginn 2011/12 was?
Mo 29 Nov, 2010 11:29
hiha hat geschrieben:...Um einen M+S-Reifen für Geschwindigkeitsbeschränkung benutzen zu können, muss er eingetragen sein? Aber doch nur, wenn Herstellerbindung besteht, oder?...
StVZO hat geschrieben: Auszug der relevanten Passagen des StVZO §36 Bereifung und Laufflächen
(1) Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen...
... Bei Verwendung von M + S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch
1. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
2. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können...
...Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
...(2) Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug.... Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor...
(2b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angeben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben wird im Verkehrsblatt bekanntgegeben...
Mo 29 Nov, 2010 11:37
Mo 29 Nov, 2010 12:04
motorang hat geschrieben:Interessant genug um zitiert zu werden (aus Joes Link)Gummiparagraph dank Bürokraten-Ping-Pong
Donnerstag 25.11.2010, 06:10 · von FOCUS-Online-Redakteur Gerd Stegmaier ....
Mo 29 Nov, 2010 14:40
Mo 29 Nov, 2010 15:40
Mo 29 Nov, 2010 15:43
Mo 29 Nov, 2010 16:01
Mo 29 Nov, 2010 16:13
Wolfgang hat geschrieben:Hallo Andreas,
von unseren LKW's, die alle fast neuwertige Winterreifen montiert haben, blieb heute fast die Hälfte an div. Steigungen (ungeräumt) hängen.
Die LKW's haben in solchen Fällen nur mit Kette ein Chance. Winterreifen haben bisher in solchen Fällen noch nie genützt.
Ich denke, da wird sich auch in Zukunft nix ändern.
Wolfgang
Mo 29 Nov, 2010 17:45
Mo 29 Nov, 2010 17:48
Mo 29 Nov, 2010 17:53
Mo 29 Nov, 2010 17:55