heiligekuh79 hat geschrieben:... welche behörde veröffentlicht denn offiziell zuerst?
kahlgryndiger hat geschrieben: ... und mit der Verpflichtung zur Quarantäne von der ich mich frühestens nach 5 Tagen freitesten kann ...
Quarantänevorschriften
In Deutschland gilt eine Absonderungspflicht gemäß der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 28. September 2021.
Nach der neuen Einreiseverordnung gilt bei Einreise nach Deutschland mit Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet innerhalb der letzten 10 Tage die Pflicht,
sich nach der Einreise in Deutschland unmittelbar an ihren Zielort begeben und
sich dort häuslich absondern (Quarantäne). Nach einem Aufenthalt in einem Hochrisikogebiete müssen sich Einreisende sich für 10, nach einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet für 14 Tage häuslich absondern.
Während dieser Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen oder Besuch zu empfangen.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht:
Die Absonderungspflicht gilt nicht für Personen, die
lediglich durch ein Hochrisikogebiet (nicht Virusvariantengebiet) durchgereist sind und dort kein Zwischenaufenthalt hatten,
nur durch Deutschland durchreisen und das Land auf schnellstem Weg wieder verlassen, oder
Grenzpendler oder Grenzgänger aus Hochrisikogebieten (nicht Virusvariantengebieten) sind und zum Zweck der Berufsausübung, Ausbildung oder Studium regelmäßig ein-/ausreisen müssen, aber mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren.
Bei einem Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet (nicht aber Virusvariantengebiet) gilt:
Die Quarantäne endet vorzeitig, wenn ein negatives Testergebnis, ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis über das Einreiseportal (www.einreiseanmeldung.de) übermittelt wird. Im Falle eines Tests, darf die Testung allerdings frühestens 5 Tage nach der Einreise erfolgen.
Für Kinder unter 6 Jahren endet die Quarantäne auch ohne Nachweis 5 Tage nach der Einreise (statt 10 Tagen).
Bei einem Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet gilt:
Eine Verkürzung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht möglich. Wenn das entsprechende Land während der Quarantäne als Hochrisikogebiet eingestuft wird und somit kein Virusvariantengebiet mehr ist, greifen die Regelung für Hochrisikogebiete mir den oben genannten Ausnahmemöglichkeiten.
Weitere Informationen finden Reisende auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums.
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