Hallo, Allseitz.
Mir ist in den geparkten MX-5 jemand beim Rückwärtsausparken in den Linken Kotflügel gerumbelt.
Da ich gerne Fahrzeuge mit Patina fahre und mich Kratzer und Beulen nicht stören, will ich über Gutachten abrechnen.
( ...und ich kann selbst ausbeulen...)
Jetzt hat mich die gegnerische Versicherung darauf hingewiesen das die Gutachterkosten nach Schadenhöhe gedeckelt sind...
Weiß da jemand was drüber? ich kenn das noch nicht...nicht das ich einen zu teuren Gutachter beauftrage
Aus dem Schreiben der Versicherung:
Falls Sie einen Sachverständigen beauftragen möchten, beachten Sie bitte:
Sachverständigenkosten sind nicht uneingeschränkt erstattungsfähig. So können Sie nach § 249 Abs. 2
BGB nur die tatsächlich erforderlichen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständi
gen, wirtschaftlich denkenden Menschen in Ihrer Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und
angemessen erscheinen (vgl. Urteile des BGH vom 23.01.2007, VI ZR 67/06 und vom 22.07.2014, VI ZR
357/13).
Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot sind Sie gehalten, den wirtschaftlicheren Weg bei der Schadensbe
hebung zu wählen, sofern Sie die Höhe der Kosten beeinflussen können. Zwar sind Sie nicht verpflich
tet, Marktforschung zu betreiben, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu finden. Aller
dings tragen Sie nach der Rechtsprechung des BGH das Kostenrisiko insoweit, als sich der beauftragte
Gutachter als zu teuer erweist. Liegen die bei Beauftragung vereinbarten oder letztendlich berechneten
Preise - insbesondere hinsichtlich der sog. "Nebenkosten" - für Sie erkennbar über den üblichen Kos
ten, sind diese nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand darzustellen.
Das nachfolgend auszugsweise dargestellte Honorartableau der HUK-COBURG zeigt Ihnen, welche Ho
norare wir für Kfz-Routinegutachten als zweckmäßig und angemessen erachten:
Schadenhöhe*
netto bei
Bruttohonorar**
inkl. Nebenkosten
1.000,00 € 455,77 € 4.000,00 € 846,09 € 8.000,00 € 1.147,76 €
1.250,00 € 527,17 € 4.250,00 € 867,51 € 9.000,00 € 1.217,97 €
1.500,00 € 567,63 € 4.500,00 € 890,72 € 10.000,00 € 1.286,39 €
1.750,00 € 600,36 € 4.750,00 € 910,95 € 12.000,00 € 1.427,41 €
2.000,00 € 633,08 € 5.000,00 € 930,58 € 15.000,00 € 1.643,39 €
2.250,00 € 662,83 € 5.250,00 € 952,00 € 18.000,00 € 1.818,92 €
2.500,00 € 691,39 € 5.500,00 € 975,80 € 20.000,00 € 1.946,25 €
2.750,00 € 718,17 € 5.750,00 € 996,03 € 25.000,00 € 2.259,22 €
3.000,00 € 743,16 € 6.000,00 € 1.017,45 € 30.000,00 € 2.588,25 €
3.250,00 € 767,55 € 6.500,00 € 1.047,80 € 35.000,00 € 2.879,21 €
3.500,00 € 794,92 € 7.000,00 € 1.078,74 € 40.000,00 € 3.174,92 €
3.750,00 € 821,10 € 7.500,00 € 1.110,87 € 50.000,00 € 3.869,29 €
* Für die Bemessung der Schadenhöhe im Reparaturfall sind die Reparaturkosten netto zzgl. der Wertminderung maßgebend.
Im Totalschadenfall ist der Wiederbeschaffungswert maßgebend.
** Das Bruttohonorar setzt sich aus zwei Positionen zusammen, dem Grundhonorar und der Nebenkostenpauschale. Mit dem
Grundhonorar sind sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens abgegolten, inkl. EDV- und
sonstiger Gemeinkosten. Hier wurde der Mittelwert aus den HB II- und HB IV-Werten aus der Honorarbefragung des Bundes
verbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) von 2022 als
Maßstab herangezogen. Bei der Nebenkostenpauschale wurde ein nach unserer Auffassung angemessener Durchschnitts
wert aus der Gesamtschau von über 500.000 regulierten Schadenfällen pro Jahr zugrunde gelegt.
Bitte betrachten Sie die Bruttohonorare in der Tabelle als Orientierungshilfe, wenn Sie einen Sachver
ständigen beauftragen. So können Sie Kosten vermeiden, die unter Umständen nicht oder nicht vollstän
dig übernommen werden. In der Regel akzeptieren wir die Honorarrechnungen, soweit sie dem o. g.
Tableau der HUK-COBURG entsprechen. Bei höheren Werten bestehen wir auf eine nachvollziehbare
und nachprüfbare Darlegung, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet wurde.
Sollte ein Totalschaden vorliegen, beachten Sie bitte:
Verkaufen Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug bitte nicht sofort zu dem im Gutachten angegebenen Rest
wert. Wir können Ihnen sicher ein besseres Angebot vermitteln. Bitte warten Sie unsere Nachricht ab,
damit Sie sich aus den Ihnen dann vorliegenden Restwertangeboten für den für Sie besten Wert ent
scheiden können (vgl. BGH vom 27.09.2016, Aktenzeichen VI ZR 673/15).