Winterreifenpflicht in Deutschland

Hier geht es um AiA-taugliche Motoren, Maschinen, Fahrzeuge. Wyrdiges Zeug kwasi :D

Beitragvon scheppertreiber » Mo 29 Nov, 2010 09:03

http://www.focus.de/auto/ratgeber/recht/tid-20549/winterreifenpflicht-m-s-reifen-bussgeld-gummiparagraph-dank-buerokraten-ping-pong_aid_575405.html


Doch, gibt's bei Winterreifen.

Die Aufkler gibt es beim Reifenhöker, ich ahbe auf der Dnepr auch einen mit "220 km/h" :-D
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Beitragvon dirk » Mo 29 Nov, 2010 09:51

scheppertreiber hat geschrieben:Die Aufkler gibt es beim Reifenhöker, ich ahbe auf der Dnepr auch einen mit "220 km/h" :-D


Du hast ja auch nen Ural Motor....
Heute in drei Jahren ist es endlich wieder soweit.
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Beitragvon motorang » Mo 29 Nov, 2010 11:04

Interessant genug um zitiert zu werden (aus Joes Link)



Gummiparagraph dank Bürokraten-Ping-Pong
Donnerstag 25.11.2010, 06:10 · von FOCUS-Online-Redakteur Gerd Stegmaier

Die Novellierung der StvO klärt nicht, was Winterreifen sind
Der Bundesverkehrsminister will „pünktlich zum Winterbeginn mehr Verkehrs- und Rechtssicherheit“. Aber auch nach der Präzisierung bleibt die Regelung Reifen-Regel wirkungslos. Was Autofahrer wissen müssen.
Alle Jahre wieder fällt Schnee auf die Erde nieder. Und jedes Jahr aufs Neue fragt sich der Autofahrer: Winterreifen, Allwetterreifen, Sommerreifen und Ketten, Auto stehen lassen wenn’s glatt ist? Der Gesetzgeber speist Zweifelnde seit Mai 2006 mit Plattheiten ab: „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.“ (§2 Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung (StvO).

Bereits im Juli 2010 hatte auch das Oberlandesgerichts Oldenburg diesen Verordnungstext als zu unbestimmt und für unwirksam erklärt. Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) musste daher die StvO in diesem Punkt präzisieren. Für die Wetterverhältnisse kann man das als gelungen bezeichnen: Von „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ ist in der überarbeiteten Version die Rede.

Knackpunkt Reifendefinition
Eine Definition, was die geeignete Bereifung sein soll, fehlt aber auch in der neuen Regelung. Mehr noch: In der landläufig als Winterreifenpflicht bezeichneten Passage taucht ein Begriff gar nicht auf: der des Winterreifens. Hintergrund: Was Reifen bei winterlichen Straßenbedingungen können sollen, soll die EU definieren. Hat sie aber bislang nicht. Dennoch verweist die geplante Novellierung der StvO auf die EU-Richtlinie 92/93/EWG.

Dort findet sich auf 91 Seiten genau ein Absatz, der M + S-Reifen beschreibt. M + S steht für Matsch und Schnee, ist aber keine geschützte Bezeichnung. Sie wird daher beispielsweise gerne auch für Billig-Sommerreifen aus Fernost verwendet. Die Verordnung beschreibt aber nur schwammig: „Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist im Allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist“.

Das ist umso erstaunlicher, als in derselben Richtlinie über Seiten definiert wird, wie hoch die Aufschrift M + S und andere Kennzeichnungen auf der Reifenflanke sein dürfen und müssen. Von Mindestanforderungen für Bremswege auf Schnee, Eis oder Matsch etwa ist aber nicht die Rede, nicht einmal wie viel kürzere Haltewege auf solchen Untergründen relational zu Sommerreifen sein müssen. M + S-Reifen sollen einfach nur bessere Fahreigenschaften auf Schnee etc. haben als „normale“ Reifen.

Solche Sätze sind mindestens so „unbestimmt“ wie die „geeignete Bereifung“ der alten Regelung. Dementsprechend ist es wohl nur eine Frage der Zeit, bis sich ein Gericht findet, das auch die Novellierung für unwirksam erklärt.

Lieber Schneeflockensymbol als M + S
Dabei gäbe es selbst für den Übergang eine bessere Kennzeichnung. Das Schneeflockensymbol, ebenfalls auf vielen Reifen hierzulande zu finden, vergibt die amerikanische Straßenbehörde NHTSA (National Highway Traffic Safety Association) seit etlichen Jahren. Und zwar an Reifen, die in einem Test eine gewisse Mindesttraktion auf Schnee und Eis erreichen und dabei um ein bestimmtes Maß besser sind als Sommerreifen.

Klare Ansagen gibt es vom Ministerium nur bei drohenden Strafen. Denn wer bei den in der Novellierung genannten Straßenverhältnissen mit Reifen unterwegs ist, die die wachsweichen Beschreibung der EU-Richtlinie nicht erfüllen, muss nach dem Willen Ramsauers künftig mit 40 Euro doppelt so viel Bußgeld zahlen wie bisher. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer sollen sogar 80 Euro fällig werden, bisher sind es 40 Euro. Angesichts der unklaren Reifendefinition dürften die Behörden die Erteilung solcher Bescheide aber nicht gerade forcieren. Für flächendeckende Kontrollen fehlt der Polizei ohnehin das Personal.

Die Absicht des Ministers, „gefährliche Rutschpartien mit schlimmen Folgen“ zu verhindern, könnte auch ohne die Novellierung erreicht werden – zumindest was Pkw angeht. Denn die Umrüstquote auf Winterreifen liegt laut einer Umfrage in Deutschland ohnehin bei 87%. Für alle, die auch im Winter nie auf ihr Auto verzichten können, sollten weiterhin auf Winterreifen umzurüsten. Welche gut sind, hat der ADAC getestet. Die Ergebnisse finden sich in der Bildergalerie auf dieser und der vorhergehenden Seite.

Parken im Winter auch mit Sommerreifen
Aber immerhin: Wer seinen Wagen bei Schnee und Eis mit Sommerreifen lediglich parkt, müsse keine Konsequenzen befürchten, so Ramsauer am 21. November im Gespräch mit der „Welt am Sonntag“.

Aber auch wer mit Sommerreifen auf Schneeglätte fährt, muss nicht fürchten, dass die Versicherung eventuell entstehende Schäden nicht bezahlt. „An der Regulierungspraxis wird sich nichts ändern“, verspricht Katrin Rüter vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). „Nur grobe Fahrlässigkeit ist ein Grund für Haftungsausschluss“, so Rüter. Der Verstoß gegen den Reifenparagrafen allein gilt auch weiterhin nicht als grob fahrlässig.

Lkws werden weiterrutschen
Wenig Fortschritt ist allerdings bei „Rutschpartien“ von Lkws zu erwarten, die beim ersten Wintereinbruch regelmäßig den Verkehrsfluss auf ganzen Autobahnabschnitten zum Erliegen bringen. Auf Anfrage gab ein Münchner Lkw-Reifenhändler zu Protokoll: „Solange die Novelle nichts zwingend definiert, wird der Spediteur nicht auf Winterreifen umrüsten. Aus meiner Sicht ist die Novelle sehr ungenau geregelt.“ Derzeit würden „reine Winterreifen praktisch nicht nachgefragt. Das ist sicher auch eine Kostenfrage bei knapp 3500 Euro Kosten pro Zugmaschine“. Hinzu komme, dass die gesetzlich festgelegten 1,6 Millimeter Profiltiefe aus der Sicht des Reifenmanns zu wenig sind. Eine Mindestprofiltiefe von fünf Millimetern hielte er für angemessen.

Warten auf den nächsten Winter
Unter dem Strich bleibt die Novellierung ohne die Reifendefinition auch weitgehend ohne Folgen. Wenn die EU festgelegt hat, welche Spezifikationen Reifen mit der geforderten M + S-Kennzeichnung haben müssen, fängt die neue Regel an zu greifen – wie Winterreifen auf Schnee. Das Verkehrsministerium muss dann gar nicht mehr aktiv werden, die EU-Bürokraten sind es offenbar schon aufs Heftigste, wie ein Sprecher des Verkehrsministeriums erkennen lässt. Das könne eine Sache weniger Monate sein. Vielleicht wird’s zum Winterbeginn 2011/12 was?
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Beitragvon fleisspelz » Mo 29 Nov, 2010 11:29

hiha hat geschrieben:...Um einen M+S-Reifen für Geschwindigkeitsbeschränkung benutzen zu können, muss er eingetragen sein? Aber doch nur, wenn Herstellerbindung besteht, oder?...

Genau so ist es. Er muss nur bei Reifenfabrikatsbindung eingetragen sein

StVZO hat geschrieben: Auszug der relevanten Passagen des StVZO §36 Bereifung und Laufflächen

(1) Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen...
... Bei Verwendung von M + S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch
1. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
2. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können...
...Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
...(2) Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug.... Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor...
(2b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angeben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben wird im Verkehrsblatt bekanntgegeben...
Zuletzt geändert von fleisspelz am Mo 29 Nov, 2010 11:47, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitragvon hiha » Mo 29 Nov, 2010 11:37

Des ist mir natürlich klar, und entspricht meiner Rede, denn Fabrikatsbindung kann man nur durch Eintragung oder Freigabe umgehen.
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Beitragvon Blechroller » Mo 29 Nov, 2010 12:04

motorang hat geschrieben:Interessant genug um zitiert zu werden (aus Joes Link)



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Donnerstag 25.11.2010, 06:10 · von FOCUS-Online-Redakteur Gerd Stegmaier ....


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Beitragvon dirk » Mo 29 Nov, 2010 14:40

Der Martin von der Heidi ist auf der Focus (3/6)Seite.
Aber die richtigen Reifen hat er wohl.
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Beitragvon Bulldog2011 » Mo 29 Nov, 2010 15:40

Diskussion hin oder her, mittlerweile finde ich die oder eine Winterreifenpflicht in Ordnung.

Bin heute wieder gegen Mittag von Frankfurt nach Hause in den Taunus gefahren.

Auf der B417 Hoehe Idstein standen wieder ca. 10 LKWs und ein Kleintransporter und kamen die leichte Steigung nicht hoch. Kurze Zeit spaeter stellt sich kurz vor mir ein LT vom DRK bei Tempo 25 / 30km/h quer.

Winterreifen sind kein Allheilmittel und koennen fahrerisches Fehlverhalten nicht kompensieren, helfen m.E. aber beim vorwaertskommen.
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Beitragvon hiha » Mo 29 Nov, 2010 15:43

Ich mecker nicht gegen die Winterreifenpflicht, sondern gegen die wie immer hirnlosen Gesetzgeber, die zu dämlich sind, irgendwann mal irgendwas mit Hand und Fuß hin zu bekommen.
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Beitragvon Wolfgang » Mo 29 Nov, 2010 16:01

Hallo Andreas,


von unseren LKW's, die alle fast neuwertige Winterreifen montiert haben, blieb heute fast die Hälfte an div. Steigungen (ungeräumt) hängen.

Die LKW's haben in solchen Fällen nur mit Kette ein Chance. Winterreifen haben bisher in solchen Fällen noch nie genützt.

Ich denke, da wird sich auch in Zukunft nix ändern.

Wolfgang
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Beitragvon Bulldog2011 » Mo 29 Nov, 2010 16:13

Wolfgang hat geschrieben:Hallo Andreas,


von unseren LKW's, die alle fast neuwertige Winterreifen montiert haben, blieb heute fast die Hälfte an div. Steigungen (ungeräumt) hängen.

Die LKW's haben in solchen Fällen nur mit Kette ein Chance. Winterreifen haben bisher in solchen Fällen noch nie genützt.

Ich denke, da wird sich auch in Zukunft nix ändern.

Wolfgang


Nachfrage eines Unwissenden, wie kommt es denn dazu?

Bis jetzt habe ich immer nur gehoert, LKWs mit zu geringem Profil, nur Alljahresreifen oder Winterreifen sind teurer als ein Sachschaden...

...helft meiner Unwissenheit auf die Spruenge zum besseren Verstaendnis fuer die Fahrer...
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Beitragvon fleisspelz » Mo 29 Nov, 2010 17:45

Sehr viele LKW werden (auch nach neuem Recht zulässig) nur an der angetriebenen Achse mit Winterreifen ausgerüstet. Das sind häufig genug dann noch die wesentlich schlechteren Ganzjahresreifen mit M+S Kennung

Ich bin grade mit dem Heidenau K60 Silica M+S auf der Aprilia eine Runde gefahren. Unglaublich, wie sicher man damit fährt. Die Haftgrenze ist wesentlich weiter im Geschwindigkeitsbereich, als ich zu vermuten gewagt hätte. Um die meisten PKWs die unterwegs waren kann man damit Kreise fahren. Ich habe mich keinen Meter unsicher gefühlt
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Beitragvon scheppertreiber » Mo 29 Nov, 2010 17:48

Wie schaut's aus, muß auf den Beiwagen auch ein M+S ?
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Beitragvon fleisspelz » Mo 29 Nov, 2010 17:53

Nach dem Gesetzestext ja. Bei gebremsten Beiwagen macht das auch Sinn
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Beitragvon scheppertreiber » Mo 29 Nov, 2010 17:55

Im Text wird die "WR-Pflicht" aber damit begründet, sie sei notwendig um
nicht steckenzubleiben ... von Bremsen keine Rede ...
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